Kostenentscheidung (§193 SGG): Beklagte zur Erstattung von 1/3 außergerichtlicher Kosten
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin forderte Erstattung außergerichtlicher Kosten nach Erledigung des Verfahrens. Das LSG entschied nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG unter Berücksichtigung des Veranlassungsprinzips und dem Stand der Sach- und Streitlage zum Erledigungszeitpunkt. Die Beklagte wurde zur Erstattung eines Drittels der Kosten verurteilt, weil ihre fehlerhafte Rechtsanwendung die Klageerhebung mitveranlasst hat. Die Beigeladene trägt ihre Kosten selbst.
Ausgang: Teilerfolg der Klägerin: Beklagte zur Erstattung von 1/3 der außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge verurteilt
Abstrakte Rechtssätze
Bei Erledigung eines Verfahrens entscheidet das Gericht nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG über die Kosten unter billigem (sachgemäßem) Ermessen, dabei ist der Sach‑ und Streitstand zum Zeitpunkt der Erledigung zu berücksichtigen.
Maßgeblich für die Kostenerstattung ist das Veranlassungsprinzip; zu ermitteln ist, welchem Beteiligten die Durch‑ oder Fortführung des Verfahrens (ganz oder teilweise) zuzurechnen ist.
In der Regel entspricht es der Billigkeit, dass derjenige Kosten trägt, der im Prozess voraussichtlich unterlegen wäre; hiervon abzuweichen ist möglich, wenn der Gegner durch sein Verhalten die Klageerhebung mitveranlasst hat.
Eine fehlerhafte Rechtsanwendung des beklagten Sozialleistungsträgers, die erheblich zur Klageerhebung beigetragen hat, kann eine teilweise Kostenerstattungspflicht des Trägers begründen.
Beigeladene, die nur zu ihrem eigenem Interesse beigeladen wurden, haben keinen Anspruch auf Kostenerstattung und tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Sozialgericht Köln, S 5 R 1671/10
Tenor
Die Beklagte hat der Klägerin 1/3 der außergerichtlichen Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Rubrum
Die Beklagte hat Klägerin 1/3 der außergerichtlichen Kosten aus beiden Rechtszügen zu erstatten.
Die Entscheidung zu den Kosten des Verfahrens beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Nach dieser Vorschrift entscheidet das Gericht auf Antrag über die Kosten des Verfahrens, wenn dieses sich – wie hier – anders als durch eine streitige Entscheidung erledigt hat. Bei einer Kostenentscheidung nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG ist gerichtlich nach billigem (sachgemäßen) Ermessen zu beurteilen ist, inwieweit die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben (vgl dazu Bundessozialgericht <BSG> E 6, 92, 93; 8, 178, 181; 14, 25, 26 sowie Schmidt in: Meyer-Ladewig u.a., Kommentar zum SGG, 12. Auflage 2017, § 193 Rn. 12ff.), wobei der Sach- und Streitstand zur Zeit der Erledigung zu berücksichtigen ist (Schmidt, a.a.O., Rdnrn. 12c und 13 sowie Zeihe: Das Sozialgerichtsgesetz und seine Anwendung, 12. Auflage Stand 1.10.2018, Anmerkung 7a zu § 193). Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Frage der Kostenerstattung ist damit immer das Veranlassungsprinzip (vgl. Schmidt, a.a.O., Rn. 12b, Zeihe. a.a.O.), d. h. es ist darauf abzustellen, welchem Beteiligten die Durch- bzw. Fortführung des Klageverfahrens (ganz oder teilweise) zuzurechnen ist.
Hiernach wird es in der Regel der Billigkeit entsprechen, wenn derjenige Kosten zu erstatten hat, der im Prozess – voraussichtlich – unterlegen wäre (BSG SozR Nr. 4 zu § 193 SGG; Schmidt, a.a.O. Rdnr. 12a). Die allein am mutmaßlichen Prozessausgang orientierte Betrachtungsweise ist jedoch nicht in allen Fällen angemessen, da nach dem Veranlassungsprinzip immer auch zu berücksichtigen ist, ob und ggf. inwieweit der beklagte Sozialleistungsträger – keine – Veranlassung zur Klageerhebung geboten hat (Peters/Sautter/Wolff. Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit. 4. Auflage, Stand November 2018, § 193 III/109 -60, 61-). Unentschieden bleiben kann, ob zur weiteren Begründung dieses der Billigkeit entsprechenden Grundsatzes auf § 93 der Zivilprozessordnung (ZPO) zurückzugreifen ist (vgl hierzu Schmidt, a.a.O., Rdnr. 12b einerseits und LSG NRW 1987, 1360 [LS] andererseits). Jedenfalls kann auch eine im Zeitpunkt der Erledigung unzulässige oder unbegründete Klage/Berufung dann zur (teilweisen) Kostenerstattungspflicht eines beklagten Sozialleistungsträges führen, wenn und soweit dieser die Durch- oder Fortführung des Klageverfahrens aus sonstigen Gründen veranlasst hat (Landessozialgericht Nordrhein Westfalen <LSG NRW> Beschlüsse vom 28.2.2003 Aktenzeichen <Az> L 2 B 10/02 KN KR, vom 2.2.2004 Az L 2 B 23/03 KN KR, vom 23.4.2007 Az L 2 B 3/07 KN KR, und vom 10.1.2007 Az L 2 B 49/07 KN jeweils mwN).
Nach diesen Grundsätzen hat die Beklagte ein Drittel der außergerichtlichen Kosten des gerichtlichen Verfahrens zu erstatten, weil sie durch die in ihrem ablehnenden Ausgangsbescheid gegebene falsche Begründung die Klageerhebung (mit–)veranlasst hat. Die Beklagte hat ihre Ablehnung darauf gestützt, dass die Klägerin in der von ihr ausgeübten Tätigkeit nicht die vier Kriterien einer rechtsanwaltlichen Tätigkeit (Rechtsberatung, –entscheidung, –gestaltung und –vermittlung) erfülle. Diesen Standpunkt hat sie auch im Berufungsverfahren weiterverfolgt, nachdem das SG ihn für nicht stichhaltig gehalten und der Klage stattgegeben hatte (Urteil vom 29.10.2012). Für die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung kam es jedoch nach geltendem Recht zu keinem Zeitpunkt entscheidend auf die vier genannten Kriterien an (Urt des Senats vom 7. Mai 2013, Az L 18 R 170/12, bestätigt durch BSG Urt v 3.4.2014, Az B 5 RE 1314 R = BSGE 115/267ff = SozR 4–2600 § 6 Nr 12, nachfolgend BVerfG, Beschluss vom 22. Juli 2016, Az 1 BvR 2534/14; Urt des Senats vom 7.5.2013, Az L 18 R 1038/11, und vom 11.6.2013, Az L 18 R 843/11; BSG, Urt v 3.4.2014, Az B 5 RE 3/14 R). Der Senat ist davon überzeugt, dass die fehlerhafte Rechtsanwendung der Beklagten, die sich zuvor bereits Jahre zuvor (auch bei stattgebenden Entscheidungen) auf die 4–Kriterien–Theorie gestützt hatte, die Klageerhebung wesentlich mitveranlasst hat. Dies genügt, sie aus Veranlassungsgesichtspunkten zur teilweisen Kostenerstattung zu verpflichten (vgl. dazu BayLSG, B v 7.1.2019, Az L 6 R 87/16). Eine weiter oder tiefer gehende Begründung hält der Senat hier für entbehrlich, da die Frage der Kostenerstattung unter Bezugnahme auf die genannte Entscheidung des Bayerischen LSG im Erörterungstermin vom 7.5.2019 besprochen worden und die Beklagte der Argumentation mit ihrer lapidaren Stellungnahme vom 16.5.2019 nicht substantiell entgegengetreten ist. Zu ergänzen ist, dass das BSG den Standpunkt der Beklagten, ein (Folge–)Bescheid nach § 231 Abs 4b Sechstes Buch Sozialgesetzbuch SGB VI werde selbst dann nicht Gegenstand eines anhängigen Klage– oder Berufungsverfahrens, wenn es darin um die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für die gleiche Tätigkeit und den gleichen Zeitraum geht, zwischenzeitlich bestätigt hat (BSG Urt v 28.6.2018 in: SozR 4–2600 § 6 Nr 17).
Für die Einbeziehung der Beigeladenen in die Regelungen zur Kostenerstattung besteht keine Veranlassung. Vielmehr entspricht die Beiladung dem wohlverstandenen Interesse der Beigeladenen. Daraus folgt, dass diese keinen Anspruch auf Kostenerstattung, sondern unabhängig vom Ausgang des Verfahrens ihre eigenen Kosten selbst zu tragen haben.
Diese Entscheidung, die durch den Berichterstatter als Einzelrichter ergeht (§ 155 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 i.V.m. Abs. 4 SGG), kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.