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Landessozialgericht NRW·L 17 U 181/19·28.04.2019

Ablehnung von Prozesskostenhilfe für Berufung im Sozialgerichtsverfahren

VerfahrensrechtProzesskostenhilfeSozialgerichtsverfahrensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe (PKH) für das Berufungsverfahren mit Beiordnung eines Rechtsanwalts. Das Gericht prüfte summarisch die Erfolgsaussichten nach § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO und sah keine hinreichende Aussicht auf Erfolg; es lagen keine schwierigen Rechtsfragen oder anstehende amtliche Ermittlungen vor. Der Antrag wurde abgelehnt; der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Prozesskostenhilfe nach § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO setzt voraus, dass die Partei die Prozesskosten nicht tragen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig ist.

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Bei summarischer Prüfung besteht hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn der Antragsteller in der Hauptsache möglicherweise obsiegen wird; insbesondere liegen Erfolgsaussichten vor, wenn eine schwierige, bislang ungeklärte Rechtsfrage zu klären ist oder von Amts wegen weitere Ermittlungen nach § 103 SGG vorzunehmen sind.

3

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Erfolgsaussicht ist der Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gerichts.

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Die Übernahme der Begründung der Vorinstanz ist möglich, wenn die Entscheidung der Vorinstanz nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden ist.

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Beschlüsse über die Gewährung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren sind nach § 177 SGG unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO§ 103 SGG§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Köln, S 18 U 37/18

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren unter Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Gründe

2

Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) nur in Betracht, wenn eine Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht dann, wenn der Antragsteller - bei summarischer Prüfung - in der Hauptsache möglicherweise obsiegen wird. Erfolgsaussichten bestehen vor allem dann, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt oder von Amts wegen weitere Ermittlungen durchzuführen sind (§ 103 SGG), bevor die streiterheblichen Fragen abschließend beantwortet werden können (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 13.03.1990 - 2 BvR 94/88, NJW 1991, 413, 414f.; Kammerbeschlüsse vom 10.12.2001 - 1 BvR 1803/97 - NJW-RR 2002, 665, 666 und vom 20.02.2002 - 1 BvR 1450/00 - NJW-RR 2002, 1069, 1070; Senatsbeschlüsse vom 09.05.2005 - L 17 B 11/05 U und vom 08.08.2006 - L 17 U 96/06). Maßgeblicher Zeitpunkt zur Prüfung der Erfolgsaussicht ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gerichts (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 12. Aufl., § 73a Rn. 13d).

3

Unter Berücksichtigung dieser Kriterien hat die Rechtsverfolgung durch den Kläger keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil die Entscheidung in der Hauptsache weder von einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt noch weitere Ermittlungen von Amts wegen vorzunehmen sind. Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ist der angefochtene Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 04.04.2019 nicht zu beanstanden. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe in dem angefochtenen Gerichtsbescheid Bezug genommen. Diese macht sich der Senat nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu Eigen.

4

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).