Ablehnungsanträge gegen Richter wegen Befangenheit als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller stellte Ablehnungsgesuche gegen mehrere Richter des 16. Senats. Zentral war die Frage, ob die Gesuche konkrete Anhaltspunkte für die Besorgnis der Befangenheit darlegten. Der Senat verwirft die Gesuche als unzulässig, weil nur die unterbliebene Reaktion auf Schriftsätze vorgetragen wurde. Eine dienstliche Stellungnahme der abgelehnten Richter war damit nicht erforderlich.
Ausgang: Ablehnungsgesuche gegen mehrere Richter als unzulässig verworfen mangels substanziierter Darlegung von Befangenheitsgründen
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit gemäß § 60 SGG i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO setzt voraus, dass der Ablehnende konkrete Tatsachen darlegt, die bei verständiger Würdigung Anlass zur Zweifel an der Unparteilichkeit geben.
Der Ablehnungsgrund ist gemäß § 44 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen; ein bloßer Behauptungsvortrag ohne substanziierte Tatsachendarlegung macht das Gesuch unzulässig.
Die alleinige Rüge, das Gericht habe auf Schriftsätze nicht reagiert, begründet regelmäßig nicht die Besorgnis der Befangenheit.
Bei offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchen kann von einer Einholung dienstlicher Erklärungen der abgelehnten Richter nach § 44 Abs. 3 ZPO abgesehen werden.
Tenor
Die Ablehnungsgesuche gegen den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht T, den Richter am Landessozialgericht I, den Richter am Landessozialgericht N und die Richterin am Landessozialgericht J werden als unzulässig verworfen.
Gründe
Der Senat legt die in den Verfahren und L 16 KR 431/19 und L 16 KR 598/19 B ER gegen die "involvierten" Richter gerichteten Gesuche dahingehend aus, dass sie alle nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landessozialgerichts dem 16. Senat zugewiesenen Richter betreffen.
Die Ablehnungsgesuche sind unzulässig.
Nach § 60 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 42 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) findet die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, dass der abgelehnte Richter ihm gegenüber eine Haltung einnimmt, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann. Maßgeblich ist, ob aus der Sicht der ablehnenden Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (st. Rspr.; BVerfG, Beschluss v. 25. Juli 2012, 2 BvR 615/11, NJW 2012, 3228; BGH, Beschluss v. 2. November 2016, AnwZ (Brfg) 61/15, NJW-RR 2017, 187; BSG, Beschluss v. 19. Januar 2010, B 11 AL 13/09 C, SozR 4-1500 § 60 Nr. 7; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 10. Juli 2013, L 11 R 399/13 B, juris; jeweils m.w.N.).
Der Ablehnungsgrund ist nach § 44 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen. Daraus ergibt sich, dass ein Ablehnungsgesuch nur zulässig ist, wenn es konkrete Tatsachen enthält, aus denen sich nach Meinung des Antragstellers die Besorgnis der Befangenheit in dem genannten Sinn ergeben soll (Bayerisches LSG, Beschluss v. 19. Februar 2018, L 11 SF 9/18 AB u.a., juris; OLG Köln, Beschluss v. 6. März 2019, 20 W 1/19, NJW-RR 2019, 617 ff.; OLG Hamburg, Beschluss v. 26. Januar 2018, 7 W 4/18, NJW-RR 2018, 831 f.).
Nach Maßgabe dieser Grundsätze sind die vorliegenden Ablehnungsgesuche unzulässig. Der Antragsteller stützt sich allein darauf, er habe auf seine Schriftsätze vom 5. September 2019 "keine Rückmeldung erhalten". Weder legt er dar, wieso diese Schriftsätze eine Reaktion seitens des Senates erforderlich gemacht haben sollen, noch, inwiefern eine unterbliebene Reaktion Anlass zu Zweifeln an der Unvoreingenommenheit einzelner Mitglieder des Senates ihm gegenüber geben könnten.
Angesichts dessen bedurfte es zur Entscheidung über die Ablehnungsgesuche keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richterin oder der abgelehnten Richter gemäß § 44 Abs. 3 ZPO.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).