Berufung gegen Untätigkeitsklage wegen Anerkennung einer Berufskrankheit zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Kläger begehrten Bescheidung eines Antrags auf Anerkennung einer Berufskrankheit und erhoben Untätigkeitsklage gegen die Beklagte. Das SG wies die Klage per Gerichtsbescheid ab; die Berufung wurde vom LSG zurückgewiesen. Begründend führt das LSG Unzuständigkeit der Beklagten und fehlende ernstliche Anhaltspunkte für eine BK an. Eine Revision wurde nicht zugelassen.
Ausgang: Berufung gegen die Zurückweisung der Untätigkeitsklage als unbegründet abgewiesen; Beklagte ist nicht zuständig
Abstrakte Rechtssätze
Eine Untätigkeitsklage ist unbegründet, wenn die beklagte Stelle nicht zuständig ist und die Zuständigkeit einer anderen Sozialversicherungseinrichtung gegeben ist.
Das Gericht kann gemäß § 105 Abs. 1 SGG durch Gerichtsbescheid ohne Einverständnis der Beteiligten entscheiden, wenn die Sache keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist und die Parteien vorher gehört wurden.
Zur Anerkennung einer Berufskrankheit sind ernsthafte und substantiiert vorgetragene Anhaltspunkte erforderlich; bloße pauschale oder wiederholte Behauptungen genügen nicht.
Die Revision ist zu versagen, wenn die gesetzlich in § 160 Abs. 2 SGG genannten Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht erfüllt sind.
Vorinstanzen
Sozialgericht Köln, S 18 U 399/18
Bundessozialgericht, B 2 U 57/21 B [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Berufung des Klägers zu 1) und der Klägerin zu 2) gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 12.06.2019 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitgegenstand ist eine Untätigkeitsklage.
Der 1970 geborene Kläger zu 1) wandte sich mit Schreiben vom 05.04.2018 an die Beklagte und teilte sinngemäß mit, er leide an diversen Gesundheitsstörungen. Diese rührten von Giftstoffen und Fabrikabfällen her, denen er bei einer kurzzeitigen Beschäftigung bei "H" in Gelsenkirchen in den Jahren 2000 bis 2001 ausgesetzt gewesen sei.
Die Beklagte teilte ihm daraufhin mit, für dieses Unternehmen sei nicht sie, sondern die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) zuständig. Er möge sich dorthin wenden. Dies hat der Kläger zu 1) inzwischen auch getan. Insoweit sind bzw. waren eine Vielzahl von Verfahren vor dem Sozialgericht Köln (SG) und dem Landessozialgericht (LSG) anhängig, insbesondere auch zu der Frage, ob die Belastungen bei seiner Tätigkeit bei der „H“ zu Erkrankungen geführt haben, die als Berufskrankheiten zu qualifizieren sind. Die SVLFG hat ihre Zuständigkeit auch anerkannt.
Gleichwohl wandten sich der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) am 25.09.2018 mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Anerkennung einer Berufskrankheit (BK) an das SG (S 18 U 398/18 ER). Sie führten im Wesentlichen aus, der Kläger zu 1) sei durch seine berufliche Tätigkeit diversen Stoffen, unter anderem Schwermetallen ausgesetzt gewesen. Daraus hätten sich Erkrankungen ergeben, unter denen er heute noch leide. Des Weiteren hätten sich diese Stoffe auf sein Erbgut ausgewirkt und die Klägerin zu 2) krank gemacht. Der Antrag wurde mit Beschluss vom 06.12.2018 zurückgewiesen.
In dem Antrag vom 25.09.2018 haben die Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) auch Untätigkeitsklage gegen die Beklagte erhoben.
Nach ihrem schriftlichen Vortrag, soweit er verständlich ist, haben sie sinngemäß beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, den Antrag auf Anerkennung von Berufskrankheiten umgehend zu bescheiden.
Die Beklagte hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat darauf hingewiesen, dass sie nicht zuständig sei, sondern - wie den Klägern auch hinlänglich bekannt sei - die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau.
Mit Schreiben vom 24.01.2019 sind die Beteiligten zu der Absicht des SG, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, gehört worden (Zustellung an Kläger am 26.01.19). Der Kläger zu 1) hat hierzu erklärt, er halte eine mündliche Verhandlung für erforderlich.
Mit Gerichtsbescheid vom 12.06.2019 hat das SG die Klage zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
„…Das Gericht hat ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs. 1 SGG entscheiden können, weil die Sache keine Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art ausweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher gehört worden (§ 105 Abs. 1 Satz 2. SGG). Soweit die Klägerseite Einwände gegen eine Entscheidung gemäß § 105 SGG erhoben hat, ist dies unerheblich. Im Gegensatz zur Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG bedarf es bei einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid gerade nicht des Einverständnisses der Beteiligten. Diese sind lediglich -wie geschehen- zu hören. Die Klägerseite hat im Übrigen. ihren Standpunkt schriftsätzlich vertreten. Vernünftige Gründe dafür, dass eine mündliche Verhandlung unentbehrlich ist, sind nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen.
Die erhobene Untätigkeitsklage kann keinen Erfolg haben.
Was den Kläger zu 1) angeht, macht dieser in einer Vielzahl von Verfahren alle möglichen Berufskrankheiten geltend, ohne dass es bisher zur Feststellung einer entsprechenden Berufskrankheit gekommen wäre. Es sind keine Gründe vorgetragen worden, die ernstlich für das Vorliegen einer Berufskrankheit sprechen könnten. Hinsichtlich der Klägerin zu 2) ist nicht zu erkennen, dass sie zum versicherten Personenkreis gehören würde. Nach § 12 SGB-VII ist ein Versicherungsfall auch der Gesundheitsschaden einer Leibesfrucht infolge eines Versicherungsfalles der Mutter während der Schwangerschaft. Selbst wenn man eine genetische Schädigung des Vaters, des Klägers zu 1), annehmen würde, wäre das von dieser Regelung nicht erfasst, so dass bereits deshalb kein Versicherungsfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung vorliegen kann.
Hier ist zudem vor allem zu beachten, dass die Beklagte der falsche Ansprechpartner ist. Das Unternehmen, in dem es nach Ansicht des Klägers zu 1) zu der schädigenden Einwirkung gekommen ist, gehört zum Zuständigkeitsbereich der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, die ihre Zuständigkeit auch nicht in Abrede gestellt hat. Dies ist den Klägern auch durchaus bekannt. Diesbezüglich sind bzw. waren vornehmlich zwischen dem Kläger zu 1) und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau inzwischen auch eine Vielzahl von Klagen anhängig. Es ist schon daher nicht zu erkennen, welche Tätigkeiten die Beklagte des vorliegenden Verfahrens im Hinblick auf die vorgebrachten Gesundheitsbeeinträchtigungen entfalten sollte…“.
Gegen den Gerichtsbescheid haben der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) am 14.06.2019 Berufung eingelegt.
Sie beantragen schriftsätzlich sinngemäß,
die Beklagte zu verpflichten, den Antrag auf Anerkennung von Berufskrankheiten umgehend zu bescheiden und im Rahmen dessen die Kosten für ein medizinisches Gutachten zur Klärung der Ursächlichkeit der Unfälle aus den Jahren 2000 bis 2001 und der beruflichen Belastungen bei der „H“ des Klägers zu 1) für ihre Erkrankungen zu zahlen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Mit Beschluss vom 05.08.2019 ist die Entscheidung über die Berufung der Berichterstatterin übertragen worden (Zustellung an Kläger am 09.08.2019).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Akten der Beklagten verwiesen. Ihre Inhalte sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte die Sache verhandeln und entscheiden, obwohl die Beteiligten nicht zum Termin erschienen sind (124 Abs. 1, 153 Abs. 1 SGG). Diese sind ausweislich der Postzustellungsurkunde vom 04.03.2021 (Kläger) und des Empfangsbekenntnisses vom 03.03.2021 (Beklagte) ordnungsgemäß über den Verhandlungstermin und die Möglichkeit einer Entscheidung bei Nichterscheinen benachrichtigt worden.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen.
Wegen der Begründung wird gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheides Bezug genommen. Diese macht sich der Senat nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage zu Eigen.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Verpflichtung zur Bescheidung der Beklagten über den Antrag auf Übernahme von Gutachterkosten schon alleine wegen ihrer Unzuständigkeit nicht in Betracht kommt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wird nicht zugelassen, da die gem. § 160 Abs. 2 SGG erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.