Beschwerde gegen Nichtzulassung der Berufung in Erwerbsminderungsrentenstreit zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte wandte sich gegen die Nichtzulassung der Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts in einem Verfahren um eine Erwerbsminderungsrente. Das Landessozialgericht wies die Beschwerde zurück, da die Zulassungsvoraussetzungen des §144 SGG nicht vorliegen. Insbesondere fehlt es an grundsätzlicher Bedeutung, Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung oder einem maßgeblichen Verfahrensmangel. Die Auslegung des Antrags ergab vollen Erfolg des Klägers nach §63 SGB X.
Ausgang: Beschwerde der Beklagten gegen Nichtzulassung der Berufung zurückgewiesen; keine Kostenerstattung
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts bedarf nach §144 Abs.1 SGG der Zulassung, wenn bei Klagen um Geld-, Dienst- oder Sachleistungen der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 € nicht übersteigt, sofern nicht wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen sind.
Die Berufung ist nach §144 Abs.2 SGG nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, das Urteil von höherer Rechtsprechung abweicht oder ein der Beurteilung zugrunde liegender Verfahrensmangel vorliegt.
Der Erstattungsanspruch nach §63 Abs.1 SGB X bemisst sich nach dem Erfolg des Widerspruchs, der durch Auslegung des konkreten tatsächlichen Begehrens und dessen Kongruenz mit der stattgebenden Entscheidung zu bestimmen ist.
Das Meistbegünstigungsprinzip ist nur heranzuziehen, wenn das Antragsergebnis unklar ist; ist der Antrag klar formuliert, darf dem Antragsteller kein weitergehender Wille gegen seinen Ausdruck unterstellt werden und wird die Laufzeit einer Rente vom Leistungsträger im Rentenbescheid festgelegt.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Sozialgericht Dortmund, S 6 R 592/19
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 10.12.2020 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
A. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Sie ist insbesondere statthaft, weil die Berufung gegen das Urteil des SG hier nicht kraft Gesetzes nach § 143 SGG stattfindet (Regelfall), sondern – ausnahmsweise – der Zulassung bedarf, § 144 Abs 1 S 1 Nr. 1, S 2 SGG.
Nach § 143 SGG findet gegen die Urteile der Sozialgerichte die Berufung statt, sofern sich aus den Vorschriften dieses (= des ersten) Unterabschnitts (des zweiten Abschnitts des zweiten Teils des SGG „Rechtsmittel“) nichts anderes ergibt.
Vorliegend ergibt sich etwas Anderes aus § 144 Abs 1 S 1 Nr 1, Satz 2 SGG. Danach bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, € 750 nicht übersteigt, es sei denn, die Berufung betrifft wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr. Die Berufung betrifft hier einen Fall, in dem der Wert des Beschwerdegegenstandes € 750 nicht übersteigt, sondern - gerundet - € 103,13 (1/4 von € 412, 51) beträgt, und keine Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen sind, sondern es um eine einmalige Leistung geht.
B. Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Berufung ist nicht gemäß § 144 Abs 2 SGG zuzulassen. Danach ist die Berufung nur zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Keine dieser Varianten, die ungeachtet des Vortrags der Beklagten sämtlich von Amts wegen zu prüfen sind (Keller in: Meyer-Ladewig ua. SGG. Kommentar. 13. Aufl 2020. § 145 Rdnr 7b mwN), liegt vor.
1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, § 144 Abs 2 Nr 1 SGG.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine bisher ungeklärte und klärungsbedürftige Rechtsfrage aufwirft, die entscheidungserheblich ist und deren Bedeutung über den konkreten Einzelfall hinausreicht (Schreiber in: Fichte/Jüttner. SGG. Kommentar. 3. Auflage 2020, § 144 Rdnr 31 mwN). Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn sie schon entschieden oder durch Auslegung der Rechtsvorschriften eindeutig zu beantworten ist (Keller. AaO. § 144 Rdnr 38). Das ist hier der Fall. Die Beklagte hat mit der von ihr formulierten Frage
„Ist im Falle eines Antrags auf Erwerbsminderungsrente ohne konkrete Angaben zu einer gewünschten Befristung oder Gewährung als Dauerrente sowohl im Antrags- als auch im Widerspruchsverfahren bei der Ermittlung des Begehrens im Widerspruchsverfahren im Rahmen des § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X das Meistbegünstigungsprinzip zur Auslegung heranzuziehen?“
keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt. Die aufgezeigte Frage ist vorliegend weder entscheidungserheblich noch (allgemein) von grundsätzlicher Bedeutung. Die (dahinter stehende) Frage nach der richtigen Kostenquote lässt sich vorliegend aus dem Gesetz unter Anwendung rechtsimmanenter methodischer Auslegungsgrundsätze beantworten.
Soweit ein Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger […] die […] notwendigen Aufwendungen zu erstatten, § 63 Abs 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Der Erfolg im Sinne von § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X („Soweit…“) ist durch Auslegung des konkreten tatsächlichen Begehrens im Einzelfall und dessen Abgleich mit der stattgebenden Entscheidung vorzunehmen. Der Grad der Kongruenz zwischen beidem (die „Schnittmenge“) bestimmt den Grad des Erfolges. Die Auslegung einer Erklärung bedarf immer eines konkreten Bezugspunktes in der Erklärung selbst. Der Kläger hat mit seinem Widerspruch (nur) Rente wegen Erwerbsminderung beantragt und diese erhalten. Antrag und Leistung sind vollständig kongruent. Der Kläger hatte mit seinem Widerspruch(-sbegehren) vollen Erfolg. Einen weiterreichenden Antrag hat er nicht gestellt; ein solcher darf ihm nicht gegen seinen Willen unterstellt werden.
Ein Antrag zur Rentendauer ist gar nicht erforderlich, um dazu eine Entscheidung „nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften“ zu erhalten. Ein „Rentenbescheid“ muss vier Verfügungssätze (Verwaltungsakte) enthalten, und zwar zur Rentenart (1), zum Rentenbeginn (2), zur Laufzeit (Dauer) der Rente (3) und zur Höhe des Stammrechts auf Rente (4). Der Kläger hat vorliegend Rente wegen Erwerbsminderung beantragt, also nur die gewünschte Rentenart bezeichnet, und im Übrigen kein konkretes Begehren formuliert. Das musste er auch nicht, da die Beklagte im Falle der Rentenbewilligung darüber von Amts wegen zu entscheiden hat, also einen Rentenbescheid mit den vier o.g. Verfügungssätzen zu erlassen hat. Wenn diese Entscheidungen vorliegen, kann der Versicherte deren Rechtmäßigkeit prüfen und die getroffenen Regelungen akzeptieren oder mit einem Rechtsbehelf eine abweichende, für ihn günstigere Regelung erstreiten. Wird ein solcher Rechtsbehelf nicht eingelegt und ist auch sonst nicht erkennbar, dass der Versicherte weniger erhält, als er (tatsächlich) beantragt hat, ist dies ein wichtiges Indiz dafür, dass er alles erhalten hat, was er begehrt hatte. Ein Antragsteller ist nicht immer teilweise erfolglos (iS von § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X), wenn ihm keine Rente auf unbestimmte Dauer, zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder in optimaler Rentenhöhe zugesprochen wurde, sofern er dies nicht ausdrücklich beantragt hatte.
Natürlich könnte ein Versicherter auch eine Rente ab einem von ihm bestimmten Zeitpunkt, auf unbestimmte oder bestimmte Zeit oder in bestimmter (Mindest-)Höhe beantragen. Sinn machte das aber nur selten, weil es ihm freisteht, hierzu zunächst die Entscheidung des an Recht und Gesetz gebundenen Leistungsträgers abzuwarten. Das Meistbegünstigungsprinzip spielt bei der Anwendung des § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X daher keine entscheidende Rolle. Es ist nicht heranzuziehen, wenn der Antrag klar formuliert ist, und dient nicht dazu, einen nach allgemeinen Auslegungsregeln nicht erkennbaren Willen allgemein zu unterstellen. Der Maßstab der „Meistbegünstigung“ bestimmt den Prüfungsumfang des Sozialleistungsträgers nur in Fällen, in denen gerade nicht klar ist, was der Antragsteller begehrt. Dies dient dem Schutz des Betroffenen und soll u.a. helfen, unnötige Folgeverfahren zu vermeiden. Das Meistbegünstigungsprinzip eignet sich nicht, die Dispositionsfreiheit eines Antragstellers generell abstrakt einzuschränken, und dient nicht dem Schutz des Leistungsträgers vor (aus seiner Sicht) zu hohen Kostenforderungen.
Sonstige Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung hat die Beklagte nicht bezeichnet. Sie sind auch nicht ersichtlich.
2. Das Urteil weicht auch von keiner Entscheidung eines der in § 144 Abs 2 Nr 2 SGG genannten Gerichte ab.
3. Die Beklagte hat schließlich keinen Verfahrensmangel geltend gemacht, der tatsächlich vorliegt und auf dem die Entscheidung des SG beruhen kann, § 144 Abs 2 Nr 3 SGG. Ein solcher Verfahrensmangel ist auch nicht erkennbar.
C. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 S 1, 193 Abs 1 S 1 SGG.
D. Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, 177 SGG.