Feststellungsklage Verhinderungspflege: Berufung mangels Verwaltungsakts abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Kostenübernahme für Verhinderungspflege und eine zweite Pflegekraft; das SG lehnte ab. Zentral ist, ob ein Feststellungs- bzw. Rechtsschutzinteresse ohne vorangegangenen Verwaltungsakt besteht. Das LSG weist die Berufung als unbegründet zurück, weil keine Verwaltungsentscheidungen der Pflegekasse vorliegen und daher die Feststellungsklage unzulässig ist. Kostenentscheidung zuungunsten des Klägers.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid als unbegründet abgewiesen; außergerichtliche Kosten nicht erstattungsfähig.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage nach § 55 SGG ist grundsätzlich ein vorheriger Verwaltungsakt erforderlich; ohne diesen fehlt es an einem Feststellungs- bzw. Rechtsschutzinteresse.
Auf einen vorherigen Verwaltungsakt kann nur ausnahmsweise verzichtet werden, wenn dem Betroffenen das Abwarten der Behördenentscheidung unzumutbar ist oder die Behörde einen konkreten Anlass zur Klage gesetzt hat.
Eine isolierte Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG ist nur zulässig, wenn kein Verwaltungsakt zu ergehen hatte; soweit die Leistungsgewährung Angelegenheit der Pflegekasse ist, ist zunächst deren Sachentscheidung einzuholen (vgl. §§ 36, 39 SGB XI).
Bei Ansprüchen auf Verhinderungspflege und die Stellung zusätzlicher Pflegepersonen sind vorrangig die zuständigen Stellen der Pflegeversicherung zuständig; das Fehlen entsprechender Verwaltungsakte schließt das Rechtsschutzbedürfnis vor den Sozialgerichten aus.
Vorinstanzen
Sozialgericht Detmold, S 19 P 41/99
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 30. November 1999 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger hat am 04.05.1999 vor dem Sozialgericht - SG - Detmold Klage auf Feststellung erhoben, ob "eine Urlaubsvertretung für 800,-- DM zu bekommen sei, ob die Beklagte die Kosten eines Urlaubs, vom Medizinischen Dienst bestätigt, für die Pflegekraft zu übernehmen und wer die Kosten für die notwendige Hinzuziehung einer zweiten Pflegekraft zu tragen habe." Zur Begründung hat der Kläger ausgeführt, es gehe nicht an, dass eine Ersatzpflegekraft nur 800,-- DM entsprechend der Pflegestufe II erhalte. Die Beklagte habe 2.800,-- DM zu zahlen, ohne Angaben über die Person, die die Ersatzpflege ausführe. Durch das Versagen der Leistung komme der Pflegebedürftige in einen Pflegenotstand, der eine Leidensverschlimmerung bedeute. Es werde daher der Antrag gestellt, dass die Beklagte 2.800,-- DM zu zahlen habe.
Die Beklagte hat die Klageanträge als unzulässig angesehen, weil es an einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren fehle.
Mit Gerichtsbescheid vom 30.11.1999 hat das SG die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen den ihm am 10.12.1999 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 06.01.2000 Berufung eingelegt. Er macht geltend, der Anspruch auf Urlaub der Pflegekraft sei vom Medizinischen Dienst bestätigt worden. Für die Urlaubsvertretung stünden 2.800,-- DM zu, da die entsprechende Pflegeperson, die der Beklagten seit Jahren bekannt sei, Arbeitslosenhilfe erhalte und auf das Geld angewiesen sei. Die Notwendigkeit einer zweiten Pflegekraft sei ebenfalls durch den Medizinischen Dienst nachgewiesen, so dass ein entsprechender Anspruch begründet sei.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des SG Detmold vom 30.11.1999 zu ändern und festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, Kosten in Höhe von 2.800,-- DM für eine Ersatzpflege während des Erholungsurlaubs der Pflegeperson zu übernehmen
und die Kosten für eine zweite Pflegeperson zu tragen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG Detmold vom 30.11.1999 zurückzuweisen.
Sie sieht die Klage weiterhin als unzulässig an.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte die Streitsache in Abwesenheit des Klägers verhandeln und entscheiden, da der Kläger auf diese Möglichkeit, deren Zulässigkeit aus dem Regelungsgehalt der §§ 110, 124, 126 und 127 Sozialgerichtsgesetz - SGG - folgt, mit der Terminsbenachrichtigung ordnungsgemäß hingewiesen worden ist.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil diese mangels Feststellungs- bzw. Rechtsschutzinteresses des Klägers nicht zulässig ist.
Das für die Erhebung einer Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 SGG erforderliche Feststellungsinteresse setzt grundsätzlich voraus, daß in einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren ein feststellen der Verwaltungsakt zum streitigen Rechtsverhältnis ergangen ist (Bundessozialgericht - BSG - in Sozialrecht - SozR - 2200 § 358 Nrn. 10 und 14; BSG SozR 1500 § 55 Nr. 27), außer wenn es den Betroffenen nicht zuzumuten ist, die Entscheidung der Behörde abzuwarten, oder diese aus sonstigen Gründen einen konkreten Anlass zur Erhebung der Feststellungsklage gegeben hat (BSG in Neue Zeitschrift für Sozialrecht - NZS - 1996, S. 39, 40). Letztere Ausnahmetatbestände sind hier offensichtlich nicht gegeben, so dass der Erlass eines feststellenden Verwaltungsaktes unverzichtbare Prozessvoraussetzung ist. Hieran fehlt es aber, da die Beklagte weder hinsichtlich der Verhinderungspflege noch bezüglich der Stellung einer zweiten Pflegekraft Verwaltungsentscheidungen getroffen hat.
An diesem Ergebnis ändert sich auch dann nichts, wenn man die Klageanträge des Klägers dahin auslegt, dass er Verhinderungspflegeleistungen in Höhe von 2.800,-- DM sowie die Stellung einer zwei ten Pflegefachkraft als Sachleistung von der Beklagten begehrt. Eine solche isolierte Leistungsklage ist nämlich nach § 54 Abs. 5 SGG nur dann zulässig, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte. Über die entsprechenden Leistungen hat jedoch zunächst die zuständige Pflegekasse Sachentscheidungen zu treffen (vgl. §§ 36, 39 Elftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XI -). Vor Erlass entsprechender Verwaltungsakte besteht jedoch kein Rechtsschutzbedürfnis für die Inanspruchnahme der Sozialgerichte (vgl. BSG, Die Sozialgerichtsbarkeit - SGb - 1978, S. 435; BSG SozR 2200 § 1255 Nr. 18; Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, Rdnr. 37 a zu § 54).
Die Berufung des Klägers musste daher mit der auf § 193 SGG beruhenden Kostenentscheidung zurückgewiesen werden.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht gegeben.