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Landessozialgericht NRW·L 16 KR 8/04·23.05.2004

LSG: Ablehnung von Prozesskostenhilfe für Berufung wegen fehlender Erfolgsaussicht

SozialrechtKrankenversicherungsrechtLeistungsrecht der GKVAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe mit Beiordnung einer Anwältin für die Berufung gegen ein Urteil des SG Düsseldorf. Das LSG lehnte den Antrag ab, da die Berufung nach summarischer Prüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a SGG iVm § 114 ZPO). Die Entscheidung erörtert den off‑label‑Use von Botulinumtoxin A bei Hyperhidrosis, stellt die Evidenzlage als eingeschränkt dar und betont, dass GKV‑Leistungen nicht als erschöpft nachgewiesen sind. Eine Beschwerde zum BSG kommt nicht in Betracht.

Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe für die Berufung abgelehnt; Berufungsaussichten nach summarischer Prüfung nicht hinreichend.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei der Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach summarischer Prüfung nur dann zu unterstützen, wenn sie hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a SGG iVm § 114 ZPO).

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Der off‑label‑Use eines Arzneimittels zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt ein Ausnahmetatbestand und setzt voraus, dass die Erkrankung eine dauerhafte erhebliche Beeinträchtigung der Lebensqualität oder eine Lebensbedrohung darstellt und die Evidenz einen therapeutischen Vorteil belegt.

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Zur Rechtfertigung eines off‑label‑Use sind belastbare, aussagekräftige klinische Studien und das Ausschöpfen zumutbarer, im Leistungskatalog der GKV liegender Behandlungsmöglichkeiten erforderlich; Hinweise auf kurzfristige symptomatische Linderung genügen regelmäßig nicht.

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Eine Beschwerde zum Bundessozialgericht nach § 177 SGG ist nur zulässig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen; sind diese nicht gegeben, ist die Beschwerde ausgeschlossen.

Relevante Normen
§ 73a SGG iVm § 114 Satz 1 ZPO§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Düsseldorf, S 4 KR 232/01

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin M Prozeßkostenhilfe für das Berufungsverfahren zu gewähren, wird abgelehnt.

Gründe

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Die von der Klägerin mit der Berufungsklage beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet bei der hier gebotenen summarischen Prüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73 a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) iVm § 114 S 1 der Zivilprozessordnung (ZPO)). Das Urteil des Sozialgerichts (SG) Düsseldorf vom 3. September 2003 scheint vielmehr zutreffend.

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Zwar kann es sich bei der Krankheit, an der die Klägerin leidet, einer übermäßigen Schweißproduktion (Hyperhidrosis) im Axillarbereich, sicherlich um eine "die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigende Erkrankung" iS der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zum off-label-use von Medikamenten handeln (Urt.v. 19.3.02 B 1 KR 37/00 R = BSGE 89,184 = SozR 3-2500 § 31 Nr 8); auch mag man über die Richtigkeit der Rechtsauffassung des SG streiten, daß für die Annahme einer solchen Erkrankung zu fordern sei, daß diese einer aaO zugleich und alternativ genannten "lebensbedrohlichen Erkrankung" gleichkommt.

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Es bestehen aber Bedenken, dem SG in der Annahme zu folgen, die Datenlage entspreche mittlerweile den Anforderungen der o.a. Entscheidung des BSG, nachdem der MDK in seinem Gutachten vom 5.12.2002 u.a. ausgeführt habe, seit Februar 2001 liege die Veröffentlichung der Ergebnisse einer abgeschlossenen randomisierten doppelblindgeführten placebokontrollierten klinischen Phase-III-Studie vor, die eine klinisch relevante Wirksamkeit beschreibe ... Dr. L vom MDK Nordrhein hat diese Feststellung nämlich erheblich eingeschränkt und hintangefügt (Hervorhebungen durch das Gericht): es bestehe die begründete Aussicht, daß mit dem betreffenden Präparat (Botulinumtoxin A - Handelsname: Dysport) ein Behandlungserfolg iS einer Symptomlinderung zumindest für einen begrenzten Zeitraum zu erzielen sei; die Behandlung werde jedoch voraussichtlich, da nur symptomatisch, in regelmäßigen Folgeabständen, ggf. bis zum Lebensende, zu wiederholen sein, wobei eine sichere Vorhersage des Verlaufs wegen des Fehlens von Langzeitbehandlungsergebnissen nicht möglich sei.

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Selbst wenn man dieses doch erheblich eingeschränkte Ergebnis der Datenlage für ausreichend erachten wollte, den auch nach Ansicht des BSG (aaO) nur im begrenzten Ausnahmefall möglichen off-label-use von Medikamenten zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu rechtfertigen, so müßte die Annahme einer solchen Ausnahme hier - darauf hat auch das SG im angefochtenen Urteil abgestellt - letztlich mutmaßlich daran scheitern, daß die Vielzahl der vom MDK und im Urteil angeführten Möglichkeiten aus dem Leistungskatalog der GKV eben noch nicht hinreichend, geschweige denn vollends ausgeschöpft sind.

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Die Beschwerde zum BSG ist nicht gegeben (§ 177 SGG).