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Landessozialgericht NRW·L 16 KR 71/18·26.11.2018

Berufung gegen Ablehnung von Krankengeld wegen Streitwertuntergrenze als unzulässig verworfen

SozialrechtKrankenversicherungsrechtSozialgerichtsverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Krankengeld für den Zeitraum 19.03.2015–08.05.2015; die Beklagte lehnte ab mit der Begründung fehlender Versicherungspflicht im maßgeblichen Zeitraum. Das Sozialgericht wies die Klage ab; die Berufung ist unzulässig, weil der Streitwert unter 750 € liegt und keine Zulassung vorliegt. Eine Umdeutung in eine Nichtzulassungsbeschwerde kommt nicht in Betracht; Revision nicht zugelassen.

Ausgang: Die Berufung des Klägers wird als unzulässig verworfen; Kosten nicht erstattet; Revision nicht zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts bedarf der Zulassung, wenn der Streitwert einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung betrifft, 750,00 Euro nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 SGG).

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Die Erwähnung der Berufung in der Rechtsmittelbelehrung ersetzt nicht die ausdrückliche Zulassung der Berufung durch das Sozialgericht.

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Ist der Streitwert unter 750,00 Euro und liegen nicht laufende oder wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr vor, ist die Berufung nicht statthaft und als unzulässig zu verwerfen (§ 158 Satz 1 SGG).

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Eine angefochtene Berufung kann nicht ohne eindeutiges Vorbringen des Beschwerdeführers in eine Nichtzulassungsbeschwerde umgedeutet werden; fehlende Anhaltspunkte sprechen gegen eine derartige Umdeutung.

Relevante Normen
§ 144 Abs. 2 SGG§ 158 Satz 1 SGG§ 158 Satz 2 SGG§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG§ 145 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Düsseldorf, S 8 KR 1048/15

Bundessozialgericht, B 3 KR 76/18 B [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 30.11.2017 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

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I.

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Der Kläger begehrt die Bewilligung von Krankengeld für die Zeit vom 19.03.2015 bis zum 08.05.2015.

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Unter dem 02.04.2015 beantragte der Kläger bei der Beklagten unter Vorlage dreier Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen die Bewilligung von Krankengeld für die Zeit ab dem 19.03.2015. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 05.05.2015 ab, da der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt geringfügig beschäftigt und nicht mit Anspruch auf Krankengeld versichert gewesen sei. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.09.2015 als unbegründet zurück.

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Die hiergegen gerichtete Klage hat das Sozialgericht Düsseldorf mit Urteil vom 30.11.2017 als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, dass die Berufungssumme nicht erreicht werde und kein Anlass bestehe, die Berufung gemäß § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen. In der dem Urteil angefügten Rechtsmittelbelehrung ist darauf hingewiesen worden, dass das Urteil mit der Berufung angefochten werden könne.

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Mit am 15.01.2018 beim Sozialgericht eingegangenem Schreiben hat der Kläger sich gegen das ihm am 09.01.2018 zugestellte Urteil gewendet und die Auszahlung von Versorgungskrankengeld für den Zeitraum vom 19.03.2015 bis 08.05.2015 begehrt.

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Der Kläger beantragt sinngemäß,

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das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 30.11.2017 zu ändern und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 05.05.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.09.2015 zu verurteilen, ihm auch für die Zeit vom 19.03.2015 bis 08.05.2015 (Versorgungs-)Krankengeld zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung als unzulässig zu verwerfen.

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Abgesehen davon, dass ihr AU-Bescheinigungen nur für den Zeitraum vom 19.03.2015 bis 17.04.2015 vorlägen und der Kläger im streitigen Zeitraum nicht mit Anspruch auf Krankengeld bei ihr versichert gewesen sei, beliefe sich das Krankengeld für den Zeitraum vom 19.03.2015 bis 08.05.2015 auf insgesamt 587,01 Euro. Die Berufungssumme werde somit nicht erreicht; zudem stünden keine laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr im Streit.

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Der Senat hat den Kläger mit gerichtlichen Verfügungen vom 28.03.2018 und 11.09.2018 darauf aufmerksam gemacht, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 Euro nicht überschreitet und die Berufung deshalb nicht statthaft und unzulässig ist, so dass als zulässiges Rechtsmittel nur die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung in Betracht kommt. Es ist ferner mit gerichtlicher Verfügung vom 11.09.2018 der Hinweis erfolgt, dass eine nicht statthafte Berufung nach § 158 Satz 1 SGG zu verwerfen ist und dies nicht nur durch ein Urteil, sondern gemäß § 158 Satz 2 SGG auch durch Beschluss geschehen kann. Hierzu ist dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden, von der er Gebrauch gemacht hat.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakten und der Verwaltungsakten der Beklagten, der Gegenstand der Entscheidung gewesen ist, Bezug genommen.

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II.

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Die Berufung ist nicht statthaft und war deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 158 Satz 1 SGG).

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Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 Euro nicht übersteigt. Das gilt gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Die streitigen Leistungen unterschreiten 750,00 Euro, so dass die Berufung des Klägers der Zulassung bedarf, die das Sozialgericht aber nicht ausgesprochen hat. Dass die Rechtsmittelbelehrung die Berufung erwähnt, genügt als Zulassung nicht (vgl. schon BSG, Urteil vom 26.04.1989 - 7 Ar 124/88, Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 144 Rn. 40 m.w.N.).

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Die Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG liegen nicht vor. Ausweislich der von der Beklagten angestellten Berechnung, beliefe sich das Krankengeld für den streitigen Zeitraum auf insgesamt 587,01 Euro. Hieran ändert auch die pauschale Behauptung des Klägers nichts, dass der Beschwerdegegenstand den Wert von 750,00 Euro übersteige.

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Laufende oder wiederkehrende Leistungen von mehr als einem Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG) sind nicht betroffen.

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Die vom Kläger eingelegte Berufung kann hier nicht als Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 145 SGG) ausgelegt oder in ein solches "umgedeutet" werden. Der Kläger hat sich in seinem Schreiben vom 09.01.2018 gegen die Entscheidung des Sozialgerichts in der Sache gewendet und sein Vortrag enthält nichts, was für die Absicht sprechen könnte, dass er eine Nichtzulassungsbeschwerde einlegen wollte. Hierauf ist der Kläger auch mit dem Schreiben des Senats vom 11.09.2018 hingewiesen worden, ohne dass er dem entgegengetreten wäre. Vielmehr geht der Kläger offenbar davon aus, dass die Berufung aufgrund des nach seiner Auffassung den Betrag von 750,00 Euro übersteigenden Beschwerdegegenstandes statthaft ist.

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Der Senat macht daher im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens von der Möglichkeit Gebrauch, die unzulässige Berufung ohne mündliche Verhandlung mittels Beschluss zu verwerfen (§ 158 Satz 2 SGG).

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Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.

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Gründe, die Revision zuzulassen (§ 158 Satz 3 SGG i.V. mit § 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.