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Landessozialgericht NRW·L 18 R 110/07·18.11.2007

Berufung wegen Qualifikationsgruppenzuordnung als unzulässig verworfen

SozialrechtRentenversicherungsrechtSozialgerichtsverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung der Zuordnung einer Beschäftigungszeit zur Qualifikationsgruppe 4. Das Sozialgericht wies die Klage zurück; das Landessozialgericht verwirft die Berufung als unzulässig, weil sie nicht innerhalb der einmonatigen Frist nach Zustellung eingelegt wurde. Eine Wiedereinsetzung wurde nicht glaubhaft gemacht; Revision wurde nicht zugelassen.

Ausgang: Berufung des Klägers als unzulässig verworfen wegen verspäteter Einlegung; Kosten nicht erstattet; Revision nicht zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Berufung ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der Monatsfrist nach Zustellung des Urteils eingelegt wird; in diesem Fall ist sie nach § 158 SGG als unzulässig zu verwerfen.

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Bei Zustellung eines Urteils mit Postzustellungsurkunde beginnt die Rechtsmittelfrist gemäß § 64 Abs. 1 SGG am auf die Zustellung folgenden Tag und ist nach § 63 Abs. 2 SGG zu berechnen.

3

Für die Rechtzeitigkeit der Berufung ist der fristgemäße Zugang der Berufungsschrift beim zuständigen Gericht maßgeblich; ein erst nach Fristablauf eingegangenes Schriftstück ist verspätet.

4

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass der Antragsteller glaubhaft macht, ohne eigenes Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert gewesen zu sein; bloße Hinweise auf die Möglichkeit der Wiedereinsetzung genügen nicht.

Relevante Normen
§ 151 Abs. 1 Satz 1 SGG§ 158 Satz 1 SGG§ 158 Satz 2 SGG§ 67 SGG§ 63 Abs. 2 Satz 1 SGG§ 180 Satz 1 ZPO

Vorinstanzen

Sozialgericht Gelsenkirchen, S 12 R 110/06

Bundessozialgericht, B 13 R 549/07 B [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 20.03.2007 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

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I.

3

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die vom Kläger in der Zeit vom 01.06.1966 bis 01.06.1971 zurückgelegte Beschäftigungszeit der Qualifikationsgruppe 4 zuzuordnen ist. Diese Zuordnung lehnte die Beklagte mit Kontoklärungsbescheid vom 24.01.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.01.2006 ab. Die daraufhin vom Kläger erhobene Klage vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen blieb erfolglos. Das Gericht schloss sich der Auffassung der Beklagten an und wies die Klage mit Urteil vom 20.03.2007 zurück.

4

Das Urteil wurde dem Kläger nach dem Inhalt der Postzustellungsurkunde am 18.04.2007 zugestellt. Der Kläger legte am 21.05.2007 ohne weitere Begründung Berufung ein.

5

Weiterer Einzelheiten wegen wird auf die Inhalte der Gerichtsakte und der Vorprozessakten (L 8 RJ 44/00, L 18 (4) 97/03) Bezug genommen.

6

II.

7

Die Berufung ist unzulässig, denn sie ist nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils eingelegt worden (§ 151 Abs.1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) und deshalb nach § 158 Satz 1 SGG als unzulässig zu verwerfen; die Entscheidung kann - wie vorliegend - durch Beschluss ergehen (Satz 2).

8

Das Urteil des Sozialgerichts vom 20.03.2007 ist dem Kläger mit Postzustellungsurkunde am 18.04.2007 wirksam zugestellt worden (§ 63 Abs. 2 Satz 1 SGG i.V.m. § 180 Satz 1 Zivilprozessordnung - ZPO -) und enthielt eine zutreffende Rechtsmittelbelehrung (§ 66 SGG). Gemäß § 64 Abs. 1 SGG begann die Monatsfrist deshalb am 19.04.2007 und lief am Freitag, den 18.05.2007 ab (§ 63 Abs.2 Satz 1 SGG). Die Berufungsschrift des Klägers vom 16.05.2007 (abgesandt am 18.05.2007) ist aber erst am 21.05.2007 und damit verspätet eingegangen. Darauf ist der Kläger mit Schreiben des Senats vom 05.06.2007, das ausweislich der Postzustellungsurkunde am 12.06.2007 ihm zugestellt wurde, ebenso wie auf die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG) hingewiesen worden. Der Kläger hat darauf nicht reagiert und nicht glaubhaft gemacht (§ 67 Abs.2 Satz 1 SGG), dass er ohne Verschulden gehindert war, die Berufungsfrist einzuhalten (§ 67 Abs.1 SGG). Gründe für eine Wiedereinsetzung sind auch aus der Gerichtsakte und den Vorprozessakten nicht zu ersehen.