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Landessozialgericht NRW·L 18 R 925/11 B·04.06.2012

Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe in Rentenangelegenheit abgewiesen

SozialrechtRentenversicherungProzesskostenhilfe im SozialverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen einen Rentenbescheid; das Sozialgericht lehnte ab. Das LSG bestätigt dies als unbegründet, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung seit Antragstellung im August 2010 nur eine ganz entfernt liegende Erfolgsaussicht bietet. Entscheidungsrelevant sind fehlende Anwartschaftszeiten und Zweifel am Eintrittszeitpunkt des Versicherungsfalls. Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe als unbegründet abgewiesen; Kosten sind nicht zu erstatten.

Abstrakte Rechtssätze

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Prozesskostenhilfe nach §§ 73a SGG, 114 ZPO wird nur gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

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Hinreichende Aussicht auf Erfolg erfordert keine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Obsiegens; ausreichend ist eine reale, nicht ganz fernliegende Möglichkeit des Erfolgs, etwa wenn amtliche Ermittlungen noch zu klären sind.

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Bei Rentenansprüchen nach SGB VI ist die Aussicht auf Erfolg zu verneinen, wenn die Aktenlage mangelnde Anwartschafts- oder Beitragszeiten nahelegt und der Kläger keinen glaubhaften, substantiierten Vortrag zum Eintritt des Versicherungsfalls liefert.

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Die bloße Behauptung alternativer Eingliederungs- oder Eintrittszeitpunkte reicht nicht aus; bei begründeten Zweifeln kann das Gericht weitere Ermittlungen anordnen, dies rechtfertigt aber nicht automatisch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

Relevante Normen
§ 73a SGG, § 114 ZPO§ 142 Abs. 3 S. 2 SGG§ 241 Abs. 2 S. 1 SGB VI§ 197 Abs. 2 SGB VI

Vorinstanzen

Sozialgericht Münster, S 14 R 499/10

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 24.8.2011 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

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Die Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht (SG) abgelehnt, Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

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Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint, §§ 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG), 114 Zivilprozessordnung. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung, die Klage gegen den Bescheid vom 7.7.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.11.2009, bietet jedenfalls im hier maßgeblichen Zeitraum seit August 2010 (Zeitpunkt der Antragstellung) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (mehr).

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Hinreichende Aussicht auf Erfolg setzt nicht voraus, dass der Kläger mit seinem Begehren wahrscheinlich ganz oder teilweise obsiegen wird. Für die Annahme hinreichender Erfolgsaussicht genügt bereits, dass eine reale - d.h. nicht ganz entfernt liegende - Möglichkeit des Obsiegens deshalb besteht, weil vor der abschließenden Beantwortung der streiterheblichen Fragen weitere Ermittlungen von Amts wegen geboten sind (vgl dazu Bundesverfassungsgericht(BVerfG), Beschluss vom 20.02.2002, Aktenzeichen (Az) 1 BvR 1450/00, Beschluss vom 29.09.2004, Az 1 BvR 1281/04 = NJW-RR 2005, 140ff und Beschluss vom 19.02.2008, Az 1 BvR 1807/07 = NJW 2008, 1060ff). Das ist hier nicht der Fall.

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Nach Aktenlage besteht für den Kläger derzeit - wenn überhaupt - nur eine ganz entfernt liegende Möglichkeit, mit seiner Klage (teilweise) zu obsiegen. Dies beruht darauf, dass trotz erwiesener voller Erwerbsminderung der - idR durch zeitnahe Pflichtbeiträge dokumentierte - persönliche Zugang zur Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht mehr besteht. Die dafür maßgebliche Begründung ergibt sich zum Teil aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, § 142 Abs 3 S 2 SGG. Ergänzend ist auszuführen, dass auch die Voraussetzungen des § 241 Abs 2 S 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) nicht erfüllt sind, weil nicht jeder Kalendermonat vom 1. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor dem Eintritt der vollen Erwerbsminderung mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt ist. Beitragszeiten mit freiwilligen Beiträgen liegen nur bis Juli 2002 vor (Zeitraum vor dem Auslandsaufenthalt). Deshalb ist die Beklagte (bereits zugunsten des Klägers) zu Recht davon ausgegangen, dass - bei Anwendung des § 197 Abs 2 SGB VI - der Versicherungsfall ("Leistungsfall") spätestens bis zum 31.3.2003 eingetreten sein muss. Dies ist aber nach dem eigenen Vortrag des Klägers nicht der Fall. Er hat vielmehr substantiiert dargelegt, aus welchen Gründen seine für die volle Erwerbsminderung verantwortliche psychische Erkrankung erst im Sommer 2003 ausgebrochen ist (Schriftsatz vom 22.2.2011). Soweit der Kläger seinen Sachvortrag im Beschwerdeverfahren an die Erfordernisse des streitigen Anspruchs anpasst und alternativ behauptet, der Versicherungsfall sei vor dem 1.4.2002 oder nach dem 31.8.2008 eingetreten, hat der Senat - auch in Auswertung der aktenkundigen ärztlichen Unterlagen - erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Behauptungen. Ob und in welcher Weise das SG (zB durch Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens) diesem Vorbringen nachgeht, um verbliebene letzte Zweifel auszuräumen, muss allein das SG entscheiden. Der Senat hält auch in Anbetracht der Spezifität der psychischen Erkrankung des Klägers nicht von Vorneherein für ausgeschlossen, dass sich der Versicherungsfall (schon/erst) für einen Zeitpunkt erweisen lässt, zu dem die persönlichen Zugangsvoraussetzungen (wieder) vorliegen, stuft dies aber nur als ganz entfernt liegende Möglichkeit ein.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 73a SGG, 127 Abs 4 ZPO.

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Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.