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Landessozialgericht NRW·L 18 R 766/18 B·05.02.2019

Kostenentscheidung: Arbeitgeber nicht kostenprivilegiert nach §183 SGG

SozialrechtSozialgerichtliches VerfahrensrechtKostenrecht (GKG/SGG)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung des Streitwerts in Höhe von EUR 130,74 und die Kostenentscheidung. Zentral ist, ob die Kostenprivilegierung nach §197a SGG greift, weil der Kläger zu den in §183 SGG genannten Personen gehört. Das LSG verneint dies: Der Kläger ist Arbeitgeber und nicht Versicherter/Leistungsempfänger; daher finden GKG-Vorschriften Anwendung. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; Kosten wurden nicht erstattet.

Ausgang: Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung und Kostenentscheidung als unbegründet abgewiesen; keine Kostenerstattung

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Kostenprivilegierung des §197a SGG gilt nur für die in §183 SGG genannten Personen; Arbeitgeber, die zur Beitragszahlung herangezogen werden, gehören nicht zu diesem Kreis.

2

Zur Berechnung der Gerichtskosten ist der Streitwert nach §§ 39 ff. GKG, insbesondere § 52 GKG, festzusetzen; der Streitwert ist zugleich maßgeblicher Gegenstandswert für die Anwaltsgebühren (§ 32 Abs. 1 RVG).

3

Eine Beschwerde gegen die angefochtene Kostenentscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).

4

Die Wertfestsetzung durch das Sozialgericht ist nur bei Rechtsfehlern zu beanstanden; eine sachlich begründete Festsetzung bleibt bestehen.

Relevante Normen
§ 197a SGG§ 183 Satz 1 SGG§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG§ 39 ff GKG§ 52 GKG§ 32 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

Vorinstanzen

Sozialgericht Detmold, S 28 R 507/18

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 28.9.2018 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

2

Die Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht (SG) mit dem angefochtenen Beschluss den Streitwert auf EUR 130,74 festgesetzt.

3

Das Begehren des Klägers ist auf die vollständige Aufhebung des Beschlusses vom 28.9.2018 gerichtet. Zur Begründung trägt er vor, die Voraussetzungen des § 197a Sozialgerichtsgesetz (SGG) seien nicht erfüllt, weil er zu den in § 183 SGG genannten Personen gehöre; er sei nämlich Leistungsempfänger bzw. Versicherter in der gesetzlichen Sozialversicherung. Diese - vom Kläger nicht näher begründete - Auffassung trifft nicht zu. Der Kläger gehört nicht zu den in § 183 SGG genannten Personen, da er im Rahmen des vorliegend maßgeblichen Rechtsverhältnisses offensichtlich weder Versicherter noch Leistungsempfänger ist. Er wird vielmehr von der Beklagten als Arbeitgeber geringfügig Beschäftigter in Anspruch genommen. Der Arbeitgeber ist in § 183 SGG nicht genannt; er ist auch nicht Versicherter im Sinne dieser Vorschrift (Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt. SGG. Kommentar. 12. Auflage 2017, § 183, Rn 5a). Dies gilt jedenfalls dann, wenn er - wie hier - zur Beitragszahlung für seine Arbeitnehmer herangezogen wird (Leitherer, aaO).

4

Da der Kläger nicht zu den nach § 183 Satz 1 SGG kostenprivilegierten Personen gehört, werden (Gerichts-) Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben, § 197 a Abs. 1 Satz 1. Zur Berechnung dieser Kosten ist der Streitwert festzusetzen, §§ 39 ff GKG, hier insbesondere § 52 GKG. Der Streitwert ist gleichzeitig der für die Festsetzung der Gebühren des Rechtsanwalts maßgebliche Gegenstandswert, § 32 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.

5

Die vom SG vorgenommene Wertfestsetzung ist nicht zu beanstanden.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.

7

Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.