Berufung zurückgewiesen – Auferlegung von Verschuldenskosten auf Bevollmächtigte entfällt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Berufung gegen einen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts ein, in dem Verschuldenskosten auf dessen Bevollmächtigte übertragen worden waren. Das LSG weist die Berufung zurück, hebt jedoch die Auferlegung der Verschuldenskosten auf die Bevollmächtigte als rechtswidrig auf. Das Gericht betont, dass §192 Abs.1 SGG die Gleichstellung des Vertreters nur auf bestimmte Tatbestände beschränkt; Kosten im Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten und die Revision wird nicht zugelassen.
Ausgang: Berufung des Klägers zurückgewiesen; Auferlegung von Verschuldenskosten auf die Klägerbevollmächtigte aufgehoben; Kosten im Berufungsverfahren nicht erstattungsfähig; Revision nicht zugelassen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Auferlegung von Verschuldenskosten auf den vertretenen Vertreter ist rechtswidrig, wenn dieser hierzu nicht angehört wurde.
§ 192 Abs. 1 SGG erlaubt die Auferlegung von Kosten einem Beteiligten; die in Satz 2 vorgenommene Gleichstellung des Vertreters bezieht sich nur auf die in Nr. 1 und 2 genannten Tatbestände (Verschulden und Fortführung).
Die Ausübung des Ermessens nach § 136 Abs. 4 SGG in Verbindung mit § 153 Abs. 1 SGG ermöglicht dem Gericht, nach Erklärung des Rechtsmittelverzichts durch den Vertreter auf die weitere Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen zu verzichten.
Kostenentscheidungen im Berufungsverfahren können in der gebotenen Ausübung des Gerichts erlassen werden; Erstattungsansprüche sind zu verneinen, wenn das Gericht dies anordnet.
Vorinstanzen
Sozialgericht Köln, S 2 U 457/14
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 30.10.2015 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Auferlegung von Verschuldenskosten auf die Klägerbevollmächtigte entfällt. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Der Senat verzichtet nach dem von der Bevollmächtigten des Klägers am 08.02.2017 erklärten Rechtsmittelverzicht in Ausübung seines Ermessens auf die weitere Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe (§ 136 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG] in Verbindung mit § 153 Abs. 1 SGG). Ein Rechtsmittelverzicht der voll obsiegenden Beklagten ist im Rahmen des § 136 Abs. 4 SGG nicht erforderlich (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 136 Rn. 9; Wolff-Dellen, in: Breitkreuz/Fichte, SGG, § 136 Rn. 24 ff.), liegt hier aber gleichwohl ebenfalls vor.
Die Auferlegung von Verschuldenskosten auf die - hierzu nicht angehörte - Klägerbevollmächtigte selbst ist rechtswidrig. Nach § 192 Abs. 1 Satz 1 SGG können "einem Beteiligten" Kosten auferlegt werden. In Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ist vom Verschulden des Beteiligten und von der Fortführung des Rechtsstreits durch den Beteiligten die Rede. Abs. 1 Satz 2 bestimmt schließlich, dass den Beteiligten sein Vertreter oder Bevollmächtigter gleichsteht. Die Gleichstellung in Abs. 1 Satz 2 bezieht sich aber nur auf die in den Nr. 1 und 2 beschriebenen Tatbestände (so auch Leitherer in Meyer-Ladewig Rn. 2 zu § 192 mit Darstellung des Streitstandes; Straßfeld in: Jansen, Rn. 3 zu § 192; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23.10.2013, L 14 U 182/12, Bl. 165 ff. d. A.).