Beschwerde gegen Aufhebung der Prozesskostenhilfe wegen Ratenrückstands zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügt die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch das Sozialgericht. Zentrale Frage war, ob ein Rückstand von mehr als drei Raten die Aufhebung rechtfertigt. Das LSG weist die Beschwerde zurück und bestätigt die Aufhebung nach §73a SGG i.V.m. §124 Abs.1 Nr.5 ZPO. Aktenlegitimation für Rechnung, Zahlungsplan und Mahnungen macht pauschale Bestreitungen unbeachtlich.
Ausgang: Beschwerde gegen die Aufhebung der Prozesskostenhilfe wegen Ratenrückstands zurückgewiesen; Kosten nicht erstattet
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann nach §73a Abs.1 SGG i.V.m. §124 Abs.1 Nr.5 ZPO aufgehoben werden, wenn der Berechtigte mit mehr als drei Raten in Rückstand gerät.
Pauschales Bestreiten des Zugangs von Zahlungsaufforderungen ist unbeachtlich, wenn aus den Akten hervorgeht, dass Rechnung, Zahlungsplan oder Mahnungen zugegangen sind.
Die Kenntnis von Zahlungsfälligkeiten und die Möglichkeit zur Rückfrage bei der Prozessbevollmächtigten oder dem Gericht entbinden nicht von den Zahlungsobliegenheiten des PKH-Berechtigten.
Kostenentscheidungen bei Aufhebung der Prozesskostenhilfe können auf §127 Abs.4 ZPO gestützt werden, soweit das SGG entsprechende Verweise enthält.
Vorinstanzen
Sozialgericht Detmold, S 7 R 783/17
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 12.11.2018 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die zulässige Beschwerde hat aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung (§ 142 Absatz 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Sozialgericht (SG) die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben, weil der Kläger mit mehr als 3 Raten im Rückstand ist, § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 124 Abs 1 Nr 5 Zivilprozessordnung. Tatsachen, die dazu führten, dass von der Aufhebung ausnahmsweise abzusehen ist, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Der Kläger kann auch nicht mit der pauschalen Behauptung gehört werden, er habe nicht gewusst, wohin die Raten zu überweisen seien. Ausweislich der Akten hat der Kläger unter dem 7.2.2018 sowohl eine Rechnung als auch einen Zahlungsplan erhalten. Ab Juni 2018 ist der Kläger monatlich an die Zahlung erinnert worden. Die Rechnung vom 7.2.2018 hat auch die Prozessbevollmächtigte des Klägers "zur Information" erhalten. Das pauschale Bestreiten des Klägers, die Schreiben des SG Detmold erhalten zu haben, ist lebensfremd und deshalb unbeachtlich, zumal der Kläger mit Schreiben vom 6.2.2019 mitteilt, er erhalte weiterhin Mahnungen. Der Kläger wusste überdies, dass er ab dem 1.3.2018 monatlich Raten zu zahlen hatte und hätte sich bei Zweifeln jederzeit an seine Prozessbevollmächtigte oder das Gericht wenden können.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 73a Absatz 1 Satz 1 SGG iVm 127 Absatz 4 Zivilprozessordnung.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.