Witwerrentenabfindung: Nullbetrag bei fehlender Rentenzahlung in den letzten 12 Monaten
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte nach Wiederheirat eine Witwerrentenabfindung nach § 107 SGB VI, obwohl seine Witwerrente wegen anzurechnenden Einkommens zuletzt nicht mehr gezahlt worden war. Streitig war, ob für die Abfindung auf einen früheren Zeitraum tatsächlicher Rentenzahlung abzustellen ist und ob die Nullabfindung Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Das LSG verneinte einen Zahlungsanspruch, weil § 107 Abs. 2 SGB VI auf den Durchschnitt der in den letzten zwölf Kalendermonaten vor Wiederheirat tatsächlich geleisteten Rentenbeträge abstellt. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung sah das Gericht nicht, da die Anknüpfung an den zuletzt bestehenden Unterhaltsersatzbedarf sachgerecht ist.
Ausgang: Berufung gegen die Ablehnung einer auszuzahlenden Witwerrentenabfindung (Nullbetrag) zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Witwen-/Witwerrentenabfindung nach § 107 Abs. 1 SGB VI setzt für die Höhe des Abfindungsbetrags nach § 107 Abs. 2 SGB VI den Durchschnitt der in den letzten zwölf Kalendermonaten tatsächlich geleisteten Rentenzahlbeträge voraus.
„Geleistete“ Witwen-/Witwerrente i.S.d. § 107 Abs. 2 SGB VI ist der für den maßgeblichen Zwölfmonatszeitraum rechtmäßig ausbezahlte Rentenbetrag; ein bloß dem Grunde nach bestehender Rentenanspruch genügt nicht.
Ergibt sich in den letzten zwölf Kalendermonaten vor Wiederheirat wegen Einkommensanrechnung ein Rentenzahlbetrag von null, führt dies zu einem Abfindungsbetrag von null.
Die Rentenabfindung nach § 107 SGB VI ist eine einmalige Leistung eigener Art, deren Höhe an die zuvor gezahlte Hinterbliebenenrente anknüpft und nicht als Ersatz für die durch Wiederheirat weggefallene Rente ausgestaltet ist.
Die Anknüpfung der Abfindungshöhe an den zuletzt bestehenden Unterhaltsersatzbedarf durch Abstellen auf den letzten Zwölfmonatszeitraum verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn sachliche Gründe für die Differenzierung nach (fehlender) Rentenzahlung aufgrund Einkommensanrechnung bestehen.
Vorinstanzen
Sozialgericht Münster, S 14 R 224/05
Bundessozialgericht, B 13 R 421/07 B [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 13.02.2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Witwerrentenabfindung.
Die Ehefrau des Klägers ist am 00.12.1992 gestorben. Mit Rentenbescheid vom 05.03.1993 erkannte die Beklagte ab dem Sterbemonat einen Anspruch auf Witwerrente dem Grunde nach an; wegen der Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens ergab sich jedoch kein Anspruch auf Zahlung der Witwerrente. In der Folge wurde wegen vorübergehender Arbeitslosigkeit bzw. Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit Witwerrente gezahlt.
Durch Rentenbescheid vom 10.06.1998 wurde die Witwerrente wegen der Höhe des zu berücksichtigen Einkommens des Klägers wieder neu festgestellt, für die Zeit vom 01.07.1998 zurückgefordert und ab 01.07.1998 nicht mehr ausgezahlt (Bescheid vom 30.09.1998).
Aus Anlass der Wiederheirat am 04.02.2005 beantragte der Kläger unter dem 08.04.2005 Rentenabfindung. Diese lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 25.05.2005 ab! Der Anspruch auf Witwerrente falle mit Ablauf des Monats weg, in dem der Berechtigte wieder heirate; mithin ende der Anspruch auf Witwerrente am 28.02.2005. Maßgebender Monatsbetrag einer Abfindung bei der ersten Wiederheirat des Berechtigten sei der Durchschnittsbetrag der für die letzten zwölf Kalendermonate tatsächlich geleisteten Witwerrente, ggf. nach Anwendung von Anrechnungs- bzw. Ruhensvorschriften. Wegen des anzurechnenden Einkommens würde die Witwenrente seit dem 01.04.1993 nicht mehr gezahlt; mithin ergebe sich kein Abfindungsbetrag.
Der Kläger legte Widerspruch ein. Die Witwerrente würde wegen anzurechnenden Einkommens zwar ab 01.04.1993 nicht mehr gezahlt; sein Anspruch habe jedoch weiter bis zum 28.02.2005 bestanden. § 107 des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs - SGB VI - besage lediglich, dass der Anspruch auf Witwerrente mit der Wiederheirat verloren ginge, dafür aber eine Abfindung gezahlt werde. Die Vorschrift besage nicht, dass Voraussetzung für die Abfindung ein tatsächlicher Leistungsbezug sei. Zudem stehe ihm die Abfindung auch aufgrund des Gleichheitsgrundsatzes gemäß Art. 3 Grundgesetz (GG) zu. Bekomme er als Witwer aufgrund seines anzurechnenden Einkommens nach seiner Wiederheirat keine Abfindung, so würde er gegenüber Witwern, die eine Abfindung bekämen, weil sie kein oder lediglich ein geringes anzurechnendes Einkommen haben, benachteiligt. Diese Differenzierung widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz, da Witwer mit und ohne anzurechnendem Einkommen im Wesentlichen gleich seien und trotzdem im Wesentlichen ungleich behandelt würden. Nach Hinweis der Beklagten, dass sich der Abfindungsbetrag an den Rentenbeträgen orientiere, die während der letzten zwölf Monate geleistet worden seien, und dass sich ein monatlicher Abfindungsbetrag mithin nicht ergebe, erließ die Beklagte unter dem 29.08.2005 einen weiteren Bescheid, mit dem sie den Anspruch auf Rentenabfindung dem Grunde nach anerkannte; ein entsprechender Abfindungsbetrag ergebe sich jedoch nicht. Mit Widerspruchsbescheid vom 24.11.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Im Klageverfahren hat der Kläger an seinem Begehren und an seiner Auffassung festgehalten, dass auf den Zwölfmonatszeitraum der geleisteten Witwerrente abzustellen sei und mithin der tatsächliche Leistungszeitraum maßgeblich sei.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 25.05.2005 und 29.08.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.11.2005 zu verurteilen, Rentenabfindung wegen Wiederheirat in gesetzlicher Höhe zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Durch Urteil vom 13.02.2007 hat das Sozialgericht (SG) die Klage abgewiesen. Nach §107 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB VI würden Witwen- oder Witwerrenten bei der ersten Wiederheirat mit dem 24-fachen Monatsbetrag abgefunden. Dabei sei Monatsbetrag der Durchschnitt der für die letzten zwölf Kalendermonate geleisteten Witwen- oder Witwerrenten. Dies entspreche der. Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG). Unstreitig ergebe sich kein Zahlbetrag der Hinterbliebenenrente, was dazu führen müsse, dass keine Abfindung gezahlt werden könne.
Eine insofern abweichende Auslegung des Wortlauts der Vorschrift des § 107 SGB VI widerspreche höchstrichterlicher Rechtsprechung. Es sei auch nicht erkennbar, dass § 107 SGB VI dem Grundgesetz widerspreche. Wer vor Wiederverheiratung auf Witwen- oder Witwerrente angewiesen gewesen sei, erhalte eine - begrenzte - weitere Unterstützung im Umfang von 24 Monatsbeträgen.
Mit seiner Berufung rügt der Kläger eine fehlende Prüfung des Art. 3 Abs. 1 GG durch das SG. Außerdem habe das SG über den geltend gemachten Anspruch, die Beklagte zur Übernahme der ihm durch das Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu verurteilen, nicht entschieden. Im Übrigen habe das SG den Hinweis auf die „finanzielle Notlage“ falsch verstanden. Es gehe ihm nicht um seine finanzielle Notlage nach der Wiederheirat, sondern darum, den Sinn und Zweck der Zahlung einer Witwen- oder Witwerrente nach dem Tod des Ehepartners sowie den Sinn und Zweck einer Abfindung darzulegen und daran den Verstoß gegen Art. 3 GG aufzuzeigen. Die Abfindung der Witwen- oder Witwerrente solle den Verlust des Anspruchs ausgleichen, wobei die derzeit praktizierte Feststellung und Berechnung des Anspruchs des Klägers einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG darstelle. Jeder habe dem Grunde nach einen Anspruch auf Abfindung, wenn der Hinterbliebenenanspruch durch Wiederheirat verloren ginge, sodass er deshalb auch eine Abfindung bekommen müsse. Deshalb könne der Zwölfmonatszeitraum unmittelbar vor der Wiederheirat keine Grundlage für diejenigen sein, die während dieses Zeitraums aufgrund ihrer Vermögenslage keine Witwen- oder Witwerrente bezogen hätten. Würde hier ein Unterschied gemacht zwischen denjenigen, deren Hinterbliebenenrente über 0,00 Euro läge und denjenigen die keinen Zahlbetragsanspruch hätten, so widerspreche das Sinn und Zweck der Abfindung im Sinne des Ausgleichs des Anspruchsverlustes. Hier liege eine willkürliche Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem vor.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des SG Münster vom 13.02.2007 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25.05.2005 sowie Änderung des Bescheides vom 29.08.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.11.2005 zu verurteilen, eine Rentenabfindung nach § 107 SGB VI in gesetzlicher Höhe zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Streit- und Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist nicht begründet. Das SG hat zutreffend entschieden, dass die Bescheide der Beklagten nicht rechtswidrig sind, soweit die Beklagte es abgelehnt hat, dem Kläger eine Abfindung zu zahlen. Insoweit ist der Kläger durch die angefochtenen Bescheide nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -.
Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 107 SGB VI. Danach werden Witwen- oder Witwerrenten bei der ersten Wiederheirat mit dem 24-fachen Monatsbetrag abgefunden. Nach Abs. 2 der Vorschrift ist Monatsbetrag der Durchschnitt der für die letzten zwölf Kalendermonate geleisteten Witwenrente oder Witwerrente. Die Auffassung des Klägers, dass nach Abs. 1 der Vorschrift grundsätzlich Witwen- und Witwerrenten bei der ersten Wiederheirat der Berechtigten abgefunden werden, entspricht dem Gesetzeswortlaut und ist insoweit zutreffend; daher hat die Beklagte grundsätzlich einen Anspruch auf Rentenabfindung anerkannt (Bescheid vom 29.08.2005). Demgegenüber ist die Voraussetzung des Abs. 2 der Vorschrift nicht erfüllt, weil sich danach kein Abfindungsbetrag ergibt. Monatsbetrag ist der Durchschnitt der für die letzten zwölf Kalendermonate geleisteten Witwenrente oder Witwerrente. Maßgeblich bei der Ermittlung des der Berechnung der Abfindung zu Grunde zu legenden Monatsbetrages ist danach der Durchschnitt der für die letzten 12 Kalendermonate geleisteten Witwen- oder Witwerrente. Geleistete Witwen- oder Witwerrente ist der für den betreffenden Zeitraum - nämlich die letzten zwölf Kalendermonate - rechtmäßig ausbezahlte Rentenbetrag. Das hat das SG unter Hinweis auf das Urteil des BSG vom 02.10.1984 (5 b RJ 76/83 - SozR 2200 § 1302 Nr. 7) zum Ausdruck gebracht. Maßgeblich ist die Bindung bzw. Auswirkung des Hinterbliebenenrentenbescheides auf den Abfindungsanspruch insofern, als sich der Abfindungsbetrag an der (Hinterbliebenen)Rente orientiert. Nach dem letzten bestandskräftigen Rentenbescheid vom 10.06.1998 ergab sich wegen anzurechnenden Einkommens jedenfalls für die Zukunft ab 01.07.1998 kein Rentenzahlbetrag mehr. Es ist auch nicht erkennbar bzw. gerügt worden, dass die Nichtleistung unzutreffend gewesen ist. Die Auffassung des Klägers, dass ihm in der Vergangenheit für einen gewissen Zeitraum Witwerrente zustand und daher auf diesen Zeitraum abzustellen sei, steht dem Wortlaut des Gesetzes entgegen, der ausdrücklich auf die während des letzten Zwölfmonatszeitraums „geleistete" Witwenrente abstellt und nicht auf eine solche, „auf die ein Anspruch bestand". Nach ständiger Rechtsprechung des BSG stellt die sog. Abfindung weder eine Kapitalabfindung noch eine Rentenvorauszahlung dar, weil sie nicht zur
Verwirklichung eines in der Zukunft liegenden Zwecks gewährt wird. Vielmehr handelt es sich um eine einmalige Leistung besonderer Art mit dem Zweck, „unerwünschten Rentenkonkubinaten“ entgegenzuwirken und eine neue Eheschließung der oder des Berechtigten durch Gewährung einer „Starthilfe“ zu erleichtern (vgl. mit eingehenden weiteren Nachweisen Urteil des BSG in SozR 2200 § 1291 Nr. 15). Die Abfindung ist kein Ersatz für die durch die zweite Eheschließung weggefallene Witwenrente und hat somit im Gegensatz zu dieser keine Unterhaltsersatzfunktion. Sie ist Gegenstand eines selbstständigen Anspruchs, wobei es dennoch nicht an jeglichem Zusammenhang zwischen der Rentenabfindung und der zuvor gezahlten Hinterbliebenenrente fehlt. Deren Höhe ist nämlich nach der hier anzuwendenden Vorschrift des § 107 Abs.2 SGB VI auch für die Höhe des Abfindungsbetrages maßgeblich. Dieser kann nicht unabhängig von der bisher gezahlten Rente geprüft und festgestellt werden. Vielmehr wirkt die Bindung des Hinterbliebenenrentenbescheides insofern auch für den Abfindungsanspruch fort (BSGE 41, 294,295). Der sachliche Zusammenhang besteht nur darin, dass die Abfindung regelmäßig der Abschluss der aus der Versicherung des (der) Verstorbenen erwachsenen Hinterbliebenenleistung für die Witwe (den Witwer) ist (BSGE 41 aaO.), da der Hinterbliebenenrentenanspruch jedenfalls mit Ablauf des Monats der Wiederheirat (§ 46 iVm § 100 Abs.3 SGB VI) des Berechtigten wegfällt. Insoweit kommt es auf zukünftige Verhältnisse nach der Wiederheirat nicht an. Vor diesem Hintergrund erschließt sich, weshalb im Rahmen der Regelung des
§107 SGB VI auf den Leistungszeitraum der letzten zwölf Monate vor der Wiederheirat abzustellen ist. Ist schon bei Gewährung der Hinterbliebenenrente die genauere Festlegung eines individuellen Bedarfs unter Berücksichtigung des jeweiligen Einkommens zu beachten gewesen, kann hinsichtlich der Abfindung zumindest der Höhe nach nichts anders gelten (s.o.). Hat der Witwer - wie hier - im Zwölfmonatszeitraum ein den Freibetrag übersteigendes Einkommen, sinkt oder entfällt der am bisherigen Lebensstandard ausgerichtete Bedarf an wirtschaftlicher Sicherung mit der Folge, dass es im Rahmen des § 107 Abs. 2 SGB VI auf Grund der unterschiedlichen Anrechnungsvorschriften durchaus zu einem "Nullbetrag" kommen kann.
Es lässt sich auch nicht feststellen, dass Art. 3 Abs. 1 GG verletzt ist, an dem der Kläger die Regelung orientiert bzw. überprüft haben möchte.
Der allgemeine Gleichheitssatz verbietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches willkürlich
ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln, wobei dieser Grundsatz verletzt ist, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt, wenn die Bestimmung also als willkürlich bezeichnet werden muss. Der Gleichheitssatz lässt dem Gesetzgeber dabei aber weitgehende Freiheit, Lebenssachverhalte je nach dem Regelungszusammenhang verschieden zu behandeln. Die Grenze bildet insoweit allein das Willkürverbot.
Der Gesetzgeber war nicht gehindert, im Rahmen der Abfindungsregelung bei der Berechnung des Abfindungsbetrages auf die letzten zwölf Kalendermonate der geleisteten Witwenrente bzw. Witwerrente abzustellen. Insoweit liegt nicht einmal eine Systemwidrigkeit vor, die einen Gleichheitsverstoß beinhalten könnte, wenn bei der Festlegung der Höhe des im Übrigen selbstständigen Abfindungsanspruchs auf den unterhaltssichernden Hinterbliebenenrentenzahlbetrag abgestellt wird. Hat im vor der Wiederheirat, die den Wegfall des Anspruchs auf Hinterbliebenenrentenleistung auslöst, liegenden Zwölfmonatszeitraum das Bedürfnis nach Unterhaltsersatz wegen ausreichenden Eigeneinkommens nicht bestanden, ist die unterschiedliche Behandlung zu denjenigen, bei denen Unterhaltsersatz nötig war und die unterschiedliche Behandlung von Hinterbliebenen mit eigenem oder ohne eigenes Einkommen, worauf der Kläger besonders abhebt, gerechtfertigt. Der Gesetzgeber hat den ihm zukommenden Gestaltungsspielraum bei der Entscheidung darüber, an welchen Kriterien die Abfindung zu messen ist, nicht überschritten. Hat der Bedarf einer wirtschaftlichen Erleichterung bislang schon nicht bestanden, ist es auch nicht erforderlich eine Erleichterung in Form einer Abfindung im Falle der Wiederheirat zu schaffen. Ohne eine an diesem Bedarf ausgerichtete Begrenzung müsste der Rentenversicherungsträger im Abfindungsfalle letztlich Leistungen erbringen, die zuvor wegen Anrechnung von Einkommens ausgeschlossen waren. Die Unterscheidung nach der „Unterhaltsbedüftigkeit“ für den von ihm gewählten Zeitraum ist verfassungsrechtlich, da sachgerecht, nicht bedenklich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Anlass, die Revision zuzulassen, bestand nicht, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.