Berufung gegen Untätigkeitsklage wegen Kostenübernahme für Gutachten zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte gerichtlich die Entscheidung über die Kostenübernahme für ein genetisches/mikrobiologisches Gutachten und erhob Untätigkeitsklage. Das Sozialgericht wies die Klage durch Gerichtsbescheid ab; die Berufung des Klägers blieb vor dem LSG ohne Erfolg. Das LSG stellte fest, die Untätigkeitsklage sei nicht geeignet bzw. das Rechtsschutzinteresse entfallen; eine gesetzliche Grundlage für Kostenerstattung bestehe nicht. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Köln zurückgewiesen; außergerichtliche Kosten nicht erstattet; Revision nicht zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Untätigkeitsklage nach § 88 SGG setzt voraus, dass der Antragsteller die Vornahme eines Verwaltungsakts begehrt; bloße begehrte vorbereitende Amtshandlungen genügen nicht.
Das Rechtsschutzinteresse für eine Untätigkeitsklage entfällt, wenn die Behörde bereits eindeutig ablehnend Stellung genommen hat.
Eine Verpflichtung des Sozialleistungsträgers zur Kostenübernahme ärztlicher Untersuchungen bedarf einer gesetzlichen Rechtsgrundlage; ein bloßes Begehren reicht nicht aus.
Eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid nach § 105 SGG ist zulässig, wenn der Sachverhalt geklärt ist und keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten vorliegen; das Einverständnis der Beteiligten hierzu ist nicht erforderlich.
Vorinstanzen
Sozialgericht Köln, S 18 U 37/18
Bundessozialgericht, B 2 U 104/21 B [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 04.04.2019 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitgegenstand ist eine Untätigkeitsklage.
Der 1971 geborene Kläger leidet an einer Vielzahl körperlicher Beschwerden, die er auf einen beruflichen Kontakt mit Umweltgiften sowie zwei Unfälle zurückführt. Insoweit waren bzw. sind eine Vielzahl von Rechtsstreiten vor dem Sozialgericht Köln (SG) und anschließend vor dem Landessozialgericht (LSG) anhängig.
Mit Schreiben vom 08.11.2017 vertrat der Kläger die Ansicht, die Beklagte sei im Rahmen der Feststellungsverfahren zu verschiedenen Berufskrankheiten verpflichtet, die Kosten eines genetischen und mikrobiologischen Gutachtens zu übernehmen.
Am 11.01.2018 hat er beim SG eine Untätigkeitsklage erhoben und diese damit begründet, dass die Beklagte über seinen „Antrag“, den er am 15.01.2018 wiederholt habe, noch nicht entschieden habe.
Er hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, seinen Antrag auf Kostenübernahme für ein Gutachten zur Feststellung von Giftstoffen im Körper umgehend zu bescheiden.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Ansicht vertreten, sie sei nicht untätig gewesen. Sie habe mit Bescheid vom 19.01.2016 die Anerkennung der Berufskrankheiten mit den Ziffern 4301, 4302 und 4201 abgelehnt. Die Entscheidung sei vom SG und dem LSG bestätigt worden. Eine Untätigkeit sei nicht ersichtlich. Für eine Kostenübernahme einer ärztlichen Untersuchung zur Feststellung von Giftstoffen im Körper des Klägers existiere keine Rechtsgrundlage.
Mit Schreiben vom 24.01.2019, dem Kläger zugestellt am 26.01.2019, sind die Beteiligten darauf hingewiesen worden, dass beabsichtigt sei, gemäß § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden.
Mit Gerichtsbescheid vom 04.04.2019 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
„Das Gericht hat ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs. 1 SGG entscheiden können, weil die Sache keine Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art ausweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher gehört worden (§ 105 Abs. 1 Satz 2 SGG). Soweit die Klägerseite Einwände gegen eine Entscheidung gemäß § 105 SGG erhoben hat, ist dies unerheblich. Im Gegensatz zur Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG bedarf es bei einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid gerade nicht des Einverständnisses der Beteiligten. Diese sind lediglich -wie geschehen- zu hören. Die Klägerseite hat im Übrigen ihren Standpunkt umfangreich schriftsätzlich vertreten. Vernünftige Gründe dafür, dass eine mündliche Verhandlung unentbehrlich ist, sind nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen.
Die Untätigkeitsklage ist unzulässig.
Gemäß § 88 Abs.1 SGG ist eine Untätigkeitsklage zulässig, wenn ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden ist.
Hier hat der Kläger nach eigenem Bekunden bei der Beklagten die Kostenübernahme für eine ärztliche Untersuchung beantragt. Sein Begehren zielte somit nicht auf Vornahme eines Verwaltungsakts, sondern auf eine -möglicherweise vorbereitende- Amtshandlung ab. Dies genügt für eine Untätigkeitsklage jedoch gerade nicht (vergl. Meyer-Ladewig ,SGG ,12. Auflage , § 88 Rdn.3). Hinzu kommt, dass eine Untätigkeit der Beklagten auch nicht ersichtlich ist. Sie hat im Laufe der Zeit über die vom Kläger in reicher Zahl geltend gemachten Berufskrankheiten entschieden. Gegen alle Entscheidungen ist der Kläger auch gerichtlich vorgegangen…“.
Gegen den ihm am 06.04.2019 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 08.04.2019 Berufung eingelegt.
Er beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 04.04.2010 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, seinen Antrag auf Kostenübernahme für ein Gutachten zur Feststellung von Giftstoffen im Körper umgehend zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Mit Beschluss vom 13.05.2019 hat der Senat die Entscheidung über die Berufung der Berichterstatterin übertragen (Zustellung an Kläger am 17.05.2019).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten, insbesondere die Schriftsätze des Klägers vom 11.01.2018, 26.01.2018, 23.03.2018, 26.03.2018, 29.03.2018, 29.06.2018, 26.10.2018, 28.01.2019, 06.04.2019, und die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Ihre Inhalte sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte die Sache verhandeln und entscheiden, obwohl die Beteiligten nicht zum Termin erschienen sind (124 Abs. 1, 153 Abs. 1 SGG). Der Kläger ist ausweislich der Postzustellungsurkunde am 09.02.2021, die Beklagte ausweislich ihres Empfangsbekenntnisses am 15.02.2021 ordnungsgemäß über den Verhandlungstermin und die Möglichkeit einer Entscheidung bei Nichterscheinen benachrichtigt worden.
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen,
Wegen der Begründung wird gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheides Bezug genommen. Diese macht sich der Senat nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage zu Eigen.
Etwas anderes ergäbe sich auch nicht, wenn der Antrag auf Kostenübernahme auf Erlass eines Verwaltungsaktes gerichtet gewesen wäre. Denn spätestens mit Schreiben vom 14.03.2018 hat die Beklagte klargestellt, dass sie das vom Kläger geforderte Gutachten nicht in Auftrag geben werde. Somit war das Rechtsschutzinteresse des Klägers für eine Untätigkeitsklage entfallen. Im Übrigen wäre das Urteil des SG auch dann nicht zu beanstanden, wenn zugunsten des Klägers eine Klageänderung auf Verurteilung der Beklagten zur Übernahme von Kosten für die vom Kläger für erforderlich gehaltene Begutachtung angenommen würde (was aber in Hinblick auf seinen Berufungsvortrag nicht der Fall ist). Denn für eine entsprechende Verurteilung der Beklagten gibt es keine Rechtsgrundlage.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wird nicht zugelassen, da die gem. § 160 Abs. 2 SGG erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.