Beschwerde gegen Ablehnung einstweiliger Knieversorgung wegen Fristversäumnis verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt im einstweiligen Rechtsschutz die vorläufige Versorgung mit einem Kniegelenk (ESK Hydraulik); das Sozialgericht hat den Antrag nach §86b Abs. 2 SGG abgelehnt. Gegen diesen Beschluss richtete der Antragsteller Beschwerde, die nicht innerhalb der einmonatigen Frist des §173 SGG eingelegt wurde. Eine Wiedereinsetzung nach §67 SGG wurde nicht substantiiert geltend gemacht. Der Senat verwirft die Beschwerde als unzulässig; Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Beschwerde des Antragstellers wegen Verfristung als unzulässig verworfen; Kosten bleiben bei der unterliegenden Partei
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde nach § 173 SGG ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich beim Sozialgericht oder innerhalb der Frist beim Landessozialgericht einzulegen; wird die Frist nicht gewahrt, ist die Beschwerde unzulässig.
Fristen beginnen nach § 64 Abs. 1 SGG mit dem Tage nach der Zustellung; endet eine nach Monaten bemessene Frist auf einen Sonnabend, so endet sie mit Ablauf des nächsten Werktags (§ 64 Abs. 2 SGG).
Die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 SGG setzt die substantielle Darlegung und glaubhafte Darstellung der Gründe für die unverschuldete Fristversäumnis voraus.
Bei Versäumung der Beschwerdefrist ist die Beschwerde durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 202 SGG i.V.m. § 572 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 193 SGG; im vorliegenden Fall sind Kosten nicht zu erstatten.
Vorinstanzen
Sozialgericht Düsseldorf, S 34 KR 449/22 ER
Bundessozialgericht, B 3 KR 8/22 AR [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 30.06.2022 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I. Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Versorgung mit einem Kniegelenk ESK Hydraulik durch die Antragsgegnerin.
Mit Beschluss vom 30.06.2022 hat das Sozialgericht den Antrag nach § 86b Abs. 2 SGG abgelehnt. Auf die Begründung des Beschlusses wird Bezug genommen.
Gegen den ihm am 06.07.2022 zugestellten Beschluss richtet sich die am 12.08.2022 eingegangene Beschwerde des Antragstellers. Der Senat hat ihn darauf hingewiesen, dass die Beschwerdefrist des § 173 SGG nicht gewahrt ist.
II. Die Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der gesetzlichen Beschwerdefrist eingelegt worden ist.
Nach § 173 Satz 1 SGG ist die Beschwerde binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Nach Satz 2 der Vorschrift ist die Beschwerdefrist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
Dem Antragsteller ist der Beschluss des Sozialgerichts vom 30.06.2022 ausweislich der Zustellungsurkunde am 06.07.2022 zugestellt worden. Der Lauf einer Frist beginnt nach § 64 Abs. 1 SGG, soweit – wie hier – nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tage nach der Zustellung. Nach § 64 Abs. 2 SGG endet eine nach Monaten bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher nach der Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Wenn – wie hier – das Ende einer Frist auf einen Sonnabend fällt, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags, vorliegend mithin mit Ablauf des 08.08.2022 (Montag).
Der Antragsteller hat jedoch erst am 12.08.2022 beim Sozialgericht Beschwerde eingelegt. Damit hat er die Beschwerdefrist nicht eingehalten. Gründe, ihm hinsichtlich der Versäumung der Beschwerdefrist gemäß § 67 SGG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, sind nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich.
Die Beschwerde ist deshalb durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 202 SGG i.V.m. § 572 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
Auch aus der Eingabe des Antragstellers vom 11.09.2022 ergeben sich keine weiteren rechtlichen und tatsächlichen Erkenntnisse.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.