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Landessozialgericht NRW·L 18 R 952/16·08.02.2017

Wiedereinsetzung wegen postalischer Verzögerung bei rechtzeitig eingeliefertem Einschreiben

SozialrechtSozialgerichtsverfahrenWiedereinsetzung/FristenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin reichte die Berufung offenbar nach Ablauf der Monatsfrist ein; nachweislich hatte sie das Einschreiben jedoch am 25.10.2016 bei der Post eingeliefert, der Zugang beim Gericht erfolgte erst am 31.10.2016. Das LSG gewährt Wiedereinsetzung gemäß § 67 SGG, weil die Verspätung auf das Verschulden des Postunternehmens zurückgeht und der Einlieferer hieran nicht zuzurechnen ist. Die rechtzeitige Einlegung der Berufung wird fingiert.

Ausgang: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Versäumung der Berufungsfrist infolge postalischer Verzögerung stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 SGG ist zu gewähren, wenn die Partei ohne Verschulden an der Einhaltung einer gesetzlichen Verfahrensfrist gehindert war; ist die versäumte Handlung bereits nachgeholt, kann die Wiedereinsetzung auch von Amts wegen erfolgen.

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Die rechtzeitige Einlieferung eines Einschreibens bei der Post entbindet den Einlieferer von Verschulden, wenn die verspätete Zustellung auf dem Verschulden des Postunternehmens beruht.

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Der Einlieferer darf darauf vertrauen, dass eine an einem Werktag bis zum Vormittag eingelieferte inländische Einschreibsendung am folgenden Werktag zugestellt wird; eine hiervon abweichende verspätete Auslieferung ist dem Einlieferer nicht zuzurechnen.

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Hat das Gericht Wiedereinsetzung gewährt, wird die Rechtshandlung als rechtzeitig eingelegt fingiert, mit der Folge, dass die Fristwirkung wiederhergestellt ist.

Relevante Normen
§ 67 Abs. 1 SGG§ 67 Abs. 2 Satz 4 SGG§ 63 Abs. 2 Satz 1 SGG§ 151 Abs. 1 SGG§ 64 Abs. 2 Satz 1 SGG§ 180 ZPO

Vorinstanzen

Sozialgericht Gelsenkirchen, S 14 R 733/15

Tenor

Der Klägerin wird wegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Gründe

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I.

3

Das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 21.9.2016 wurde der Klägerin ausweislich der bei den Akten befindlichen Zustellungsurkunde am 27.9.2016 durch Einlegung in ihren Briefkasten zugestellt.

4

Ihre unter dem 24.10.2016 gefertigte, per Einschreiben versandte Berufungsschrift ist ausweislich des aufgebrachten Posteingangsstempels am Montag, dem 31.10.2016 beim erkennenden Berufungsgericht eingegangen. Auf dem bei den Akten befindlichen Briefumschlag ist (wohl, da nicht sicher lesbar) der Poststempel des 25.10.2016 aufgebracht. Aus dem von der Klägerin nachträglich in Kopie vorgelegten Einlieferungsschein ergibt sich, dass sie das Einschreiben am 25.10.2016 um 11.16 Uhr bei der Deutschen Post AG in Datteln eingeliefert hat.

5

II.

6

Der Klägerin ist von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, § 67 Abs 1, Abs 2 Satz 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

7

Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ist die versäumte Rechtshandlung bereits nachgeholt, kann die Wiedereinsetzung von Amts wegen ("auch ohne Antrag") gewährt werden.

8

Das Urteil des SG Gelsenkirchen wurde der Klägerin rechtswirksam am Dienstag, dem 27.9.2016 zugestellt, §§ 63 Abs 2 Satz 1 SGG, 180 Zivilprozessordnung. Die einmonatige Berufungsfrist lief somit am Donnerstag, dem 27.10.2016 um 24 Uhr ab, §§ 151 Abs 1, 64 Abs 2 Satz 1 SGG. Diese Frist hat die Klägerin (objektiv) nicht eingehalten, da ihre Berufungsschrift nachweislich erst am 31.10.2016 einging. Sie hat die Frist jedoch ohne Verschulden versäumt, weil sie die Berufungsschrift rechtzeitig am Dienstag, dem 25.10.2016 um 11.16 Uhr zur Post gegeben hatte.

9

Die Klägerin konnte und durfte darauf vertrauen, dass die Berufungsschrift am folgenden Werktag, dem 26.10.2016, und mithin rechtzeitig an den Adressaten, das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, ausgeliefert wird. Die verspätete Auslieferung beruht ausschließlich auf dem Verschulden des ausliefernden Unternehmens, der Deutsche Post AG, und ist der Klägerin weder anzulasten noch sonst zuzurechnen.

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Gemäß § 2 Nr 3 der seit dem 1.1.1998 geltenden Post - Universaldienstleistungsverordnung (PUDLV) vom 15.12.1999 müssen von den an einem Werktag eingelieferten inländischen Briefsendungen (zu denen auch Einschreibsendungen gehören, § 1 Abs 2 Nr 1 PUDLV) mindestens 80 % an dem ersten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag [ ] ausgeliefert werden. Auch nach Inkrafttreten dieser (auf der europäischen Richtlinie 97/67/EG beruhenden) Vorschrift darf der Einlieferer einer Briefsendung darauf vertrauen, dass eine rechtzeitig am Vortag eingelieferte Einschreibsendung am folgenden Werktag ausgeliefert/zugestellt wird (BFH, Beschluss vom 08. Mai 2006 - VII B 219/05 -; BGH, Beschluss vom 20. Mai 2009 - IV ZB 2/08 -, in: MDR 2009, 1128f). Jedenfalls eine am Vortag um 11.16 Uhr eingelieferte Einschreibsendung ist in diesem Sinne rechtzeitig eingeliefert. Der Einlieferer darf sich darauf verlassen, dass sie am folgenden Werktag ausgeliefert wird, ohne Rechtsnachteile nur deshalb befürchten zu müssen, weil er eine ihm eingeräumte Frist weitgehend ausgeschöpft hat. Kommt es wider Erwarten nicht zur Auslieferung am folgenden Werktag, beruht dies auf einem Verschulden des Postunternehmens, mit dem der Einlieferer nicht rechnen konnte bzw. musste und das ihm deshalb nicht zuzurechnen ist (vgl dazu grundsätzlich: BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. Dezember 1994 - 2 BvR 106/93 - Rdnrn 15-19 in: NJW 1995, 1210ff; BGH, aaO, mwN).

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Rechtsfolge der Wiedereinsetzung ist, dass die rechtzeitige Einlegung der Berufung fingiert wird.

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Diese Entscheidung, die mit Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter als Einzelrichter erfolgt (§ 153 Abs 4 iVm Abs 3 SGG), ist unanfechtbar, § 67 Abs 4 Satz 2 SGG.