Übertragung der Berufung an den Berichterstatter nach §153 Abs.5 SGG
KI-Zusammenfassung
Das LSG NRW überträgt die Berufung dem Berichterstatter nach §153 Abs.5 SGG, weil das Sozialgericht durch Gerichtsbescheid entschieden hat. Das Gericht stellt fest, dass die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten wurden zuvor gehört. Der Beschluss ist nach §§172 Abs.2, 177 SGG nicht mit Beschwerde anfechtbar.
Ausgang: Berufung wird dem Berichterstatter übertragen; Beschwerde gegen diesen Beschluss ausgeschlossen
Abstrakte Rechtssätze
§ 153 Abs. 5 SGG ermöglicht die Übertragung der Berufung an den Berichterstatter, wenn das Sozialgericht durch Gerichtsbescheid entschieden hat.
Die Übertragung der Berufung ist zulässig, wenn die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
Vor der Übertragung der Berufung sind die Beteiligten anzuhören.
Ein Beschluss über die Übertragung der Berufung nach § 153 Abs. 5 SGG ist nicht mit der Beschwerde nach §§ 172 Abs. 2, 177 SGG anfechtbar.
Vorinstanzen
Sozialgericht Dortmund, S 10 R 2545/18
Bundessozialgericht, B 13 R 7/21 S [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Berufung wird dem Berichterstatter übertragen.
Gründe
Die Entscheidung beruht auf § 153 Abs 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der seit dem 1.4.2008 geltenden Fassung. Danach kann in Fällen, in denen das Sozialgericht (SG) – wie hier – durch Gerichtsbescheid entschieden hat, die Berufung durch Beschluss dem Berichterstatter übertragen werden, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet („kleine Richterbank“). Der Senat macht von dieser Möglichkeit Gebrauch, weil die Sache – wie das SG zutreffend erkannt hat – keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorab gehört worden.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden, §§ 172 Abs 2, 177 SGG.