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Landessozialgericht NRW·L 17 U 182/19 B·28.04.2019

Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht zurückgewiesen

SozialrechtSozialgerichtsverfahrenProzesskostenhilfeAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger erhob Beschwerde gegen die vom Sozialgericht Köln abgelehnte Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen angeblich fehlender Erfolgsaussichten. Das Landessozialgericht NRW weist die zulässige Beschwerde zurück, da die Klage keine Aussicht auf Erfolg bot und schließt sich nach eigener Prüfung der Begründung des SG an. Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet; der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe als unbegründet abgewiesen; Kosten im Beschwerdeverfahren nicht erstattet

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Klage keine hinreichenden Erfolgsaussichten aufweist.

2

Das Berufungsgericht kann sich an die überzeugende rechtliche und tatsächliche Beurteilung der Vorinstanz anschließen, nachdem es die Sach- und Rechtslage selbst geprüft hat.

3

Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach den §§ 183, 193 SGG.

4

Beschlüsse über Beschwerdeentscheidungen sind gemäß § 177 SGG unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 183, 193 SGG§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Köln, S 18 U 37/18

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln (SG) vom 04.04.2019 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde des Klägers ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht (SG) den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen, da die Klage keine Aussicht auf Erfolg bot. Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung des SG, denen er sich nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage anschließt.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung der §§ 183, 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

4

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).