Keine Erwerbsminderungsrente bei vollschichtiger Leistungsfähigkeit trotz Handekzem
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung wegen verschiedener Leiden, insbesondere eines chronischen Handekzems mit Kontaktallergien. Das LSG NRW wies die Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung zurück. Nach den eingeholten Gutachten könne der Kläger unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts noch mindestens sechs Stunden täglich leichte Tätigkeiten verrichten, wenn qualitative Einschränkungen (u.a. Allergenkarenz, kein Schichtdienst, geringe Handbelastung) beachtet werden. Eine „Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen“ liege nicht vor; daher sei keine konkrete Verweisungstätigkeit zu benennen.
Ausgang: Berufung gegen die Ablehnung der Rente wegen (teilweiser/voller) Erwerbsminderung zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI scheidet aus, wenn der Versicherte trotz gesundheitlicher Beeinträchtigungen noch mindestens sechs Stunden täglich leichte Tätigkeiten unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts verrichten kann.
Für die Beurteilung der Erwerbsminderung ist die Arbeitsmarktlage gemäß § 43 Abs. 3 SGB VI unbeachtlich; maßgeblich ist allein das quantitativ und qualitativ feststellbare Restleistungsvermögen.
Die Pflicht zur konkreten Benennung einer Verweisungstätigkeit besteht nur ausnahmsweise, wenn eine schwere spezifische Leistungsbehinderung oder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen die breite Verweisbarkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt in Frage stellt.
Qualitative Einschränkungen wie der Ausschluss von Wechsel- und Nachtschicht, von Akkord-/Zeitdruckbelastung sowie von häufigem Bücken/Knien oder besonderer Feinmotorik begründen für sich genommen regelmäßig keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen.
Ein Versicherter ohne Facharbeiterschutz (angelernte Tätigkeit) ist im Rahmen von § 240 SGB VI grundsätzlich auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar, wenn die gesundheitlichen Einschränkungen die Ausübung leichter Tätigkeiten weiterhin zulassen.
Vorinstanzen
Sozialgericht Detmold, S 2 RJ 95/04
Bundessozialgericht, B 13 R 75/08 B [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 22.03.2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit von der Beklagten.
Der am 00.00.1952 in Kirgisien geborene Kläger kam im Juni 1989 in die Bundesrepublik. Eigenen Angaben zufolge war er in seinem Heimatland als Kraftfahrer, Gartenarbeiter, Viehpfleger, Bauarbeiter und Schweinemäster tätig. Nach seinem Zuzug arbeitete er zunächst bis 1990 als Maschinenarbeiter und sodann bis September 1998 als Produktionshelfer in der Galvanik, entlohnt nach der Lohngruppe VI des Tarifvertrages der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie. Hierfür wurde der Kläger bis zu einem Monat angelernt (Auskunft der Arbeitgeberin gegenüber der Beklagten vom 04.04.2001). Im Anschluss bezog der Kläger Krankengeld und seit Juli 1999 Arbeitslosengeld. Im Zusammenhang mit der zuletzt ausgeübten Tätigkeit wurde von der Norddeutschen Metall Berufsgenossenschaft (BG) eine Kontaktsensibilisierung gegen Chromat und Kobalt als Berufskrankheit anerkannt. Diese ruft bei dem Kläger wiederholt rückfällige Hauterkrankungen, vorwiegend an den Händen, hervor.
Den ersten Rentenantrag vom November 2000 lehnte die Beklagte nach einer Begutachtung durch Dr. E ab. Das folgende Klageverfahren endete nach Durchführung einer medizinischen Beweisaufnahme durch Klagerücknahme im März 2002.
Im Oktober 2003 stellte der Kläger Antrag auf Gewährung von Erwerbsminderungsrente. Die Beklagte zog die medizinischen Unterlagen aus dem BG-Verfahren bei und veranlasste sodann eine Begutachtung durch den Facharzt für Innere Medizin, Sozialmedizin und Rehabilitationswesen Dr. T, der den Kläger am 31.10.2003 untersucht hat. Wie zuvor schon Dr. E stellte Dr. T eine kombinierte Ventiliationsstörung leichten bis mittleren Grades bei Zustand nach Lungenteilresektion wegen einer Tuberkulose, ein Kontaktekzem (derzeit ausgeheilt), eine Schwingungsstörung der Wirbelsäule, ein Knieverschleißleiden rechts bei guter Funktionalität sowie Übergewicht fest. Klinisch habe sich der muskelkräftig wirkende Antragsteller in einem guten Allgemeinzustand befunden. Das initial rechts behinderte Gangbild habe sich im Verlauf der Begutachtung normalisiert. Das Gangbild sei zunehmend flüssiger geworden, die Begutachtungsstelle sei in flüssiger Gangfolge ohne Schonhinken verlassen worden. Bedeutsame neurologische Defizite hätten sich nicht gezeigt. Der Kläger sei in der Lage, einer leichten Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sechs Stunden und mehr bei Vermeiden von Kontaktallergenen nachzugehen.
Mit Bescheid vom 17.11.2003 lehnte die Beklagte den Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab. Der Kläger sei mit dem Restleistungsvermögen noch in der Lage, mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts zu arbeiten.
Auf den Widerspruch des Klägers zog die Beklagte ein für die BG von Prof. Dr. T1, dem ärztlichen Direktor des Instituts für Arbeits- und Sozialmedizinische Allergiediagnostik, angefertigtes Gutachten vom 20.05.1999 bei, das Dr. T zu keiner anderen Leistungsbeurteilung veranlasste. Des weiteren holte die Beklagte von Dr. N ein fachorthopädisches Gutachten ein, das dieser auf Grund einer Untersuchung am 11.03.2004 erstattet hat. Er stellte ein Verschleißleiden der Wirbelsäule ohne Nervenwurzelreizzustand mit noch ausreichender Funktionalität, beginnende Aufbrauchveränderungen der Kniegelenke mit freier Funktion sowie Schulterbeschwerden beidseits ohne wesentliche Funktionseinschränkung fest und meinte, dass der Kläger damit noch sechs Stunden und mehr täglich körperlich leichte Arbeiten verrichten könne. Günstig seien Tätigkeiten im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen und Vermeiden bückender oder kniender Tätigkeiten sowie Überkopfarbeiten oder monotone Tätigkeiten in Armvorhaltung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.05.2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Im Klageverfahren hat der Kläger an seinem Begehren festgehalten. Er sei entgegen der Auffassung der Beklagten wegen seiner multiplen Erkrankungen nicht mehr in der Lage, einer leichten Tätigkeit sechs Stunden und mehr nachzugehen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17.11.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.05.2004 zu verurteilen, ihm Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Sozialgericht (SG) hat - wie bereits im Verlauf des im Jahre 2002 abgeschlossenen
Klageverfahrens - nochmals von Dr. A, Zentralinstitut für Integriertes Begutachtungswesen, C, ein Gutachten eingeholt. In dem unter dem 22.12.2004 erstatteten Gutachten hat Dr. A
• einen Zustand nach Lungenteilresektion rechts 1986
• einen Zustand nach Pleurapneumonie
• ein chronisches Kontaktekzem vom Typ IV
• ein juckendes atopisches Ekzem
• eine schmerzhafte Funktionsstörung der Wirbelsäule
• einen beginnenden schmerzhaften Knorpelaufbrauch der Kniegelenke mit Minderbelastbarkeit
• ein psychovegetatives Syndrom
• ein Hämorrhoidalleiden
• eine Fettstoffwechselstörung
• eine ernährungsbedingte Fettleber sowie
• Übergewichtigkeit
festgestellt. Die körperliche Leistungsfähigkeit für regelmäßig mittelschwere und schwere körperliche Arbeiten sei eingeschränkt; der Kläger sei jedoch noch in der Lage, eine leichte körperliche Tätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit bis sechsstündig und mehr auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben. An qualitativen Einschränkungen solle im Übrigen beachtet werden, dass die Arbeiten nicht in gebeugter Haltung, mit häufigem Bücken, Knien oder in Zwangshaltung, in Wechsel- und Nachtschicht und nicht unter Zeitdruck oder sonstigem Stress verrichtet würden. Die Gebrauchsfähigkeit beider Hände sei gegenüber Tätigkeiten mit hautirritierenden Substanzen eingeschränkt. Im Vergleich zum letzten Gutachten könne bei dem Kläger nur von einer unterdurchschnittlichen Umstellungsfähigkeit ausgegangen werden, die in der langen Arbeitslosigkeit und den damit im Zusammenhang stehenden Rechtsstreitigkeiten begründet sei sowie darin, dass der Kläger sich selbst für leichte körperliche Arbeiten dauerhaft nicht in der Lage sehe. Außerdem hat das SG von dem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie I ein Gutachten eingeholt, das dieser unter dem 12.09.2005 erstattet hat.
Er hat abschließend gemeint, dass im Vordergrund der geklagten Beschwerden Schmerzen im Bereich der Schulter/Nackenregion sowie der Schultern und der Lendenwirbelsäulenregion stünden. Der Kläger habe sich in seiner Symptomschilderung zwar auf seine Schmerzsymptomatik fixiert gezeigt, eine über die orthopädischerseits festgestellte Erkrankung des Bewegungsapparates hinausgehende psychisch bedingte Schmerzstörung sowie eine Somatisierungsstörung oder auch eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung sei bei dem Kläger zum Gutachtenzeitpunkt allerdings nicht zu diagnostizieren gewesen. Auf nervenärztlichem Fachgebiet stünde im Vordergrund der geklagten Beschwerdesymptomatik eine eher leichtgradig ausgeprägte depressive Symptomatik. Als wahrscheinliche Ursache hierfür sei immer wieder ein erhebliches Kränkungserleben im Rahmen der bestehenden Arbeitslosigkeit angeklungen. Trotz der hier geklagten Beschwerden habe bisher keine fachärztlich psychiatrische Behandlung stattgefunden, so dass dies eher für einen geringen Leidensdruck spreche. Die bestehende Schmerzsymptomatik rufe keine regelmäßige Schmerzmitteleinnahme hervor, auch habe seitens des Klägers kein Kontakt zu einer Schmerzklinik oder Schmerzambulanz bestanden. Somit sei festzuhalten, dass auf nervenärztlichem Fachgebiet nur die genannte geringfügig beeinträchtigende Dysthymie vorliege. Eine relevante qualitative und quantitative Einschränkung ergebe sich daraus nicht. Der Kläger könne körperlich leichte Arbeiten regelmäßig über sechs Stunden verrichten. Es könne von einer durchschnittlichen Umstellungsfähigkeit ausgegangen werden.
Schließlich hat das SG das für die BG erstattete Gutachten von Prof. Dr. T1 vom 03.02.2005 beigezogen und daraufhin eine weitere Begutachtung durch Prof. Dr. T1 veranlasst. Im Gutachten vom 30.10.2005 hat er u.a. auf die umfangreiche Untersuchung vom Februar 2005 zurückgegriffen und unter Einbeziehung der aktuellen, in der Zeit vom 17. bis 20.10.2005 erhobenen Untersuchungsbefunde, der Ergebnisse durch Dr. A vom November 2004 sowie des neurologisch-psychiatrischen Gutachtens gemeint, dass die Körperschäden weiterhin leichte körperliche Arbeiten zuließen. Bezüglich der Feststellungen im neurologisch-psychiatrischen Gutachten sei keine Belastbarkeit gegeben für Tätigkeiten in Wechsel- und Nachtschicht sowie mäßige Einschränkungen für Arbeiten unter Zeitdruck und keine Einschränkungen für Arbeiten mit Publikumsverkehr. Er ginge insoweit in seiner Einschätzung der möglichen Arbeitsbelastung des Klägers mit den zuvor gehörten Sachverständigen weitgehend konform. Bezüglich der Hauterkrankung des Klägers sehe er gravierendere Einschränkungen im Hinblick auf das zukünftige Arbeitsleben. Der Kläger leide seit den 70-er Jahren unter Hautveränderungen im Sinne eines dyshidrosiformen hyperkeratotisch-rhagadiformen Handekzems. Es spielten bezogen auf eine berufliche Tätigkeit dabei insbesondere Veränderungen der Haut und des Unterhautgewebes im Bereich der Hände eine bedeutsame Rolle. Hier komme es immer wieder zum Aufreißen der Haut mit Blutungen sowie zu deutlichen Schwellungszuständen der Handinnen- und außenfläche sowie der Finger, wobei nicht nur chemisch-irritative Einwirkungen, sondern auch mechanische Belastungen zu einer Verschlechterung der Hautsituation führten. Die Hauterkrankung mache eine kontinuierliche Behandlung mit kortisonhaltigen Salben notwendig. Auch jetzt seien beide Hände deutlich ödematös geschwollen, wobei vollständige Streckung, jedoch nicht vollständiger Faustschluss möglich gewesen sei. Die doch schwerergradigen Hautveränderungen in wechselnder Krankheitsausprägung stellten sich auch bei Expositionskarenz gegenüber Chromat kontinuierlich dar. Sie würden begleitet von einem atopischen Ekzem, wodurch der Kläger auch unter Handschuhschutz im Gebrauch beider Hände deutlich eingeschränkt sei. Tätigkeiten mit höherem Anspruch an die Feinmotorik sowie Tätigkeiten mit stärkeren mechanischen Belastungen der Hände seien allenfalls kurzfristig für den Kläger durchführbar. Der Kläger könne unter Einbezug der bislang beschriebenen Krankheitsbilder noch leichte körperliche Arbeiten mit allenfalls seltenem Heben und Tragen von Lasten bis fünf Kilogramm verrichten. Die leichten körperlichen Arbeiten seien im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen auszuführen ohne Einwirkung von Hitze, Staub, Gas und Dampf oder Rauch. Auf Grund der degenerativen Veränderungen des Achsenskeletts und der Kniegelenke sei das Besteigen von Treppen und Leitern nur sehr eingeschränkt möglich. Der Kläger könne regelmäßig vollschichtig eine Tätigkeit verrichten, die den genannten Einschränkungen Rechnung trage, wobei die Gebrauchsfähigkeit beider Hände aufgrund der Hauterkrankung erheblich eingeschränkt sei sowohl bezüglich der fein- als auch der grobmotorischen Arbeiten. Das Hautorgan sei weder chemisch noch physikalisch belastbar.
Hierzu hat sich der ärztliche Berater der Beklagten Dr. T nochmals geäußert. Das Fazit auf internistischem, lungenfachärztlichem, nervenärztlichem und orthopädischem Fachgebiet sei eine mehr als sechsstündige Leistungsfähigkeit für leichte Arbeiten mit entsprechenden qualitativen Einschränkungen. Nunmehr fokussiere sich alles auf das Handekzem mit der Typ IV-Sensibilisierung, wobei das Ausmaß der entzündlichen Veränderungen sehr stark schwanke. Eine nicht überwiegende feinmotorische bimanuelle Tätigkeit mit entsprechender Allergenkarenz sei nach der derzeitigen Befundbeschreibung möglich.
Das SG hat die Klage durch Urteil vom 22.03.2006 abgewiesen und sich zur Begründung im Wesentlichen auf die eingeholten Gutachten gestützt. Mit einem Leistungsvermögen von über sechs Stunden für leichte körperliche Tätigkeiten könne der Kläger nach dem vom Bundessozialgericht (BSG) entwickelten Mehrstufenschema unter Berücksichtigung der von dem Kläger zuletzt ausgeübten versicherungspflichtigen Anlerntätigkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden.
Im Berufungsverfahren rügt der Kläger die Beweiswürdigung des Gerichts. Dr. A komme zu dem Schluss, dass er nur noch leichte körperliche Arbeiten in wechselnder Körperhaltung mit weiteren qualitativen Einschränkungen verrichten könne. Die Gebrauchsfähigkeit beider Hände sei eingeschränkt. Prof. Dr. T1 stelle fest, dass aufgrund der beschriebenen Hauterkrankung, insbesondere wegen der Veränderungen der Haut im Bereich der Hände, doch eine gravierende Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Klägers bestehe. Beide Hände seien in ihrer Funktion so weit eingeschränkt, dass fein- und grobmotorische Arbeiten nicht möglich seien. Mithin sei von einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen im Sinne der BSG-Rechtsprechung auszugehen und eine konkrete Benennung von Verweisungstätigkeiten erforderlich. Solche seien nicht vorhanden, zumal der Kläger nicht wechselschichtfähig sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des SG Detmold vom 22.03.2006 zu ändern und nach dem Klageantrag zu entscheiden,
hilfsweise
weiteren Beweis darüber zu erheben, dass keine Arbeitsfelder bzw. Tätigkeiten der Art nach, mithin keine Arbeitsplätze, vorhanden sind, die der Kläger mit den bestehenden Leistungseinschränkungen wettbewerbsfähig verrichten kann und zwar insbesondere im Hinblick auf die eingeschränkte Belastbarkeit der Hände der Notwendigkeit des Tragens von Baumwollhandschuhen bei jeder Tätigkeit, der Kaliumdikromat-Allergie sowie u.a. im Hinblick darauf, dass lediglich Arbeiten im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen unter Witterungsschutz zumutbar sind und insoweit insbesondere Tätigkeitsfelder der Aufsicht, der Verpackung sowie kontrollierende Tätigkeiten den vorgenannten arbeitsmedizinischen Einschränkungen entgegenstehen, durch Einholung einer Auskunft der Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion NRW,
weiter hilfsweise,
dass die Tätigkeit des Nebenpförtners entsprechend der Auskunft des Landesarbeitsamtes NRW vom 17.12.2002 auch zum Teil schwere körperliche Belastungen beinhaltet sowie in der Regel in Wechselschicht ausgeübt wird und darüber hinausgehend kein Arbeitgeber bereit sein wird, dem Kläger wegen der Notwendigkeit des Tragens von Baumwollhandschuhen einen entsprechenden Arbeitsplatz anzubieten durch Einholung einer Auskunft von der Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion NRW,
weiter hilfsweise,
Beweis darüber zu erheben, dass die Tätigkeit des Museumswärters/Museumsaufsicht ausschließlich im Gehen sowie Stehen ausgeübt wird und im Übrigen kein Arbeitgeber bereit sein wird, dem Kläger wegen der Notwendigkeit des Tragens von Baumwollhandschuhen einen entsprechenden Arbeitsplatz anzubieten durch Einholung einer Auskunft der Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion NRW.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Der Senat hat den anlässlich eines stationären Heilverfahrens (auf Veranlassung der BG) in der Zeit von August bis September 2006 gefertigten hautärztlichen Bericht vom 26.09.2006 der Klinik O beigezogen. Danach kam es unter Anwendung von Therapien zunächst langsam, jedoch schließlich zur weitgehenden Abheilung der Hautveränderungen an Unterarmen, Händen und Füßen.
Außerdem wurde ein unter dem 05.01.2007 erstellter Befundbericht der behandelnden Hautärztin Dr. C1 eingeholt und ein weiteres, für die BG erstattetes Gutachten von Prof. Dr. T1 vom 02.06.2007 zu den Akten genommen. Unter Bezugnahme auf dieses und das unter dem 30.10.2005 erstattete Gutachten hat Prof. Dr. T1 auf Veranlassung des Senats in einer gutachtlichen Stellungnahme vom 23.07.2007 ausgeführt, dass die Hauterkrankung das Tragen von Baumwollhandschuhen im beruflichen, aber auch im außerberuflichen Bereich erforderlich mache. Nach seiner Erkenntnis sei der Kläger fähig, eine Tätigkeit als Pförtner vollschichtig auszuüben.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Streit- und Beklagtenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht rechtswidrig im Sinne des § 54 Abs.2 Sozialgerichtsgesetz – SGG -.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrten Rentenleistungen wegen Erwerbsminderung, weil sich nicht einmal teilweise Erwerbsminderung im Sinne des § 43 des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs - SGB VI - und auch nicht teilweise Erwerbsminderung im Sinne des § 240 SGB hat feststellen lassen.
Versicherte haben nach § 43 Abs.1 Satz 1 SGB VI bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie
1. teilweise erwerbsgemindert sind,
2. in den letzten fünf Jahren vor der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Tätigkeit haben und
3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind gemäß Abs. 1 Satz 2 Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (Abs.2 Satz 2). Erwerbsgemindert ist nach Abs.3 nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige
Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Der Kläger ist nicht teilweise und damit erst Recht nicht voll erwerbsgemindert im Sinne der genannten Vorschriften, weil er trotz der auf Grund der Beweiserhebung vom Senat festgestellten, im Tatbestand näher aufgeführten Krankheiten und Behinderungen in der Lage ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts werktäglich mindestens sechs Stunden leichte körperliche Arbeiten zu verrichten. Das steht zur Überzeugung des Senats nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens, insbesondere den Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen, fest. Das vom SG zutreffend gewürdigte Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme ist durch die medizinischen Ermittlungen im Berufungsverfahren nicht entkräftet, sondern bestätigt worden. Auch der nochmals gehörte Sachverständige Prof. Dr. T1 hat dem Kläger ein Leistungsvermögen bescheinigt, das eine Erwerbsminderung im erforderlichen Umfang ausschließt. Damit ist die Einschätzung des Klägers, zu einer wenigstens sechsstündigen Tätigkeit nicht mehr in der Lage zu sein, widerlegt. Der Senat verweist insoweit, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils, die er sich nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu eigen macht, und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs.2 SGG).
Zutreffend hat das SG auch einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit verneint (§ 240 SGB VI).
Anspruch auf Rente in diesem Sinne besteht bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch für Versicherte, die vor dem 02.01.1961 geboren und berufsunfähig sind. Der Kläger ist zwar wegen seines Geburtsdatums von dieser Vorschrift erfasst; die in Abs.2 der Vorschrift definierten Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit sind jedoch nicht erfüllt. Der Kläger ist, auch wenn er den bisherigen Beruf als Galvanikarbeiter nicht mehr verrichten kann, nicht schon deshalb berufsunfähig. Als Angelernter, der keinen Facharbeiterschutz - den der Kläger auch nicht behauptet - für sich in Anspruch nehmen kann, ist er gesundheitlich und sozial auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar. Auch insoweit nimmt der Senat Bezug auf die erstinstanzliche Entscheidung.
Soweit der Kläger der Auffassung ist, dass bei ihm eine
- schwere spezifische Leistungseinschränkung oder
- eine „Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen" vorliege und deshalb eine Verweisungstätigkeit konkret zu benennen sei, stellt der Senat unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) fest, dass die Voraussetzungen für die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit nicht gegeben sind.
Bei der Frage, ob Versicherte auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden erwerbstätig zu sein, kommt es nicht auf einen Berufsschutz an. Es genügt, dass das Restleistungsvermögen des Versicherten körperlich mittelschwere oder leichte Tätigkeiten erlaubt. Der Großen Senat des BSG, der auf Grund einer angestrebten Fortentwicklung der Rechtsprechung zur Benennung von ungelernten Verweisungstätigkeiten für erheblich leistungsgeminderte, aber noch vollschichtig ersetzbare Versicherte auf Vorlagebeschlüsse des 13. Senats des BSG diese Thematik zu prüfen hatte, hat im Beschluss vom 19,12.1996 (GS 2/95, SozR 3-2600 § 44 Nr.8) u.a. ausgeführt, dass die Benennungspflicht die Ausnahme bleiben solle. Es genüge die Beurteilung, ob das Restleistungsvermögen dem Versicherten körperliche Verrichtungen erlaube, die in ungelernten Tätigkeiten gefordert zu werden pflegen. Anders als qualifizierte Berufstätigkeiten entzögen sich die nicht oder nur ganz wenig qualifizierten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts („Hilfsarbeiten") einer knappen Benennung, die aussagekräftig Art und Anforderungen der Tätigkeit beschrieben, was von der Benennungspflicht entbinde. In Bezug auf Personen, die noch vollschichtig körperlich mittelschwere oder ohne besondere Einschränkungen körperlich leichte Arbeiten erbringen könnten, werde das Bezeichnungsgebot zudem nicht benötigt, um sicherzustellen oder nachprüfbar zu machen, dass der Versicherte noch eine andere, die Erwerbsunfähigkeit ausschließende Erwerbstätigkeit ausüben könne. Es liege auf der Hand, dass solche Versicherte nicht auf Grund von Krankheit oder Behinderung gehindert seien, einer Vollzeitbeschäftigung nachzugehen; weil der Versicherte in Ermangelung eines Berufsschutzes breit verweisbar sei, bestehe keine Gefahr, dass er damit auf Arbeiten verwiesen würde, die in der Berufswelt nicht oder kaum zu finden seien. Könne der Versicherte seinen bisherigen Beruf nicht mehr, aber vollschichtig leichte Arbeiten - wenn auch nur mit bestimmten Einschränkungen - ausüben, bestehe Übereinstimmung darin, dass trotz der praktischen Schwierigkeiten die konkrete Benennung zumindest einer Verweisungstätigkeit erforderlich sei, wenn eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliege. Eine konkrete Benennungspflicht bestehe beispielsweise nicht beim Ausschluss von Tätigkeiten, die überwiegendes Stehen oder ständiges Sitzen erforderten, in Nässe oder Kälte oder mit häufigem Bücken zu leisten seien, besondere Fingerfertigkeiten erforderten oder mit besonderen Unfallgefahren verbunden seien; bei Ausschluss von Arbeiten im Akkord, im Schichtdienst, an laufenden Maschinen, bei Ausschluss von Tätigkeiten, die besondere Anforderungen an das Seh-, Hör- oder Konzentrationsvermögen stellten.
In Anlehnung an diesen Beschluss hat der 5. Senat des BSG durch Urteil vom 24.02.1999 (B 5 RJ 30/98) ausgeführt, der Begriff der schweren spezifischen Leistungseinschränkung umschreibe unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Sachlage im Einzelfall diejenigen Fallkonstellationen, in denen die breite Verweisbarkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt entfalle. Bei vollschichtig Einsatzfähigen, die trotz qualitativer Leistungseinschränkungen noch zu den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarkts arbeiten könnten, sei grundsätzlich weder die Einsetzbarkeit in einem Betrieb ernsthaft in Zweifel zu ziehen, noch komme die Möglichkeit einer praktischen Verschlossenheit in Betracht. Es genüge vielmehr die Nennung eines Arbeitsfeldes oder von Tätigkeiten der Art nach, die der Versicherte ausfüllen könne. Mit anderen Worten, die Frage, ob bei dem Kläger eine "Summierung..." vorliege und somit die Pflicht zur Benennung einer Verweisungstätigkeit bestehe, stelle sich erst dann, wenn sich keine Bereiche des allgemeinen Arbeitsmarkts beschreiben ließen, in denen es Arbeitsplätze gibt, die er mit seinem Restleistungsvermögen noch ausfüllen könne. Dem schließt sich der Senat an, wobei er diese Grundsätze auch mit der zum 01.01.2001 in Kraft getretenen Reform der Erwerbsminderungsrente und damit einhergehend der Abschaffung der Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente weiter für anwendbar hält. Denn die Frage, ob noch eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit (§ 44 Abs.2 SGB VI a.F.) ausgeübt werden kann oder aber ein Versicherter außer Stande ist, sechs Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts im Sinne des § 43 SGB VI in der hier gültigen Fassung zu arbeiten, erfordert in beiden Fällen grundsätzlich nicht das Erfordernis der Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit, so dass auch unter der Geltung der Neuregelung ab 01.01.2001 eine Benennungspflicht nur bei überdurchschnittlich leistungsgeminderten Personen in Betracht kommt.
Unter Berücksichtigung der genannten Rechtsprechung, an der der 5. Senat in seinem Urteil vom 20.10.2004 (Az. B 5 RJ 48/03 R) festgehalten hat, ist nur dann eine konkrete Verweisungstätigkeit zu benennen, wenn das bei dem Kläger noch bestehende sechsstündige Leistungsvermögen für leichte Arbeiten - mit den festgestellten qualitativen Einschränkungen - ernsthafte Zweifel daran aufkommen lassen kann, dass der Kläger in Betrieben einsetzbar ist, weil der Arbeitsmarkt möglicherweise für ihn als überdurchschnittlich leistungsgeminderten Versicherten keine Arbeitsstelle bereithält oder nicht davon ausgegangen werden kann, dass es für ihn eine ausreichende Zahl von Arbeitsplätzen gibt. Zu dem Personenkreis der überdurchschnittlich Leistungsgeminderten in diesem Sinne zählt der Kläger allerdings nicht.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme liegt der Schwerpunkt der Einschränkungen in den Auswirkungen, die durch die Hauterkrankung des Klägers verursacht werden. Trotz der daneben bestehenden qualitativen Einschränkungen auf orthopädischem und internistischem Gebiet führen diese jedoch insgesamt gesehen zu keinen Leistungseinschränkungen, die ungewöhnlich wären. So kann der Kläger nach den Feststellungen von Prof. Dr. T1, der diese unter Würdigung sämtlicher Ergebnisse anderer Fachdisziplinen getroffen hat, körperlich leichte Arbeiten über sechs Stunden bei Vermeiden von Wechsel- und Nachtschicht, Zwangs- und überwiegend einseitiger Körperhaltung, Besteigen von Leitern und von häufigem Bücken oder Knien verrichten. Zeitdruck und Stress solle er allenfalls kurzfristig ausgesetzt sein, Einwände gegen häufigen Publikumsverkehr hat er nicht erhoben. Speziell mit Blick auf die "Erkrankung des Hautorgans im Sinne eines chronischen Handekzems sowie eines atopischen Ekzems des Hautorgans in Verbindung mit einer Kaliumdichromat-Sensibilisierung" hat er die Belastbarkeit der Hände zwar deutlich eingeschränkt gesehen. Jedoch stellt der Senat auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme (insbesondere der Ausführungen von Prof. Dr. T1) fest, dass entgegen der mit der Berufungsbegründung vorgebrachten Argumentation des Klägers die Funktion der Hände nicht so weit eingeschränkt ist, dass fein- und grobmotorische Arbeiten nicht mehr möglich seien. Prof. Dr. T1 hat in dem genannten Gutachten ausgeführt, dass dem Kläger Tätigkeiten mit höherem Anspruch an die Feinmotorik sowie stärkeren mechanischen Belastungen allenfalls kurzfristig zumutet werden können; er hat solche mithin nicht generell ausgeschlossen und damit schon gar nicht eine normale Beanspruchung an Feinmotorik und mechanische Belastungen. Eine Beanspruchung der Hände, wie sie auch im alltäglichen Leben vorzukommen pflegen, ist dem Kläger möglich, zumal deren Funktionalität - wie auch die der Arme - mit Ausnahme, dass ein kompletter Faustschluss (teilweise) nicht möglich ist, nicht eingeschränkt ist. Bei der Untersuchung durch Dr. N konnte der Kläger bspw. ohne Weiteres das Hemd auf- und zuknöpfen, auch dort war lediglich der Faustschluss rechts inkomplett, bei im Übrigen normaler Hohlhandbeschwielung. Im Übrigen hatten Wirbelsäule und die Kniegelenke noch eine ausreichende Funktionalität. Mit diesem Leistungsvermögen und den qualitativen Einschränkungen im Besonderen ist der Kläger noch in Betrieben einsetzbar, ihm sind insbesondere Arbeitsfelder unterschiedlicher Art nicht verschlossen. So kommen für ihn (Hilfs-)Tätigkeiten in Büros öffentlicher Verwaltungen, im kontrollierenden und überwachenden Bereich beispielsweise in der Elektro-, Glas-, Plastik oder Kunststoffbranche in Betracht, aber auch in Parkhäusern, Museen und Krankenhäusern bzw. sonstigen öffentlichen Gebäuden.
Soweit wegen des Lungenbefundes Tätigkeiten unter Einwirkung von Staub, Hitze, atemwegsreizenden Gasen, Dämpfen oder Rauch ausgeschlossen sind, wird dem Rechnung getragen, weil diese Tätigkeiten in witterungsgeschützter, reizfreier Umgebung stattfinden. Auch der Umstand, dass der Kläger nach Auffassung des Prof. Dr. T1 im außerberuflichen wie im beruflichen Bereich Baumwollhandschuhe tragen soll, schränkt ihn gerade in diesen Arbeitsfeldern nicht weiter ein. Denn er kann auch mit einem dünnen Baumwollhandschuh - bei freier Funktion der Hände und Arme im Übrigen - die Tätigkeiten, die im ungelernten Bereich gefordert zu werden pflegen, z.B. leichte Gegenstände zureichen oder abnehmen, aussondern oder Teile entfernen, noch verrichten. Auch die in öffentlichen Verwaltungen vorkommenden Hilfstätigkeiten, wie das im Wechsel mit anderen Verrichtungen durchzuführende Kuvertieren, Frankieren, Verpacken kleinerer Päckchen und Fotokopieren sind mit der behandschuhten Hand möglich. Bei derlei Tätigkeiten fällt ein höherer Anspruch an die Feinmotorik oder stärkere mechanische Beanspruchung, wie das nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. T1 allenfalls kurzfristig erlaubt ist, nicht an. Nicht zuletzt bleibt festzuhalten, dass Prof. Dr. T1 beispielsweise eine Tätigkeit als Pförtner vollschichtig für zumutbar gehalten hat, was belegt, dass er den Kläger für Tätigkeiten im be- und überwachenden Bereich für einsetzbar hält. Bei dem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie I hat der Kläger insoweit angegeben, sich eine „Wächtertätigkeit" noch zuzutrauen, habe sie allerdings noch nicht gefunden. Eigenen Angaben im Erörterungstermin zufolge hat er zwischenzeitlich auch als „Autowächter bzw. -einweiser" gearbeitet. Im Übrigen gelangt der Senat auf Grund der Ausführungen des Sachverständigen I zu der Auffassung, dass von einer durchschnittlichen Umstellungsfähigkeit ausgegangen werden kann. Er sieht damit die Feststellung von Dr. A und Prof. Dr. T1 als widerlegt an, die von einer unterdurchschnittlichen Umstellungsfähigkeit ausgegangen sind. Der Senat misst dem Ergebnis des Neurologen und Psychiaters ein höheres Gewicht bei, da Dr. A und dem folgend Prof. Dr. T1 ihre Beurteilung allein auf die Selbsteinschätzung des Klägers und die lang andauernde Arbeitslosigkeit gestützt haben, während dem der Neurologe und Psychiater seine Einschätzung medizinisch unterlegt hat. Den medizinischen Feststellungen ist Prof. Dr. T1 letztlich auch gefolgt, indem er meinte, dass sich bzgl. des Nervensystems und der Psyche aus seiner Sicht das Ergebnis des neurologischpsychiatrischen Gutachters bestätige, der zu dem Ergebnis gelange, dass bei dem Kläger eine Dysthymie vorliege, die durch zumutbare Willensanstrengung zu überwinden sei und das vorliegende milde depressive Syndrom nicht mit einer nennenswerten Einschränkung im Erwerbsleben verbunden sei.
Der Senat hat sich vor diesem Hintergrund nicht veranlasst gesehen, den gestellten Beweisanträgen nachzukommen, zumal der Senat die Arbeitsfelder, die nach dem vorliegenden Ermittlungsergebnis für den Kläger in Betracht kommen, bezeichnet und ausgeführt hat, dass der Kläger mit dem festgestellten quantitativen und qualitativen Restleistungsvermögen, diese Arbeitsfelder noch auszufüllen vermag. Bei dieser Sachlage kommt es nach der vom BSG entwickelten Rechtsprechung auf die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit nicht an und vor allem nicht mehr darauf, im negativen Sinne festzustellen, dass es keine Arbeitsfelder gibt, die dem Kläger unter Zugrundelegung der eingeschränkten Belastbarkeit der Hände und mit Tragen der Baumwollhandschuhe noch offen stünden. Diese Umstände hat der Senat berücksichtigt. Bedenken gegen das medizinische Beweisergebnis sind nicht erhoben worden. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht auf die Diagnosestellung an, die auch an keiner Stelle angezweifelt worden ist, sondern auf die Leistungseinbußen, die aus den erhobenen Befunden resultieren.
Vor diesem Hintergrund war auch den weiteren Hifsanträgen hinsichtlich der Ermittlungen konkreter Verweisungstätigkeiten nicht nachzukommen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Anlass, die Revision zuzulassen bestand nicht, weil sich der Senat im Rahmen der Rechtsprechung des BSG hält.