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Landessozialgericht NRW·L 17 AR 5/09·26.04.2009

Zuständigkeitsbestimmung bei fehlender gemeinsamer örtlicher Zuständigkeit (Miterben)

SozialrechtSozialprozessrechtZuständigkeitsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Sozialgericht Aachen beantragt, dass das LSG NRW das zuständige Sozialgericht bestimmt. Vier Miterbinnen klagen gemeinsam, haben jedoch unterschiedliche Wohn- bzw. Arbeitsorte, sodass keine gemeinsame örtliche Zuständigkeit nach §57 SGG vorliegt. Mangels gemeinsamer örtlicher Zuständigkeit ist gemäß §58 Abs.1 Nr.5 SGG das LSG zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen.

Ausgang: Antrag des Sozialgerichts Aachen auf Bestimmung des zuständigen Sozialgerichts wegen fehlender gemeinsamer örtlicher Zuständigkeit gemäß §58 Abs.1 Nr.5 SGG (LSG zur Zuständigkeitsbestimmung zuständig).

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die örtliche Zuständigkeit der Sozialgerichte sind die Wohn- oder Beschäftigungsorte der Beteiligten maßgeblich (vgl. §57 SGG).

2

Erheben mehrere Personen gemeinsam Klage und fehlt eine gemeinsame örtliche Zuständigkeit, bestimmt das Landessozialgericht das zuständige Gericht nach §58 Abs.1 Nr.5 SGG.

3

Bei gemeinsamer Klage mehrerer Miterben ist die örtliche Zuständigkeit jeweils gesondert nach den individuellen Anknüpfungspunkten zu prüfen; eine gemeinsame Zuständigkeit setzt übereinstimmende örtliche Zuordnungen voraus.

4

Die Bestimmung des zuständigen Gerichts durch das LSG ist geboten, wenn die Voraussetzungen der Sonderzuweisung nach §58 SGG vorliegen.

Relevante Normen
§ 57 Abs. 1 SGG§ 58 Abs. 1 Nr. 5 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Aachen, S 13 KN 28/09 KR

Tenor

Das Sozialgericht Aachen beantragt, dass das Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen das zuständige Sozialgericht bestimmt.

Gründe

2

Die vier Klägerinnen klagen als Miterben in einer gemeinsamen Klage. Die Klägerin zu 1) ist nicht erwerbstätig und wohnt in Grevenbroich; die Klägerin zu 2) ist nicht erwerbstätig und wohnt in Bedburg; die Klägerinnen zu 3) und 4) wohnen in Simmerath bzw. Kreuzau und arbeiten im Gerichtsbezirk Aachen. Gemäß § 57 Abs. 1 SGG wären für die (isolierte) Klage der Klägerin zu 1) das Sozialgericht Düsseldorf, der Klägerin zu 2) das Sozialgericht Köln; der Klägerin zu 3) das Sozialgericht Aachen der Klägerin zu 4) das Sozialgericht Aachen zuständig. Da es also an einer gemeinsamen örtlichen Zuständigkeit fehlt, ist das zuständige Gericht gem. § 58 Abs. 1 Nr. 5 SGG durch das LSG NRW zu bestimmen (vgl. BSG, Beschluss vom 30.03.2004 - B 7 SF 36/03 S).