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Landessozialgericht NRW·L 16 KR 759/22 B ER·22.11.2022

Beschwerde gegen Ablehnung einstweiliger Anordnung auf Krankengeld zurückgewiesen

SozialrechtKrankenversicherungsrechtEinstweiliger Rechtsschutz im SozialrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz zur Gewährung von Krankengeld für die Zeiträume 01.04.–30.04.2019 und 14.08.–30.09.2020. Das Sozialgericht lehnte den Antrag mangels Anordnungsgrundes ab. Das Landessozialgericht weist die Beschwerde zurück: Für vergangene Zeiträume besteht regelmäßig kein Anordnungsgrund; ein Zeitraum war bereits gewährt, beim anderen war ein Hauptverfahren anhängig und nicht erstinstanzlich unzumutbar abzuwarten. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung zur Gewährung von Krankengeld wird zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die begehrte Gewährung von Sozialleistungen für vergangene Zeiträume begründet regelmäßig keinen Anordnungsgrund für einstweiligen Rechtsschutz im Sozialgerichtverfahren.

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Wenn die Leistungen für den streitigen Zeitraum bereits von der Antragsgegnerin gewährt wurden, ist ein Anordnungsgrund für eine einstweilige Anordnung entfallen.

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Die bloße Bedeutung streitiger Leistungszeiträume für spätere Rentenansprüche begründet allein keine Unzumutbarkeit des Zuwartens und damit keine besondere Eilbedürftigkeit.

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Untätigkeit der Antragsgegnerin kann nur dann einen Anordnungsgrund darstellen, wenn konkrete Anhaltspunkte hierfür vorgetragen und ersichtlich sind.

Relevante Normen
§ 86b Abs. 2 Satz 1 SGG§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG§ 102 Abs. 2 Satz 1 SGG§ 193 SGG§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Köln, S 23 KR 1342/22 ER

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 24.10.2022 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

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I. Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von Krankengeld für die Zeit vom 01.04.2019 bis 30.04.2019 und 14.08.2020 bis 30.09.2020.

3

Mit Beschluss vom 24.10.2022 hat das Sozialgericht den Antrag

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„die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, der Antragstellerin für die Zeit vom 01.04.2019 bis 30.04.2019 und vom 14.08.2020 bis 30.09.2020 Krankengeld nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren“

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nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG mangels Vorliegens eines Anordnungsgrundes abgelehnt. Auf die Begründung des Beschlusses wird Bezug genommen.

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Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin.

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II. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet.

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Das Sozialgericht hat in dem angefochtenen Beschluss zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG für den Erlass einer einstweiligen Anordnung verneint.

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Da die Antragstellerin die Gewährung von Krankengeld für die Vergangenheit begehrt, ist – wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat – kein Anordnungsgrund ersichtlich. Für den Zeitraum vom 01.04.2019 bis 30.04.2019 hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin zudem Krankengeld gewährt. Ein diesen Zeitraum betreffendes Hauptsachverfahren ist dementsprechend nicht bei Gericht anhängig. Hinsichtlich des Zeitraums vom 14.08.2020 bis 30.09.2020 war vor dem Sozialgericht Köln ein Hauptsacheverfahren anhängig, welches zwischenzeitlich nach (fiktiver) Klagerücknahme (§ 102 Abs. 2 Satz 1 SGG) ausgetragen worden ist. Überdies ist aber auch weder vorgetragen noch für den Senat ersichtlich, dass der Antragstellerin ein Zuwarten bis zur Entscheidung in etwaigen die streitigen Zeiträume betreffenden Hauptsacheverfahren unzumutbar wäre. Insbesondere folgt eine Unzumutbarkeit nicht aus dem von der Antragstellerin vorgetragenen Umstand, dass die Krankengeldzeiten relevant für eine spätere Rente seien, da dies – selbst wenn die Ablehnungsbescheide der Antragsgegnerin nicht rechtskräftig geworden wären – keine besondere Eilbedürftigkeit zu begründen vermag.

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Für eine Untätigkeit der Antragsgegnerin ist – wie das Sozialgericht zu Recht ausführt – nichts ersichtlich.

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Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.