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Landessozialgericht NRW·L 18 R 55/07·14.01.2008

ZRBG: Keine Glaubhaftmachung freiwilliger, entgeltlicher Beschäftigung im Ghetto Sandomierz

SozialrechtRentenversicherungsrechtWiedergutmachungsrecht in der SozialversicherungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der in Israel lebende Kläger begehrte Regelaltersrente unter Anrechnung von Beitragszeiten nach dem ZRBG wegen Tätigkeiten als Lastenträger und im „Säuberungskommando“ im Ghetto Sandomierz (1941/1942). Streitpunkt war, ob eine Beschäftigung aus eigenem Willensentschluss gegen Entgelt glaubhaft gemacht ist. Das LSG wies die Berufung zurück, weil weder ein hinreichend bestimmbarer Arbeitgeber/Arbeitsstätte noch eine ausreichende Dispositionsfreiheit gegenüber der Gewaltausübung erkennbar seien und frühere, zeitnahe Angaben des Klägers für unentgeltliche Zwangsarbeit sprächen. Auf die Entgeltfrage kam es danach nicht mehr entscheidungserheblich an; die Revision wurde nicht zugelassen.

Ausgang: Berufung gegen die Ablehnung einer Regelaltersrente nach ZRBG mangels glaubhaft gemachter Beschäftigung zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Zeiten nach § 1 Abs. 1 ZRBG sind nur zu berücksichtigen, wenn die Beschäftigung aus eigenem Willensentschluss zustande kam und gegen Entgelt ausgeübt wurde; die Voraussetzungen sind nach § 3 Abs. 1 Satz 2 WGSVG im Maßstab der überwiegenden Wahrscheinlichkeit glaubhaft zu machen.

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Glaubhaftmachung verlangt mehr als eine bloße Möglichkeit; es genügt, wenn bei mehreren ernsthaft in Betracht kommenden Geschehensabläufen das behauptete Geschehen relativ am wahrscheinlichsten ist.

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Auch wenn das ZRBG kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis voraussetzt, muss für eine „Beschäftigung“ im Sinne des Gesetzes zumindest erkennbar sein, für wen (Arbeitgeber) und an welcher Arbeitsstätte bzw. in welcher Arbeitsorganisation die Tätigkeit ausgeübt wurde.

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Ein „eigener Willensentschluss“ liegt nur vor, wenn vor dem Hintergrund der konkreten Lebenslage eine (wenn auch minimale) Wahl zwischen Verhaltensalternativen bestand und die Alternative zur Arbeitsaufnahme nicht lediglich in der Unterwerfung unter absolute Gewaltausübung bestand.

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Zeitnahe, im Entschädigungsverfahren abgegebene eidesstattliche Erklärungen können bei widersprüchlichem späterem Vorbringen maßgeblich gegen die Glaubhaftmachung einer freiwilligen und entgeltlichen Ghettobeschäftigung sprechen.

Relevante Normen
§ Verordnung vom 15.12.1941§ Sozialgesetzbuch VI (SGB VI)§ ZRBG§ 1 Abs. 1 ZRBG§ 2 ZRBG§ 14 SGB IV

Vorinstanzen

Sozialgericht Düsseldorf, S 53 R 18/06

Bundessozialgericht, B 13 R 109/08 B [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 02.02.2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Streitig ist die Bewilligung einer Regelaltersrente an den in Israel lebenden Kläger. Es geht insbesondere darum, ob eine Beschäftigung im Sinne des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) anzuerkennen ist.

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Der am 00.00.1921 in Przemysl/Polen geborene Kläger war in seiner Heimat wegen seines jüdischen Glaubens nationalsozialistischer Verfolgung ausgesetzt und ist deshalb als Verfolgter im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) anerkannt.

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Im entsprechenden Entschädigungsverfahren gab der Kläger vor der Kommission zur Feststellung der deutschen Sprach- und Kulturzugehörigkeit (dSK) unter dem 22.12.1969 unter anderem an, von 1927 bis 1934 die polnische Volksschule besucht und ab 1935 im Betrieb des Vaters (Sodawasserfabrikant) mitgearbeitet zu haben. Von 1939 bis 1942 sei er verfolgt gewesen und 1942 in das damalige Palästina eingewandert. Im Antrag wegen Schadens an Körper oder Gesundheit vom 07.04.1966 führte er aus, nach Ausbruch des Krieges im September 1939 nach Sandomierz geflüchtet zu sein. Dort seien schon die Deutschen gewesen und er habe gleich Zwangsarbeiten verrichten müssen. Dann, Frühling 1941, sei das Ghetto Sandomierz errichtet und geschlossen worden. Dort sei es fürchterlich gewesen; es hätten stets Judenaktionen stattgefunden, wobei Tausende Juden deportiert worden seien. Ende Mai 1942 sei es ihm gelungen, von dort zu flüchten. Tags habe er sich versteckt gehalten und nachts sei er, immer unter Todesangst, geschnappt zu werden, gewandert bis es ihm gelungen sei, illegal in die Slowakei zu gelangen. Von dort sei er weiter illegal bis nach Palästina geflüchtet, wo er im Oktober 1942 angekommen sei. Seine ganze Familie (Eltern, drei Schwestern und zwei Brüder) seien während der Verfolgung umgekommen. Im ärztlichen Zeugnis vom 28.12.1965 des Internisten Dr. D ist vermerkt, der Kläger habe bei der ersten Untersuchung erzählt, dass er bis zu Beginn der Verfolgung ein gesunder junger Bursche gewesen sei. Nach Beginn dieser habe er im Ghetto unter elenden Lebensbedingungen schwerste Zwangsarbeiten verrichten müssen, er sei mehrmals an fieberhaften Erkältungskrankheiten erkrankt, die unbehandelt geblieben seien und ebenfalls an einer Typhusinfektion. Es sei ihm gelungen, aus dem Ghetto zu flüchten und die Grenze zu überschreiten. Nach einer strapaziösen Wanderung über Rumänien und die Türkei sei ihm die Flucht nach Palästina geglückt. In einer eidesstattlichen Erklärung vom 25.03.1964 heißt es: “Nach Ausbruch des deutschpolnischen Krieges, September 1939, flüchtete ich aus meiner Heimatstadt und gelangte bis Sandomierz. Diese Stadt war bereits durch die Deutschen besetzt, als ich dort hin kam. Ich wurde zu verschiedenen Zwangsarbeiten - als Jude wegen meiner Rasse - herangezogen, welche ich unentgeltlich leisten musste. Im Frühling 1941, ungefähr Mai, wurde das Ghetto Sandomierz abgeschlossen. Es war mit einer Mauer umgeben, die oben mit Stacheldraht und Glasscherben besetzt war. Das Ghetto war streng durch deutsche und polnische Polizei bewacht. Ich wohnte dort in der Judengasse. Nach wie vor leistete ich Zwangsarbeit, die mir vom Arbeitsamt im Ghetto zugewiesen wurde. Der Judenälteste hieß H und der Leiter des Arbeitsamtes war S. Die Lage im Ghetto war fürchterlich. Es fanden oft Judenaktionen statt und dabei wurden Tausende von Juden deportiert. Bei diesen Aktionen kamen auch viele ums Leben. Am 31. Mai 1942 gelang es mir aus diesem Ghetto mit Hilfe eines polnischen Polizisten, den ich bestochen hatte, zu flüchten.“

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Unter dem 31.01.2005 beantragte der Kläger die Gewährung von Altersrente unter Anerkennung von Beitragszeiten im Ghetto. Er gab unter dem 29.03.2005 in dem ihm von der Beklagten übersandten Fragebogen an, während des Aufenthalts im Ghetto Sandomierz von Mai 1941 bis Mai 1942 als Lastenträger und im Säuberungskommando beschäftigt gewesen zu sein. Die Tätigkeit habe außerhalb des Ghettos stattgefunden und er sei auf dem Weg von und zur Arbeit von Soldaten bewacht worden. Der Arbeitseinsatz sei freiwillig durch Vermittlung des Arbeitsamtes zu Stande gekommen. Die tägliche Arbeitszeit von zehn bis zwölf Stunden sei durch Sonderverpflegung und zusätzliche Lebensmittel entlohnt worden. Die Beklagte zog die Unterlagen von der Claims Conference bei. Der Kläger hat dort sein Verfolgungsschicksal ähnlich wie im Entschädigungsverfahren geschildert. Die Stadt Sandomierz sei bereits von den Deutschen besetzt gewesen, als er dort hin kam und sofort gezwungen worden sei, verschiedene Zwangsarbeiten zu verrichten. Nach Schließung des Ghettos im Mai 1941 sei dieses von der polnischen und deutschen Polizei bewacht worden. Auch hier seien sie gezwungen worden, schwere physische Arbeit zu verrichten. Sie hätten unter menschenunwürdigen Verhältnissen und in ständiger Angst vor den Deportationen gelebt. Seine Eltern sowie alle seine Geschwister, außer seiner ältesten Schwester, die vor dem Krieg nach Israel gekommen sei, seien während der Verfolgung umgebracht worden.

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Durch Bescheid vom 22.06.2005 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente unter Berücksichtigung von Beitragszeiten nach dem ZRBG ab. Es sei nicht glaubhaft gemacht, dass eine aus eigenem Willensentschluss zu Stande gekommene Beschäftigung gegen Entgelt ausgeübt worden sei. Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, die wesentliche Voraussetzung des eigenen Willensentschlusses sei fehlerhaft ausgelegt

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worden. In dem Wort „Zuweisung“ sei nicht die zwangsweise Vermittlung von Arbeit zu sehen. Durch Widerspruchsbescheid vom 07.03.2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger habe angegeben, durch Sonderverpflegung und zusätzliche Lebensmittel entlohnt worden zu sein. Barlohn habe er nicht erhalten, so dass Anhaltspunkte dafür, dass der Gegenwert dieser Lebensmittel den freien Unterhalt überschritten hätten, nicht ersichtlich seien. Damit sei das Merkmal der Entgeltlichkeit nicht erfüllt.

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Im Klageverfahren hat der Kläger vorgetragen, vor der Verfolgung mit seinen Eltern und Geschwistern in Tarnow gelebt und als Weber gearbeitet zu haben. Nach Einmarsch der deutschen Truppen im September 1939 sei er aus Tarnow ostwärts geflüchtet und sei bis Sandomierz gekommen, wo ihn die deutschen Truppen eingeholt hätten und er im Mai 1941 in das dortige geschlossene Ghetto eingewiesen worden sei. Er habe sich dort beim Arbeitsamt registrieren lassen. In Ermangelung einer Beschäftigungsmöglichkeit im erlernten Beruf als Weber, habe er eine Beschäftigung als Lastenträger und beim Säuberungskommando des Judenrates erhalten. Diese aus eigenem Willensentschluss angenommene Beschäftigung habe zumeist außerhalb des Ghettos stattgefunden, wohin er unter Bewachung jüdischer Polizei geführt worden sei. Fünfundsechzig Jahre nach dieser Beschäftigung könne er sich heute nur noch an eine Entlohnung mit Sonderverpflegung in Form von zusätzlichen Lebensmitteln erinnern. Dass die Beschäftigung entgeltlich gewesen sei, belegten die Vorschriften, denen er im Ghetto Sandomierz, Generalgouvernement (- GG - Distrikt Radom), unterlag. Danach hätten die in ein freies Beschäftigungsverhältnis vermittelten Juden einen Rechtsanspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgeltes gehabt und seien selbstverständlich in der Sozialversicherung zu versichern gewesen. Das ergebe sich aus den Richtlinien vom 05.07.1940, der Verordnung vom 15.12.1941 und in der Rückschau aus den Schreiben des SSPF Galizien vom 23.10.1942 und vom 06.11.1942. Hier sei bestimmt worden, dass die Lohnzahlungen an jüdische Arbeitskräfte im Distrikt Galizien, die bei der Rüstungsinspektion beschäftigt waren, ab dem 01.11.1942 einzustellen seien. Für die beim Wehrkreisbefehlshaberim Generalgouvernement (WiG) beschäftigten Juden habe diese Regelung ab dem 15.11.1942 gegolten. Aus der Tatsache, dass die Lohnfrage bereits in einer Sitzung am 09.08.1940 erörtert worden sei, ergebe sich, dass der Erlass vom 05.07.1940 allgemein bekannt war. Die den Juden ausgezahlten oder dem Judenrat überwiesenen Löhne seien Nettolöhne gewesen. Aus den Richtlinien vom 05.07.1940 gehe hervor, dass auch arbeitende Juden sozialversicherungspflichtig gewesen seien. Die Auszahlung des Arbeitsentgelts an den Judenrat sei für den Arbeitgeber mit befreiender Wirkung erfolgt. Da diese Möglichkeit ausdrücklich für in einem freien Beschäftigungsverhältnis stehende Juden vorgesehen gewesen sei, sei es nicht zulässig, von Zwangsarbeit auszugehen, wenn der Judenrat entschieden habe, den arbeitenden Juden nur erhöhte Sachbezüge zu gewähren. Mit der Zahlung des Arbeitsentgelts an den Judenrat sei der Arbeitgeber seiner Lohnzahlungspflicht nachgekommen und insoweit sei es unerheblich, ob das Arbeitsentgelt dem Verfolgten selbst oder dieses dem Judenrat überwiesen worden sei.

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Der Kläger hat beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22.06.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.03.2006 zu verurteilen, ihm auf Grund einer Beschäftigung von Mai 1941- bis Mai 1942 und unter Berücksichtigung von Ersatzzeiten wegen NS- Verfolgung nach dem SGB VI Regelaltersrente ab 01.07.1997 nach den Vorschriften des ZRBG zu gewähren.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Das Sozialgericht (SG) hat durch Urteil vom 02.02.2007 die Klage abgewiesen. Der Kläger habe sich zwar im Ghetto Sandomierz aufgehalten. Es sei jedoch nicht glaubhaft, dass er entgeltlich gearbeitet habe. Soweit er behaupte, für seine Arbeit zusätzliche Lebensmittel erhalten zu haben, unterfalle diese freie Unterhaltsgewährung schon nicht dem Entgeltbegriff im Sinne des Rentenversicherungsrechts. Bezüglich der darüber hinaus gewährten Lebensmittel zur Mitnahme nach Hause für Familienangehörige sei nicht erkennbar, dass der Kläger beliebig über diese Lebensmittel habe verfügen können. Sowohl aus den Angaben im Entschädigungsverfahren als auch vor der Claims Conference gehe hervor, dass der Kläger Lebensmittel nur in äußerst geringem Umfang erhalten habe, die keinenfalls in einem angemessenen Verhältnis zur Gegenleistung der Arbeit des Klägers gestanden hätten. Es bedürfe keiner Beweiserhebung zu der Frage, ob im Ghetto Sandomierz freiwillig und gegen Entgelt gearbeitet worden sei, da jedenfalls der Kläger seinen eigenen Bekundungen nach unentgeltliche Zwangsarbeit geleistet habe. Es bedürfe auch keiner erneuten Anhörung und Befragung des Klägers, da diesem in seinem Entschädigungsverfahren, im Verfahren bei der Claims Conference und im vorliegenden Verfahren ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben gewesen sei. Außerdem stelle sich die vom Kläger ausgeübte Arbeit im Ghetto Sandomierz nicht als freiwillige Arbeitsleistung, sondern als Zwangsarbeit dar. Der Kläger habe im Entschädigungsverfahren und im Verfahren auf Gewährung einer Beihilfe bei der Claims Conference angegeben, dass er in Sandomierz unter menschenunwürdigen Bedingungen Zwangsarbeit geleistet habe.

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Mit seiner Berufung tritt der Kläger der Auffassung des SG entgegen. Das ZRBG stelle nicht auf ein Beschäftigungs- oder Arbeitsverhältnis ab, wie es für eine versicherungspflichtige Beschäftigung verlangt würde, sondern lediglich auf den Realakt der „Beschäftigung“ und mithin der Ausführung einer bestimmten Arbeitsleistung. Das Bundessozialgericht (BSG) habe in seinem Urteil vom 14.12.2006 das Erfordernis eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ebenfalls verneint. Das Gesetz knüpfe allenfalls an die damals wie heute geltende Grundregel an, dass entgeltlich Beschäftigte kraft Gesetzes pflichtversichert seien. Der Hinweis des SG, der Kläger habe im Entschädigungsverfahren angegeben, unter menschenunwürdigen Bedingungen gearbeitet zu haben, sei kein Indiz für Zwangsarbeit, da die Lebensbedingungen in einem Ghetto bekanntermaßen durchgehend menschenunwürdig gewesen seien. Auch in der Bewachung könne ein solches Indiz nicht erblickt werden. Das SG verkenne des Weiteren den Begriff der Zuweisung, wenn es darauf abstelle, dass dem Kläger die Arbeit durch das jüdische Komitee zugewiesen worden sei. Zuweisung sei ein Begriff des nationalsozialistischen Arbeitsvermittlungsrechts gewesen, der den Begriff der Vermittlung abgelöst habe. Auch könne der „eigene Willensentschluss“ nicht mit Freiwilligkeit gleichgesetzt werden. Schon der zwangsweise Aufenthalt im Ghetto spreche gegen jegliche Freiwilligkeit. Zum Rechtsbegriff der Beschäftigung habe sich der 4. Senat des BSG im Urteil vom 14.12.2006 ebenfalls geäußert. Was das Entgelt in „nennenswertem Umfang“ angehe, so sei im Gesetzestext von einem nennenswerten Mindestumfang ebenfalls nicht die Rede. Da das ZRBG keinen eigenen Entgeltbegriff kenne, sei auf die allgemeine Definition im Sinne des § 14 des 4. Buchs des Sozialgesetzbuchs -SGB IV- zurückzugreifen, die im weitesten Sinne auch Sachbezüge und Verpflegung am Arbeitsplatz, unabhängig von ihrem Umfang umfasse. Zum gesamten Entgeltbegriff stelle die Urteilsbegründung eine Anhäufung von Vermutungen und Behauptungen auf, so dass sich das SG hätte gedrängt fühlen müssen, diese Vermutungen im Wege der Amtsermittlung aufzuklären durch Einholung eines Sachverständigengutachtens oder durch Anhörung des Klägers, um sich die nötigen Erkenntnisse darüber zu verschaffen, welche Bedeutung Lebensmittel bzw. zusätzliche Verpflegung besessen hätten. Eine ausreichende Amtsermittlung sei in der Beiziehung der Entschädigungsakte und der Auskünfte der Claims Conference nicht zu erblicken. Die offensichtliche und mehrfache Verletzung des § 103 SGG rechtfertige die Zurückverweisung.

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Möglicherweise biete sich ein Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des BSG in weiteren dort anhängigen Revisionsverfahren an.

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Der Kläger, der im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen und auch nicht vertreten gewesen ist, beantragt seinem schriftsätzlichen Vorbringen zu Folge,

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das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 02.02.2007 zu ändern und nach dem Klageantrag zu entscheiden, hilfsweise,

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den Rechtsstreit an das SG zurückzuverweisen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.

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Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Streit- und Verwaltungsakte sowie der Entschädigungsakte des Amts für Wiedergutmachung Saarburg, Az. 715710, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Der Senat konnte in Abwesenheit des Klägers und seiner Bevollmächtigten verhandeln und entscheiden, weil die Bevollmächtigte mit der ihr ordnungsgemäß zugestellten Terminsmitteilung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist und Anlass zur Vertagung nicht bestanden hat.

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Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Bescheide der Beklagten sind nicht rechtswidrig im Sinne des § 54 Abs.2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -. Die Beklagte hat es zutreffend abgelehnt, dem Kläger Regelaltersrente nach Maßgabe des § 35 des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs - SGB VI -, §§ 1 und 2 ZRBG zu gewähren. Der Kläger hat keine in diesem Sinne auf die allgemeine Wartezeit anrechenbaren Beitragszeiten aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung glaubhaft gemacht.

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Gem. § 1 Abs. 1 ZRBG gilt dieses Gesetz für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto, die sich darin zwangsweise aufgehalten haben, wenn

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1. die Beschäftigung

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a) aus eigenem Willensentschluss zu Stande gekommen ist,

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b) gegen Entgelt ausgeübt wurde und

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2. das Ghetto sich in einem Gebiet befand, das vom deutschen Reich besetzt oder diesem eingegliedert war, soweit für diese Zeiten nicht bereits eine Leistung aus einem System der sozialen Sicherheit erbracht wird.

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Gem. § 3 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung - WGSVG -, der auch für das ZRBG (§ 1 Abs.2) gilt, ist eine Tatsache glaubhaft gemacht, wenn sie „überwiegend wahrscheinlich“ ist. Glaubhaftmachung bedeutet danach mehr als das Vorhandensein einer bloßen Möglichkeit, aber auch weniger als die an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Es reicht die „gute Möglichkeit“, dass der entscheidungserhebliche Vorgang sich so zugetragen hat, wie behauptet wird, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können (vgl. u.a. Beschluss des BSG vom 08.08.2002 SozR 3-3900 § 15 Nr.4). Es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am Wahrscheinlichsten ist.

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Bei Gesamtwürdigung aller Umstände (§ 128 SGG) spricht im Vergleich mehr für das 'Vorliegen einer nicht aus eigenem Willensentschluss zu Stande gekommene Beschäftigung.

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Der Senat lässt dabei allerdings ausdrücklich offen, ob die Berücksichtigung der behaupteten Ghettobeitragszeit bereits daran scheitern könnte, dass während des vom Kläger behaupteten Zeitraums seines - von den Beteiligten nicht bestrittenen und auch vom Senat nicht angezweifelten - Aufenthalts in Sandomierz das Ghetto noch nicht errichtet bzw. geschlossen war. Gewisse Zweifel drängen sich insoweit auf, als die Datei des Karl-Ostheim Museums („Deutschland-Ein Denkmal“, www.keom.de) als Zeitpunkt der Eröffnung des Ghettos Sandomierz (GG, Distrikt Radom) den 01.06.1942 und den der Liquidierung am 29.10.1942 ausweist sowie als Zeitpunkt der Eröffnung des „Restghettos“ den 01.11.1942 und den der Liquidierung am 10.01.1943. In dem Zeitraum, zu dem der Kläger nach seinen Angaben - im Entschädigungsverfahren wie auch heute - in diesem „Ghetto“ gewesen sein will, hätte dieses danach noch nicht existiert. Gestützt werden die Angaben des Karl-Ostheim-Museums durch die Ausführungen in „The Encyclopedia of Jewish Life Before and During the Holocaust“, Yad Vashem, Jerusalem. Auch hier ist unter dem Stichwort „Sandomierz“ ausgeführt, dass im Juni 1942 alle Juden in einem Ghetto eingesperrt worden seien, das als eines der letzten in der Region Radom am 29.10.1942 liquidiert worden sei. Allein Martin Weimann „Das nationalsozialistische Lagersystem“, 4. Auflage 2001, S. 688 führt unter Sandomierz die Errichtung des dortigen Ghettos im Jahre 1940 auf und auf Seite 333 ab Oktober 1942 ein „Forced Labour Camp“. Der Senat konnte letztlich ohne in nähere historische Ermittlungen bezüglich der Existenz bzw. Eröffnung des Ghettos einzutreten, die Frage der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzung "Ghetto" -auch im Sinne der Rechtsprechung des BSG im Urteil vom 14.12.2006, Az. B 4 R 29/06 R- im fraglichen Zeitraum dahingestellt lassen, weil er eine Beschäftigung nicht mit dem geforderten Beweisgrad als glaubhaft gemacht angesehen hat.

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Eine Beschäftigung ist jede nicht selbstständige Tätigkeit. Anhaltspunkte dafür sind eine von Weisungen eines anderen (hinsichtlich Zeit, Ort. Dauer, Inhalt, oder Gestaltung) abhängige Tätigkeit sowie eine (gewisse) funktionale Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Unternehmens des Weisungsgebers (BSG vom 14.12.2006). Diese Tätigkeit muss nach dem Erfordernis des ZRBG "aus eigenem Willensentschluss" aufgenommen worden sein. Auch Dienstleistungen/Arbeiten, die außerhalb des räumlichen Bereichs eines Ghettos verrichtet wurden, werden vom ZRBG erfasst, wenn sie Ausfluss der Beschäftigung im Ghetto waren (BSG aaO. unter Hinweis auf BT- Plenarprotokoll 14/233 vom 25.04.2002). Als Beschäftigungsort gilt bei sinngemäßer Anwendung des § 9 SGB IV der Ort, an dem eine feste Arbeitsstätte errichtet ist (Abs.2), an dem die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird (Abs.1) oder der Ort, an dem der Betrieb seinen Sitz hat, wenn eine feste Arbeitsstätte nicht vorhanden ist (Abs.5). Für den Kläger gab es weder einen Beschäftigungsort noch eine Arbeitsstätte, denn er verrichtete Reinigungsarbeiten im "Säuberungskommando" und als "Lastenträger" ohne einem konkreten Arbeit- und Weisungsgeber oder Betrieb bzw. Unternehmen zu-oder untergeordnet gewesen zu sein.

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Diese Fesstellungen ergeben sich aus den Angaben im Entschädigungsverfahren, gegenüber der Claims Conference und im Rentenverfahren. Der Kläger hat noch im ZRBG-Fragebogen gegenüber der Beklagten unter der Rubrik Arbeitsstätte“ bzw. „Arbeitgeber“ angegeben: „Lastenträger und Säuberungskommando“. Zu der Frage, welche Beschäftigung er ausgeübt habe, führte er aus: „verschiedene Reinigungsarbeiten, Lastenträger“. Diese im gesamten Streitverfahren nicht in Abrede gestellten Angaben lassen sich durchaus mit seinem Vortrag gegenüber der Claims Conference in Übereinstimmung bringen, wo er angegeben hatte, im Ghetto gezwungen worden zu sein, schwere physische Arbeit zu verrichten.

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Zwar bedarf es hinsichtlich des Erfordernisses einer Beschäftigung im Sinne des § 1 ZRBG - wenn man der Auffassung des Klägers gemäß Berufungsbegründungsschriftsatz vom 27.12.2007 und der Rechtsprechung des BSG vom 14.12.2006 folgt - eines Beschäftigungs- oder Arbeitsverhältnisses nicht: nach der vom Kläger so zutreffend zitierten Rechtsprechung des BSG muss aber zumindest erkennbar werden, für wen, d.h. welchen Arbeitgeber und an welcher Arbeitsstätte die Beschäftigung bzw. der "Einsatz" erfolgt sein soll. Der Kläger hat allerdings an keiner Stelle kundgetan, für wen (Arbeitgeber) und an welcher möglichen Arbeitsstätte er diese Arbeiten verrichtet haben will. Hinweise oder Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger in eine Arbeitsorganisation funktional eingegliedert gewesen wäre bzw. dass er einem Betrieb/Unternehmen unterstanden hätte, dessen Weisung er hinsichtlich Ort, Zeit, Inhalt und Gestaltung seiner Arbeit zu folgen gehabt hätte, lassen sich weder dem Entschädigungsverfahren, noch seinen Angaben im Renten-, Klage- oder Berufungsverfahren auch nur ansatzweise entnehmen.- Vielmehr erschließt sich dem Senat vor dem Hintergrund des vor dem Sachverständigen im Entschädigungsverfahren und vor der Claims Conference geschilderten Lebenssachverhalts, im Ghetto unter elenden Lebensbedingungen schwerste Zwangsarbeiten habe verrichten zu müssen, dass der Kläger durch die Besatzer als Weisungsgeber im weitesten Sinne zu den erwähnten Tätigkeiten als Lastenträger und im Säuberungskommando willkürlich herangezogen wurde, ohne dass er sich diesen hätte entziehen können. Dabei widerspricht die in einem „Kommando“ verrichtete Tätigkeit an sich schon der Annahme, dass sie für eine bestimmte Person oder ein bestimmtes Unternehmen an einem bestimmten Ort verrichtet wurde.

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Die Vermittlung durch „das Arbeitsamt“ oder den Judenrat ändert en dieser Sichtweise nichts. Denn das Merkmal der Freiwilligkeit im Sinne eines eigenen Willensentschlusses liegt vor, wenn die Arbeit vor dem Hintergrund der wirklichen Lebenslage in einem solchen Ghetto jedenfalls auch noch auf einer, wenn auch auf das Elementarste reduzierten, Wahl zwischen wenigstens zwei Verhaltensmöglichkeiten beruhte, solange die neben der Möglichkeit der Arbeitsaufnahme gegeben gewesene Alternative nicht in der Unterwerfung unter die absolute Gewaltausübung des "Weisungsgebers" bestand (BSG vom 14.12.2006). Selbst unterstellt, die „Zuweisung“ der Arbeiten sei im Sinne einer „Vermittlung“ durch das Arbeitsamt zu verstehen, trifft das noch keine Aussage über das Zustandekommen und/oder die Durchführung der zugewiesenen/angebotenen Arbeit, insbesondere darauf, ob der Kläger noch eine „gewisse Dispositionsbefugnis“ hatte, die Annahme oder die Ausführung der Tätigkeiten gegenüber den- oder demjenigen, die/der sie ihm letztlich zuwies(en), nämlich die Bewacher des Kommandos abzulehnen, ohne sich der Gefahr gewaltsamer Aktionen gegen Leib und Leben auszusetzen. So wie der Kläger im Entschädigungsverfahren und vor der Claims Conference die Umstände beschrieben hat, lassen sich allerdings Merkmale zu einer solchen Dispositionsfreiheit nicht mehr feststellen. Denn hier hat der Kläger eindrucksvoll geschildert, dass er -wie schon vorher- auch im Ghetto unter elenden Lebensbedingungen schwerste Zwangsarbeiten verrichten musste und mehrmals an fieberhaften Erkältungskrankheiten erkrankte, die unbehandelt geblieben seien.

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Im Übrigen ist der Vortrag des Klägers im Klageverfahren in weiterer Hinsicht nicht schlüssig. Er behauptet, offenbar um eine gewisse Freiwilligkeit zu untermauern, vor der Verfolgung in Tarnow - dem Wohnort der Eltern und Geschwister - als Weber gearbeitet zu haben und - da er eine solche nicht durch „Eigenbemühungen“ habe finden können - sich an den Judenrat gewandt zu haben. Das ist ein offensichtlicher Widerspruch zu den im Entschädigungsverfahren geschilderten Lebensverhältnissen. Danach hat der Kläger seinen eigenen Angaben im Antrag vom 07.04.1966 zufolge zwar eine Ausbildung im Bereich „Textil" absolviert; diese Angaben können sich aber nur auf die Zeit nach seiner Verfolgung ab 1942 beziehen. Denn als ausgeübten Beruf bei Beginn der Verfolgung gab er an, "in Ausbildung im Betrieb meines Vaters", der in Tarnow als Sodawasserfabrikant ansässig und Inhaber einer Kristall-Sodawasser-Fabrik war. Auch vordem Ministry of Finance hat der Kläger unter dem 22.12.1969 angegeben, nach Besuch der polnischen Volksschule in Tarnow von 1927 bis 1934 ab 1935 schon im Betrieb des Vaters mitgearbeitet zu haben. Wenn der Kläger zur Stützung seines Vortrags nunmehr ergänzend vorträgt, in Ermangelung einer Beschäftigungsmöglichkeit im „erlernten Beruf als Weber eine Beschäftigung als Lastenträger und beim Säuberungskommando durch den Judenrat bekommen zu haben, so vermag dieser Vortrag den Senat wenig zu überzeugen.

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Ob es sich letztlich um eine „entlohnte“ Tätigkeit handelte, wie der Kläger heute behauptet, kann vor diesem Hintergrund unerörtert bleiben. Allerdings widerspricht diese Version auch den damaligen Angaben im Entschädigungsverfahren „unentgeltlich“ Zwangsarbeit habe verrichten zu müssen.

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Zu der Anregung der Bevollmächtigten, der Kläger möge zu den Einzelheiten gehört werden, ist anzumerken, dass - insbesondere in Kenntnis der Entscheidung des BSG vom 14.12.2006, die mehrfach zitiert wurde - ausreichend Gelegenheit gegeben war, zu den entscheidungserheblichen Einzelheiten, insbesondere der „Beschäftigung“, vorzutragen, was nicht geschehen ist.

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Es besteht auch kein Anlass zur Einholung eines Sachverständigengutachtens, weil es hier auf die Glaubhaftmachung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalles ankommt, die den Rechtsbegriff der Beschäftigung, wie eingangs zitiert, ausfüllen.

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Was die von der Bevollmächtigten zitierte Rechtsprechung des 8. Senats des LSG NRW anbelangt, ist festzuhalten, dass sich - ungeachtet der Frage, ob vergleichbare Sachverhalte vorliegen - im hier vorliegenden Fall im Entschädigungsverfahren jedenfalls eine öffentliche Urkunde vom 25.03.1964 befindet, die nach § 415 ZPO den vollen Beweis des darin beurkundeten Vorgangs begründet. Laut dieser Erklärung hat der Kläger bei Gott geschworen, dass alle seine Angaben auf der vollen Wahrheit beruhen. Der Senat hat keinen Anlass, diese zeitnah gemachten Angaben des Klägers in Zweifel zu ziehen, auch nicht vor dem Hintergrund, dass die damaligen Angaben aus Anlass der Entschädigung wegen Schadens an Freiheit und der Gesundheit gemacht worden sind.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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Anlass, die Revision zuzulassen, hat nicht bestanden.