Beschwerde gegen Kostenübernahme für Behandlung in nicht zugelassener Klinik zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt Übernahme der Kosten für eine stationäre Behandlung in einer nicht zugelassenen Klinik und legt dagegen Beschwerde ein. Das Landessozialgericht hält die Beschwerde für zulässig, jedoch unbegründet, und schließt sich den Ausführungen des Sozialgerichts an. Es wurden keine neuen entscheidungserheblichen Gesichtspunkte vorgetragen; ein Systemversagen ist nicht dargetan.
Ausgang: Beschwerde der Klägerin gegen die Ablehnung der Kostenübernahme für eine nicht zugelassene Klinik als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Kostenträger ist nicht verpflichtet, Kosten einer stationären Behandlung in einer nicht zugelassenen Klinik zu übernehmen, sofern kein Systemversagen vorliegt und eine Versorgung in zugelassenen Einrichtungen möglich ist (§§ 13 III, 39 S. 2 SGG).
Die bloße Vorlage einer fachpsychologischen Stellungnahme reicht nicht aus, um das Vorliegen eines Systemversagens zu begründen; erforderlich sind konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine Behandlung in zugelassenen Kliniken nicht möglich ist.
Im Beschwerdeverfahren führt das Fehlen neuer, entscheidungserheblicher Tatsachen oder Argumente zur Zurückweisung der Beschwerde; das Berufungsgericht kann die Gründe der Vorinstanz nach § 153 II SGG analog übernehmen.
Einige Verfahrensentscheidungen sind nicht mit der Beschwerde anfechtbar, wenn das Gesetz dies ausschließt; die Unanfechtbarkeit solcher Beschlüsse ist zu beachten (§ 177 SGG).
Vorinstanzen
Sozialgericht Duisburg, S 9 Kr 63/97
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 16.10.1997 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
Der Senat sieht von einer weiteren Darstellung der Gründe ab, weil er die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist (§ 153 II SGG analog).
Im Beschwerdeverfahren haben sich keine neuen Gesichtspunkte ergeben, die Anlaß zu einer anderen Entscheidung geben könnten.
Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt es nicht im Ermessen der Beklagten, Kosten für eine stationäre Behandlung in einer nicht zugelassenen Klinik zu übernehmen (§§ 13 III, 39 S. 2 SGG). Die Stellungnahme des Dipl.- Psychologen Z. vom 06.10.1997 führt nicht zu einer anderen Beurteilung.
Es ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin nicht in einer zugelassenen Klinik behandelt werden kann und somit ein Systemversagen vorliegt.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).