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Landessozialgericht NRW·L 16 SKr 19/96·18.04.1996

Festsetzung des Gegenstandswerts in SGG-Verfahren auf 48.000 DM

VerfahrensrechtKostenrechtSozialgerichtliches VerfahrensrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Landessozialgericht setzt in einem Verfahren nach §51 Abs.2 S.1 Nr.3 SGG den Gegenstandswert auf 48.000 DM fest und ändert damit den Beschluss des Sozialgerichts. Streitpunkt war die Bemessungsgrundlage des Gegenstandswerts bei nicht vermögensrechtlichem Anliegen. Das Gericht stellte auf die Bedeutung der Sache und einen Ansatz von 1.000 DM je bereitgehaltenem Bett ab und verwies ergänzend auf §13 GKG sowie die Bandbreiten des §8 Brago. Eine Beschwerde gegen diese Entscheidung ist unzulässig (§177 SGG).

Ausgang: Beschwerden der Antragsgegnerinnen werden stattgegeben; Gegenstandswert auf 48.000 DM festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

In Verfahren nach §51 Abs.2 S.1 Nr.3 SGG werden die Gerichtsgebühren nach dem Gegenstandswert bemessen (§116 Abs.2 S.1 Nr.1 Brago).

2

Fehlen in der Sozialgerichtsbarkeit konkrete Wertvorschriften, ist der Gegenstandswert auf Antrag durch Beschluss nach billigem Ermessen festzusetzen; ergänzend kann §13 GKG herangezogen werden.

3

Bei nicht vermögensrechtlichem Streitgegenstand bestimmt sich der Gegenstandswert nach der Bedeutung der Sache, in der Regel entsprechend dem wirtschaftlichen Interesse; bei fehlenden tatsächlichen Anhaltspunkten ist innerhalb der in §8 Brago genannten Bandbreiten zu schätzen.

4

Bei Streitigkeiten um die Aufnahme in den Krankenhausbedarfsplan oder vergleichbaren Fragen kann die Schätzung des Gegenstandswerts sachgerecht anhand eines Betrags je bereitgehaltenes Bett erfolgen; auf künftige, noch zu erbringende Leistungen kommt es als Anhaltspunkt nicht an.

Relevante Normen
§ 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGG§ 116 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Brago§ 8 Abs. 1 Satz 1 und 3 Brago§ 8 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 2 Brago§ 13 GKG§ 10 Abs. 1 Brago

Vorinstanzen

Sozialgericht Düsseldorf, S 34 Kr 71/95

Tenor

Auf die Beschwerden der Antragsgegnerinnen 1-3, 5 und 6 wird der Beschluß des Sozialgerichts Düsseldorf vom 29.01.1996 dahingehend geändert, daß der Gegenstandswert auf 48.000,-- DM festgesetzt wird.

Gründe

2

In den Verfahren nach § 51 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGG werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet (§ 116 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Brago).

3

Da für die Gerichtsgebühren im Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit keine Wertvorschriften vorgesehen sind (§ 8 Abs. I S. 1 und 3 Brago), eine sinngemäße Anwendung von Vorschriften der Kostenordnung nicht in Betracht kommt und der Gegenstandswert letztlich auch sonst nicht feststeht (§ 8 Abs. I S. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Brago); ist der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wie hier auf Antrag durch Beschluß nach billigem Ermessen und ergänzender Heranziehung von § 13 GKG festzusetzen.

4

Maßgebend ist dabei die Bedeutung der Sache, die in der Regel dem wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin entspricht und in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung bei nicht vermögensrechtlichem Gegenstand auf 6.000,— DM nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht unter 300,— DM und nicht über 1.000.000,— DM (vgl. §§ 10 Abs. 1, 8 Abs. 2 S. 2 Brago) zu bemessen ist.

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Dabei konnte als "genügender tatsächlicher Anhaltspunkt" im Sinne von § 8 Abs. 2, 2. HS Brago nicht der Wert der Leistungen aufgefaßt werden, die die Antragstellerin vom 01.01.1996 bis zum rechtskräftigen Abschluß der Hauptsache erbringen wird.

6

Ebensowenig ist hier der Regelwert des § 8 Abs. 2 S. 2 Brago von 6.000,— DM ausreichend.

7

Der Senat hält es vielmehr für gerechtfertigt, von einem Gegenstandswert auf der Grundlage von je 1.000,— DM für jedes bereitgehaltene Bett, also von 48.000,— DM auszugehen. Es befindet sich damit im Einklang mit den Beträgen, die in der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit bei (vergleichbaren) Streitigkeiten um die Aufnahme in den Krankenhausbedarfsplan je Bett gemeinhin angesetzt werden (vgl. DV Bl. 1991, 1240, 1242).

8

Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).