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Landessozialgericht NRW·L 18 R 820/20 NZB·22.03.2021

Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung bei Erstattungsanspruch für EAP

SozialrechtRehabilitationsrechtSozialversicherungsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte beantragt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil über die Erstattungskosten einer erweiterten ambulanten Physiotherapie (EAP). Streitgegenstand ist, ob ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger auch dann erstattungsfähig ist, wenn der vorrangige Träger seine Zuständigkeit nicht geprüft und „ins Blaue hinein“ geleistet hat. Das LSG hält die Frage für grundsätzliche Bedeutung i.S.v. §144 SGG und lässt die Berufung zu; das Verfahren wird als Berufung fortgesetzt.

Ausgang: Beschwerde der Beklagten wird als begründet erachtet und die Berufung gegen das Urteil des SG zugelassen; Verfahren als Berufung fortgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach § 144 SGG ist statthaft, wenn die Rechtssache wegen einer bisher ungeklärten, entscheidungserheblichen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist.

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Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die aufgeworfene Frage klärungsbedürftig ist und ihre Bedeutung den konkreten Einzelfall übersteigt.

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Die bloße Erbringung einer Reha-Leistung ohne vorherige oder erkennbare Prüfung der sachlichen Zuständigkeit durch den vorrangigen Leistungsträger kann eine für die Verantwortlichkeit des nachrangigen Trägers relevante Rechtsfrage begründen.

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Bei Vorliegen zahlreicher gleichgelagerter Fälle stärkt dies die Annahme grundsätzlicher Bedeutung und rechtfertigt die Zulassung der Berufung; das Beschwerdeverfahren kann gemäß § 145 Abs. 5 SGG als Berufungsverfahren fortgesetzt werden.

Relevante Normen
§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG§ 104 SGB X§ 14 Abs. 1 Sätze 1-3 SGB IX§ 16 Abs. 4 Satz 2 SGB IX§ 145 Abs. 5 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Köln, S 33 R 374/20

Tenor

Auf die Beschwerde der Beklagten wird die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 14.8.2020 zugelassen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgen der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

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Die in Anbetracht der streitigen Geldleistung von € 1.629,65 nach § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) wegen des hier nicht erreichten Wertes des Beschwerdegegenstand von € 10.000 statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist begründet, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, § 144 Abs 2 Nr 1 SGG.

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Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine bisher ungeklärte und klärungsbedürftige Rechtsfrage aufwirft, die entscheidungserheblich ist und deren Bedeutung über den konkreten Einzelfall hinausreicht (Breitkreutz/Schreiber. SGG. Kommentar. 2. Aufl 2014. § 144 Rdnr 31 mwN). Das ist hier der Fall.

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Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte (als nachrangig verpflichteter Leistungsträger im Sinne des § 104 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch <SGB X>) der Klägerin die Kosten einer sog. EAP (Erweiterte ambulante Physiotherapie) zu erstatten hat. In diesem Kontext stellt sich die folgende entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (vgl dazu auch das vom Urteil des SG abweichende Urteil des LSG Hamburg, Urt v 28.8.2019, Aktenzeichen L 2 U 12/19; zu einer solchen Konstellation auch: Leitherer in: Meyer-Ladewig ua. SGG. Kommentar. 13. Aufl 2020. § 144 Rn 30 mwN):

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„Kommt bei der Erbringung von Leistungen der medizinischen Rehabilitation eine nachrangige Leistungsverpflichtung des Leistungserbringers auch dann in Betracht, wenn er seine sachliche Zuständigkeit nach § 14 Abs 1 Sätze 1-3 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) nicht (klar erkennbar) geprüft, sondern „ins Blaue hinein“ geleistet hat?“    

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Der Senat geht von der Grundsätzlichkeit dieser Rechtsfrage unabhängig von der seit dem 1.1.2018 geltenden Regelung des § 16 Abs 4 Satz 2 SGB IX schon deshalb aus, weil nach den Erhebungen der DRV Bund noch etwa 1000 ähnlich gelagerte Fälle anhängig sind.

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Das Beschwerdeverfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht, § 145 Abs 5 SGG.

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Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.