Zuständigkeitsbestimmung bei fehlender gemeinsamer örtlicher Zuständigkeit (Miterben)
KI-Zusammenfassung
Das Sozialgericht Aachen beantragt, dass das LSG NRW das zuständige Sozialgericht bestimmt. Vier Miterbinnen klagen gemeinsam, haben jedoch unterschiedliche Wohn- bzw. Arbeitsorte, sodass keine gemeinsame örtliche Zuständigkeit nach §57 SGG vorliegt. Mangels gemeinsamer örtlicher Zuständigkeit ist gemäß §58 Abs.1 Nr.5 SGG das LSG zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen.
Ausgang: Antrag des Sozialgerichts Aachen auf Bestimmung des zuständigen Sozialgerichts wegen fehlender gemeinsamer örtlicher Zuständigkeit gemäß §58 Abs.1 Nr.5 SGG (LSG zur Zuständigkeitsbestimmung zuständig).
Abstrakte Rechtssätze
Für die örtliche Zuständigkeit der Sozialgerichte sind die Wohn- oder Beschäftigungsorte der Beteiligten maßgeblich (vgl. §57 SGG).
Erheben mehrere Personen gemeinsam Klage und fehlt eine gemeinsame örtliche Zuständigkeit, bestimmt das Landessozialgericht das zuständige Gericht nach §58 Abs.1 Nr.5 SGG.
Bei gemeinsamer Klage mehrerer Miterben ist die örtliche Zuständigkeit jeweils gesondert nach den individuellen Anknüpfungspunkten zu prüfen; eine gemeinsame Zuständigkeit setzt übereinstimmende örtliche Zuordnungen voraus.
Die Bestimmung des zuständigen Gerichts durch das LSG ist geboten, wenn die Voraussetzungen der Sonderzuweisung nach §58 SGG vorliegen.
Vorinstanzen
Sozialgericht Aachen, S 13 KN 28/09 KR
Tenor
Das Sozialgericht Aachen beantragt, dass das Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen das zuständige Sozialgericht bestimmt.
Gründe
Die vier Klägerinnen klagen als Miterben in einer gemeinsamen Klage. Die Klägerin zu 1) ist nicht erwerbstätig und wohnt in Grevenbroich; die Klägerin zu 2) ist nicht erwerbstätig und wohnt in Bedburg; die Klägerinnen zu 3) und 4) wohnen in Simmerath bzw. Kreuzau und arbeiten im Gerichtsbezirk Aachen. Gemäß § 57 Abs. 1 SGG wären für die (isolierte) Klage der Klägerin zu 1) das Sozialgericht Düsseldorf, der Klägerin zu 2) das Sozialgericht Köln; der Klägerin zu 3) das Sozialgericht Aachen der Klägerin zu 4) das Sozialgericht Aachen zuständig. Da es also an einer gemeinsamen örtlichen Zuständigkeit fehlt, ist das zuständige Gericht gem. § 58 Abs. 1 Nr. 5 SGG durch das LSG NRW zu bestimmen (vgl. BSG, Beschluss vom 30.03.2004 - B 7 SF 36/03 S).