Beschwerde wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht bei EM-Rente zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wendet sich mit Beschwerde gegen die Nichtannahme hinreichender Erfolgsaussicht seiner Klage gegen einen Bescheid zur Erwerbsminderungsrente. Das Landessozialgericht bestätigt die Vorentscheidung, weil der Kläger sein Vorbringen nicht substantiiert und keine medizinischen Befunde vorlegt, die eine teilweise Erwerbsminderung bis September 2010 belegen. Allenfalls eine entfernt liegende Obsiegensmöglichkeit besteht; weitergehende Ermittlungen sind bislang nicht erfolgversprechend. Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Beschwerde gegen die Verneinung hinreichender Erfolgsaussicht in einem Verfahren zur Erwerbsminderungsrente als unbegründet abgewiesen; keine Kostenerstattung.
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme hinreichender Erfolgsaussicht erfordert bei summarischer Prüfung mehr als eine entfernt liegende Möglichkeit des Obsiegens; es muss eine nicht ganz entfernte, gute Möglichkeit des Erfolgs erkennbar sein.
Der Anspruch auf Bejahung einer früheren teilweisen Erwerbsminderung setzt substantiiertes Vorbringen und medizinische Befunde voraus, aus denen mit hoher Wahrscheinlichkeit ein vermindertes Leistungsvermögen zu dem streitigen Zeitpunkt geschlossen werden kann.
Fehlen solche Befunde und Unterlagen, schmälert dies die Erfolgsaussicht erheblich; bloße Behauptungen genügen nicht zur Begründung der Klageprognose.
Sind Erkenntnislücken vorhanden, kommen gerichtliche Ermittlungen in Betracht, insbesondere Nachfragen bei Rentenversicherungsträgern oder Krankenkassen sowie die Einholung von Sachverständigengutachten (ggf. durch Bestellung des behandelnden Arztes als Sachverständigen).
Die Kostenentscheidung kann zugunsten oder zu Lasten der Beteiligten unter Berücksichtigung von § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO getroffen werden; vorliegend erfolgte keine Kostenerstattung.
Vorinstanzen
Sozialgericht Dortmund, S 15 R 1238/16
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 22.10.2018 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die zulässige Beschwerde hat aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung (§ 142 Absatz 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Sozialgericht (SG) eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage gegen den Bescheid vom 8.1.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6.7.2016 verneint. Für die Annahme hinreichender Erfolgsaussicht genügt zwar, dass bei summarischer Prüfung eine "nicht ganz entfernt liegende, gute Möglichkeit" des Obsiegens besteht, weil vor einer abschließenden Beantwortung der streiterheblichen Fragen weitere substantielle Ermittlungen von Amts wegen durchzuführen sind. Das ist hier aber nicht der Fall. Vielmehr besteht für den Kläger allenfalls eine entfernt liegende Möglichkeit des Obsiegens. Diese ungünstige Prognose beruht wesentlich darauf, dass der Kläger sein Vorbringen weder substantiiert noch Unterlagen vorlegt, die sein Vorbringen bestätigen.
Zu Recht hat das SG aus den aktenkundigen medizinischen Unterlagen gefolgert, dass unwahrscheinlich ist, dass sich im Vollbeweis nachweisen lässt, dass der Versicherungsfall mindestens teilweiser Erwerbsminderung bereits im September 2010 vorlag. Das setzte nämlich voraus, dass anhand medizinischer Befunde mit an Sicherheit grenzender, vernünftige Zweifel ausschließender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden könnte, dass im September 2010 oder früher das Leistungsvermögen des Klägers entsprechend herabgesunken war. Befunde, die dies belegten, finden sich in den Akten nicht; es ist auch nicht ersichtlich, von wo sie mit Aussicht auf Erfolg beigezogen werden könnten.
Die entfernt liegende Möglichkeit des Obsiegens gründet sich auf drei Ermittlungsansätze. Zuvörderst ist zu klären, aus welchen Gründen der Beklagten für die Zeit vom 1.9.2008 bis 3.2.2011 keine rentenrechtlichen Zeiten gemeldet worden sind. Der Kläger behauptet dazu, er habe durchgehend Arbeitslosengeld II bezogen. Daneben kommt in Betracht, bei der Krankenkasse des Klägers nachzufragen, ob und ggf. wann genau in diesem Zeitraum Zeiten der Arbeitsunfähigkeit vorgelegen haben. Falls dies nicht zu neuen Erkenntnissen führt, liegt nahe, Sachverständigenbeweis zu der Frage zu erheben, ob die seit Oktober 2011 durch Dr. X erhobenen Befunde den sicheren Rückschluss zulassen, dass spätestens im September 2010 teilweise Erwerbsminderung vorlag. Dabei ist nicht ausgeschlossen, Dr. X selbst zum Sachverständigen zu ernennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 73a Absatz 1 Satz 1 SGG iVm 127 Absatz 4 Zivilprozessordnung.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.