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Landessozialgericht NRW·L 18 SF 331/17 E·26.07.2017

Erinnerung gegen Kostenansatz im sozialgerichtlichen Berufungsverfahren zurückgewiesen

VerfahrensrechtKostenrechtSozialgerichtliches Verfahrenzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin erhob Erinnerung gegen den vorläufigen Kostenansatz im Berufungsverfahren. Das Gericht hat die Erinnerung als unbegründet zurückgewiesen und den Kostenansatz von 212 EUR bestätigt. Maßgeblich sind das GKG und das Kostenverzeichnis; eine Ermäßigung nach Nr. 7122 KV kommt mangels gerichtlichen Vergleichs oder entsprechender Voraussetzungen nicht in Betracht.

Ausgang: Erinnerung gegen den Kostenansatz von 212 EUR als unbegründet zurückgewiesen; keine Anwendung der Ermäßigung für gerichtlichen Vergleich

Abstrakte Rechtssätze

1

Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz entscheidet das zuständige Gericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter (§ 66 Abs. 6 Satz 1 GKG).

2

Für Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit finden die Kostenregelungen des GKG Anwendung, soweit das SGG dies anordnet (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 GKG i.V.m. § 197a Abs. 1 SGG).

3

Die Höhe der Gerichtskosten bemisst sich nach dem Streitwert (§ 3 Abs. 1 GKG) und dem Kostenverzeichnis; für das sozialgerichtliche Berufungsverfahren ist grundsätzlich Nr. 7120 KV (Vierfachgebühr) anzusetzen.

4

Die nach Nr. 7122 KV vorgesehene Ermäßigung bei doppelter Gebühr kommt nur bei Verfahrensbeendigung durch einen gerichtlichen Vergleich, anerkanntes Anerkenntnis oder bei den dort genannten Erledigungsvarianten in Betracht; außergerichtliche Vergleiche oder Erledigungserklärungen ohne die Voraussetzungen eines gerichtlichen Vergleichs begründen die Ermäßigung nicht.

5

Der Kostenansatz kann außergerichtlich berichtigt werden, solange keine gerichtliche Entscheidung hierüber getroffen ist (§ 19 Abs. 5 GKG).

Relevante Normen
§ 66 Abs. 6 Satz 1 GKG§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 1 Abs. 2 Nr. 3 GKG§ 183 SGG§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG

Vorinstanzen

Sozialgericht Köln, S 4 R 1128/13

Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Nach § 66 Abs. 6 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) entscheidet über die Erinnerung gegen den Kostenansatz das Gericht durch eines seiner Mitglieder, hier die Berichterstatterin, als Einzelrichter.

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Die Erinnerung hat keinen Erfolg; sie ist zwar nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft und auch im Übrigen zulässig, sie ist aber nicht begründet.

4

Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 GKG werden für Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit Kosten (Gebühren und Auslagen) nach diesem Gesetz erhoben, soweit nach dem Sozialgerichtsgesetz (SGG) das GKG anzuwenden ist. Dies ist hier der Fall, denn weder die Klägerin noch die Beklagte gehören zu den in § 183 SGG genannten Personen (§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG).

5

Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG werden die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, hier des Berufungsverfahrens, bei dem Rechtsmittelgericht angesetzt. Sie schuldet, wem sie, wie hier der Klägerin, durch gerichtliche Entscheidung auferlegt sind (§ 29 Nr. 1 GKG).

6

Die Höhe der Kosten richtet sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach dem Wert des Streitgegenstands (§ 3 Abs. 1 GKG). Dieser ist durch Beschluss des Senats vom 17.07.2015 auf 908,62 EUR festgesetzt worden; eine Gebühr beträgt mithin 53 EUR (§ 34 Abs. 1 GKG).

7

Kosten werden gem. § 3 Abs. 2 GKG nach dem Kostenverzeichnis (KV) der Anlage 1 zum GKG erhoben. Gemäß Nr. 7120 des KV zum GKG in der hier maßgeblichen Fassung vom 08.07.2014 (BGBl. I, Seite 172) werden für das sozialgerichtliche Berufungsverfahren im Allgemeinen Kosten in Höhe des Vierfachen einer Gebühr - im vorliegenden Verfahren also, wie am 19.10.2016 angesetzt und der Klägerin in Rechnung gestellt, 212 EUR - erhoben.

8

Soweit die Klägerin mit ihrer Erinnerung geltend macht, das Verfahren sei durch Vergleich beendet worden, weshalb Nr. 7122 des KV zum GKG zur Anwendung komme und nur Kosten in Höhe des Doppelten einer Gebühr, d.h. in Höhe von 106 EUR, angefallen seien, kann ihr nicht gefolgt werden. Die in Bezug genommene Regelung gilt, soweit hier in Betracht kommend, bei einer Verfahrensbeendigung durch gerichtlichen Vergleich oder angenommenes Anerkenntnis (Ziffer 3) oder durch Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 161 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt (Ziffer 4). Beide Varianten liegen hier nicht vor. Zwar endete das Verfahren durch einen Vergleich. Allerdings handelte es sich nicht um einen gerichtlichen Vergleich, denn die in § 101 Abs. 1 SGG genannten Voraussetzungen für den Abschluss eines solchen lagen nicht vor. Nicht der weder zur Niederschrift des Gerichts oder des Vorsitzenden noch durch schriftliche Annahme eines durch Beschluss seitens des Gerichts unterbreiteten Vorschlags und damit außergerichtlich geschlossene Vergleich bewirkte die Beendigung des Verfahrens, sondern die Erledigungserklärungen der Beteiligten (vgl. dazu Hintz/Lowe, SGG, Kommentar, Rdnrn 4 ff zu § 101; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/ Schmidt, SGG, Kommentar, 12. Aufl. 2017, Rdnrn 9 ff zu § 101). Wie in dem Vergleich vorgesehen, traf das Gericht nachfolgend eine Kostenentscheidung; eine Einigung hatten die Beteiligten diesbezüglich nicht erzielt.

9

Soweit das KV zum GKG weitere Ermäßigungstatbestände vorsieht, sind diese hier offensichtlich nicht gegeben.

10

Der Vollständigkeit halber bleibt festzustellen, dass die Erinnerungsführerin sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen kann, dass mit Schlusskostenrechnung vom 13.11.2015 nur eine Kostenschuld in Höhe von 106 EUR festgestellt worden war, denn der Kostenansatz kann im Verwaltungsweg berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist (§ 19 Abs. 5 Satz 1 GKG).

11

Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

12

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).