Beschwerde gegen Zurückweisung des Befangenheitsantrags als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte wegen Besorgnis der Befangenheit die Ablehnung eines Richters; das Sozialgericht wies diesen Ablehnungsantrag als unzulässig zurück, nachdem der Streitgegenstand erledigt war. Die Beschwerde an das Landessozialgericht wurde als nicht statthaft verworfen. Das Gericht stützte die Entscheidung auf § 172 Abs. 2 SGG und begründete, dass kein gesetzliches Rechtsmittel gegeben ist; Kosten sind nicht zu erstatten.
Ausgang: Beschwerde gegen die Zurückweisung des Ablehnungsantrags wegen Nichtstatthaftigkeit gemäß § 172 Abs. 2 SGG als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen sind gemäß § 172 Abs. 2 SGG nicht mit der Beschwerde an das Landessozialgericht anfechtbar; ein gesetzlich nicht vorgesehenes Rechtsmittel ist unstatthaft und als unzulässig zu verwerfen.
Die Rechtsmittelbelehrung und der Hinweis auf die Unanfechtbarkeit entsprechen der gesetzlichen Ordnung: Fehlt eine gesetzliche Rechtsbehelfsbefugnis, begründet dies kein Recht zur Beschwerde.
Das bloße Festhalten des Beschwerdeführers an einem nicht statthaftigen Rechtsmittel führt nicht zu dessen Zulässigkeit.
Bei unzulässiger Verwerfung einer Beschwerde sind die Kosten nach den einschlägigen Vorschriften des SGG zu regeln; die Kostenentscheidung kann dem Antragsteller auferlegt bleiben.
Vorinstanzen
Sozialgericht Dortmund, S 88 SF 424/20 AB ER
Bundessozialgericht, B 5 R 242/21 B [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 7.10.2020 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Antragsteller bezieht seit März 2012 von der Antragsgegnerin Regelaltersrente. Im November 2019 hat die Antragsgegnerin die monatliche Rentenzahlung wegen Fehlens einer Lebensbescheinigung eingestellt. Dagegen hat der Antragsteller sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes mit dem Begehren gewandt, die laufende Rentenzahlung rückwirkend ab November 2019 wieder aufzunehmen („Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung“ vom 14.12.2019).
Nachdem das Sozialgericht (SG) darauf hingewiesen hatte, dass der Antragsteller augenscheinlich noch lebe, hat die Antragsgegnerin die laufende Zahlung wieder aufgenommen. Der Antragsteller hat das Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes danach unter dem 27.9.2020 für erledigt erklärt.
Während des Verfahrens hat der Antragsteller unter dem 16.8.2020 Richter am SG S wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Diesen Antrag hat das SG als „unzulässig zurückgewiesen“, nachdem der Antragsteller das Verfahren für erledigt erklärt hatte (Beschluss vom 7.10.2020).
Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt und – nach Hinweis des SG, dass der Beschluss entsprechend der beigefügten Rechtsmittelbelehrung unanfechtbar sei – an seiner „unabdingbaren Beschwerde“ festgehalten. Nach Hinweis des Senats, dass die Beschwerde nicht statthaft sei und als unzulässig verworfen werden müsse, hat der Antragsteller erwidert, eine Rücknahme der Beschwerde sei „noch nicht angebracht“.
II.
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht statthaft ist.
Nach § 172 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) findet gegen Entscheidungen der Sozialgerichte […] die Beschwerde an das Landessozialgericht statt (=Regelfall), soweit nicht in diesem Gesetze anderes bestimmt ist (=Ausnahme). Hier ist in § 172 Abs 2 SGG, auf den das SG in der Rechtsmittelbelehrung zu seinem Beschluss zutreffend hinweist, etwas anderes bestimmt. Nach dieser (Ausnahme-)Vorschrift können […] Beschlüsse […] über die Ablehnung von Gerichtspersonen […] nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Das bedeutet, dass dem Rechtssuchenden insoweit kein Instanzenzug zur Verfügung steht und eine inhaltliche Überprüfung durch das Landessozialgericht nicht stattfindet. Ein im Gesetz nicht vorgesehenes Rechtsmittel ist nicht statthaft (dh: es findet nicht statt) und muss deshalb, wenn es gleichwohl eingelegt wird, als unzulässig verworfen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §§ 193 Abs 1 Satz 1, 183 Satz 1 SGG.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.