Themis
Anmelden
Landessozialgericht NRW·L 17 U 520/19·23.03.2021

Berufung gegen Abweisung einer Untätigkeitsklage (Generalgutachten) zurückgewiesen

SozialrechtSozialgerichtsverfahrenSozialrechtliche LeistungsfeststellungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger klagte auf Erledigung eines 2015 gestellten Antrags auf Einholung eines Generalgutachtens. Das Sozialgericht hielt die Untätigkeitsklage für unzulässig, weil es sich um eine vorbereitende Amtshandlung und nicht um einen Verwaltungsakt handele und keine Untätigkeit ersichtlich sei. Das LSG bestätigt dies, weist die Berufung zurück und lässt die Revision nicht zu.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Köln wegen Untätigkeitsklage als unbegründet abgewiesen; Revision nicht zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Untätigkeitsklage nach § 88 SGG setzt voraus, dass ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts vorliegt; Begehr nach bloßer Einholung eines Gutachtens bzw. einer vorbereitenden Amtshandlung begründet keine Untätigkeitsklage.

2

Fehlt eine tatsächliche Untätigkeit der Behörde, ist eine Untätigkeitsklage unzulässig; regelmäßige Entscheidungen der Behörde zu den streitgegenständlichen Angelegenheiten sprechen gegen Untätigkeit.

3

Ein Gerichtsbescheid nach § 105 SGG kann ohne Einverständnis der Beteiligten ergehen, wenn keine unentbehrlichen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten bestehen und die Beteiligten zuvor gehört wurden.

4

Die Kostenentscheidung im sozialgerichtlichen Verfahren richtet sich nach § 193 SGG; außergerichtliche Kosten werden im Berufungsverfahren nur in den gesetzlich bestimmten Fällen erstattet.

Relevante Normen
§ 88 Abs. 1 SGG§ 105 Abs. 1 SGG§ 105 Abs. 1 Satz 2 SGG§ 124 Abs. 2 SGG§ 153 Abs. 2 SGG§ 193 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Köln, S 18 U 219/19

Bundessozialgericht, B 2 U 61/21 B [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln (SG) vom 16.09.2019 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

2

Streitgegenstand ist eine Untätigkeitsklage.

3

Der im Jahre 1971 geborene Kläger leidet an einer Vielzahl körperlicher Beschwerden, die er auf einen beruflichen Kontakt mit Umweltgiften zurückführt. Insoweit waren bzw. sind eine Vielzahl von Rechtsstreiten vor dem Sozialgericht Köln (SG) und dem Landessozialgericht (LSG) anhängig.

4

Am 04.06.2019 hat er beim Sozialgericht Köln eine Untätigkeitsklage erhoben und auf einen bereits im Jahr 2015 gestellten Antrag auf "Einholung eines Generalgutachtens" verwiesen. Dies betreffe sowohl ihn, als auch seine Tochter A. Über diesen Antrag habe die Beklagte nicht entschieden.

5

Der Kläger hat vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beantragt,

6

die Beklagte gemäß § 88 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz zu verpflichten, seinen Antrag aus dem Jahre 2015 zu bescheiden.

7

Die Beklagte hat sinngemäß beantragt,

8

die Klage abzuweisen.

9

Sie hat die Ansicht vertreten, eine Untätigkeit sei nicht ersichtlich. Sie habe eine Vielzahl von Berufskrankheiten abgelehnt. Dies sei auch von den Gerichten bestätigt worden. Für eine Kostenübernahme einer ärztlichen Untersuchung bzw. eines Gutachtens zur Feststellung von Giftstoffen im Körper des Klägers existiere keine Rechtsgrundlage.

10

Mit Schreiben vom 26.08.2019 (Zustellung an Kläger am 28.08.2019) sind die Beteiligten zu der Absicht des SG, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, gehört worden. Hierzu hat der Kläger im Wesentlichen vorgetragen, es sei durch Tests bestätigt, dass sie, er und seine Tochter, in den Jahren 2000 bis 2001 vergiftet worden seien. Die erforderlichen Behandlungen seien von der Beklagten zu finanzieren.

11

Mit Gerichtsbescheid vom16.09.2019 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

12

„…Das Gericht hat ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs. 1 SGG entscheiden können, weil die Sache keine Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art ausweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher gehört worden (§ 105 Abs. 1 Satz 2 SGG). Soweit die Klägerseite Einwände gegen eine Entscheidung gemäß § 105 SGG erhoben hat, ist dies unerheblich. Im Gegensatz zur Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG bedarf es bei einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid gerade nicht des Einverständnisses der Beteiligten. Diese sind lediglich -wie geschehen- zu hören. Die Klägerseite hat im Übrigen ihren Standpunkt umfangreich schriftsätzlich vertreten. Vernünftige Gründe dafür, dass eine mündliche Verhandlung unentbehrlich ist, sind nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen.

13

Die Untätigkeitsklage ist unzulässig.

14

Gemäß § 88 Abs.1 SGG ist eine Untätigkeitsklage zulässig, wenn ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden ist. Hier hat der Kläger nach eigenem Bekunden bei der Beklagten die Einholung eines "Generalgutachtens" beantragt. Sein Begehren zielte somit nicht auf Vornahme eines Verwaltungsakts, sondern auf eine -möglicherweise vorbereitende- Amtshandlung ab. Dies genügt für eine Untätigkeitsklage jedoch gerade nicht (vergl. Meyer- Ladewig, SGG , 12. Auflage , § 88 Rdn.3). Hinzu kommt, dass eine Untätigkeit der Beklagten auch nicht ersichtlich ist. Sie hat im Laufe der Zeit über die vom Kläger in reicher Zahl geltend gemachten Berufskrankheiten entschieden. Gegen alle Entscheidungen ist der Kläger auch gerichtlich vorgegangen. Die Klage konnte nach alledem schon deshalb keinen Erfolg haben…“.

15

Gegen den ihm am 17.09.2019 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am selben Tag Berufung eingelegt. mit der er die Klärung der Ursachen seiner Erkrankungen und der Erkrankungen seiner Tochter begehrt.

16

Er beantragt sinngemäß,

17

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 16.09.2019 abzuändern und die Beklagte gemäß § 88 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz zu verpflichten, zur Klärung der Ursachen seiner Erkrankungen und der Erkrankungen seiner Tochter seinen Antrag aus dem Jahre 2015 zu bescheiden.

18

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

19

die Berufung zurückzuweisen.

20

Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.

21

Mit Beschluss vom 13.11.2019 hat der Senat die Entscheidung über die Berufung auf die Berichterstatterin übertragen (Zustellung an Kläger am 28.11.2019).

22

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze des Klägers vom 28.06.2019, 27.08.2019 und 17.09.2019, und der zum Verfahren beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Ihre Inhalte sind Gegenstad der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

24

Der Senat konnte die Sache verhandeln und entscheiden, obwohl die Beteiligten nicht zum Termin erschienen sind (124 Abs. 1, 153 Abs. 1 SGG). Der Kläger ist ausweislich der Postzustellungsurkunde vom 04.03.2021, die Beklagte ausweislich ihres Empfangsbekenntnisses vom 05.03.2021 ordnungsgemäß über den Verhandlungstermin und die Möglichkeit einer Entscheidung bei Nichterscheinen benachrichtigt worden.

25

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid ist nicht zu beanstanden. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen.

26

Wegen der Begründung wird gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheides Bezug genommen. Diese macht sich der Senat nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage zu Eigen.

27

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

28

Die Revision wird nicht zugelassen, da die gem. § 160 Abs. 2 SGG erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.