Berufung gegen Abweisung einer Untätigkeitsklage nach § 88 SGG zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger erhob eine Untätigkeitsklage, weil die Beklagte seinen Antrag auf Erstellung eines medizinischen Gutachtens nicht entschieden habe. Das Sozialgericht wies die Klage als unzulässig ab, da es sich um eine vorbereitende Amtshandlung und nicht um einen Verwaltungsakt handele und keine Untätigkeit ersichtlich sei. Das LSG bestätigte die Entscheidung und wies die Berufung zurück; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet und die Revision nicht zugelassen.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Köln vom 24.06.2019 zurückgewiesen; Untätigkeitsklage unzulässig.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Untätigkeitsklage nach § 88 SGG ist nur zulässig, wenn ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts sachlich nicht in angemessener Frist beschieden worden ist; Anträge auf bloß vorbereitende Amtshandlungen oder Untersuchungen begründen keine Untätigkeitsklage.
Sind über die vom Antragsteller geltend gemachten Ansprüche bereits zahlreiche verwaltungs- bzw. sozialgerichtliche Entscheidungen erfolgt, spricht dies grundsätzlich gegen das Vorliegen einer Untätigkeit der Behörde.
Die Entscheidung durch Gerichtsbescheid nach § 105 Abs. 1 SGG ist zulässig, wenn die Sache keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist und die Beteiligten zuvor gehört wurden; das Einverständnis der Beteiligten ist dafür nicht erforderlich.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 SGG; außergerichtliche Kosten werden im vorliegenden Berufungsverfahren nicht erstattet, und die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG vorliegen.
Vorinstanzen
Sozialgericht Köln, S 18 U 130/19
Bundessozialgericht, B 2 U 59/21 B [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 24.06.2019 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitgegenstand ist eine Untätigkeitsklage.
Der im Jahre 1971 geborene Kläger leidet an einer Vielzahl körperlicher Beschwerden, die er auf einen beruflichen Kontakt mit Umweltgiften zurückführt. Insoweit waren bzw. sind eine Vielzahl von Rechtsstreiten vor dem Sozialgericht Köln (SG) und dem Landessozialgericht (LSG) anhängig.
Am 26.03.2019 hat der Kläger beim SG eine Untätigkeitsklage erhoben und auf einen "Antrag vom 08.06.2018" verwiesen, mit dem er bei der Beklagten "die Erstellung eines Gutachtens durch Prof. Dr. A vom Universitätsklinikum L über die Belastung mit Viren und Bakterien" beantragt habe. Über diesen Antrag habe die Beklagte nicht entschieden.
Der Kläger hat vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beantragt,
die Beklagte gemäß § 88 Sozialgerichtsgesetz zu verpflichten, seinen Antrag vom 08.06.2018 umgehend zu bescheiden.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Ansicht vertreten, eine Untätigkeit sei nicht ersichtlich. Sie habe eine Vielzahl von Berufskrankheiten abgelehnt. Dies sei auch von den Gerichten bestätigt worden. Für eine Kostenübernahme einer ärztlichen Untersuchung bzw. eines Gutachtens zur Feststellung von Giftstoffen im Körper des Klägers existiere keine Rechtsgrundlage.
Mit Schreiben vom 12.06.2019 (Zustellung an Kläger am 14.06.2019) sind die Beteiligten zu der Absicht des SG, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, gehört worden. Hierzu hat der Kläger erklärt, er beantrage eine mündliche Verhandlung.
Mit Gerichtsbescheid vom 24.06.2019 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
„…Das Gericht hat ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs. 1 SGG entscheiden können, weil die Sache keine Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art ausweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher gehört worden (§ 105 Abs. 1 Satz 2 SGG). Soweit die Klägerseite Einwände gegen eine Entscheidung gemäß § 105 SGG erhoben hat, ist dies unerheblich. Im Gegensatz zur Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG bedarf es bei einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid gerade nicht des Einverständnisses der Beteiligten. Diese sind lediglich -wie geschehen- zu hören. Die Klägerseite hat im Übrigen ihren Standpunkt umfangreich schriftsätzlich vertreten. Vernünftige Gründe dafür, dass eine mündliche Verhandlung unentbehrlich ist, sind nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen.
Die Untätigkeitsklage ist unzulässig.
Gemäß § 88 Abs.1 SGG ist eine Untätigkeitsklage zulässig, wenn ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden ist.
Hier hat der Kläger nach eigenem Bekunden bei der Beklagten die Erstellung eines Gutachtens beantragt. Sein Begehren zielt somit nicht auf Vornahme eines Verwaltungsakts, sondern auf eine -möglicherweise vorbereitende- Amtshandlung ab. Dies genügt für eine Untätigkeitsklage jedoch gerade nicht (vergl. Meyer-Ladewig,SGG, 12. Auflage, § 88 Rdn. 3). Hinzu kommt, dass eine Untätigkeit der Beklagten auch nicht ersichtlich ist. Sie hat im Laufe der Zeit über die vom Kläger in reicher Zahl geltend gemachten Berufskrankheiten entschieden. Gegen alle Entscheidungen ist der Kläger auch gerichtlich vorgegangen…“.
Gegen den ihm am 26.06.2019 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am selben Tag Berufung eingelegt. Er trägt im Wesentlichen vor, es müsse geklärt werde, ob seine chronisch rheumatologische Erkrankung in Zusammenhang mit seinen Arbeitsunfällen aus den Jahren 2000 und 2001 stehe.
Er beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 24.06.2019 abzuändern und die Beklagte gemäß § 88 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz zu verpflichten, seinen Antrag vom 08.06.2018 zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Mit Beschluss vom 28.08.2019 hat der Senat die Entscheidung über die Berufung auf die Berichterstatterin übertragen (Zustellung an Kläger am 04.09.2019).
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte (insbesondere die Schriftsätze des Klägers vom 11.04.2019, 20.04.2019, 05.06.2019, 26.06.2019, 16.07.2019 und 16.07.2019) und der zum Verfahren beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Ihre Inhalte sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte die Sache verhandeln und entscheiden, obwohl die Beteiligten nicht zum Termin erschienen sind (124 Abs. 1, 153 Abs. 1 SGG). Der Kläger ist ausweislich der Postzustellungsurkunde vom 04.03.2021, die Beklagte ausweislich ihres Empfangsbekenntnisses vom 05.03.2021 ordnungsgemäß über den Verhandlungstermin und die Möglichkeit einer Entscheidung bei Nichterscheinen benachrichtigt worden.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid ist nicht zu beanstanden. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen.
Wegen der Begründung wird gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheides Bezug genommen. Diese macht sich der Senat nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage zu Eigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wird nicht zugelassen, da die gem. § 160 Abs. 2 SGG erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.