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Landessozialgericht NRW·L 16 KR 531/10 B·19.10.2010

Beschwerde gegen Ablehnung von PKH für Medikinet®-Behandlung bei Erwachsenen zurückgewiesen

SozialrechtKrankenversicherungsrechtSozialprozessrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte erneut Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Durchsetzung einer Leistungsübernahme für Medikinet® (methylphenidathaltig) im Erwachsenenalter. Das Landessozialgericht bestätigt die Ablehnung, da keine rechtserheblichen Änderungen vorliegen und deshalb keine hinreichenden Erfolgsaussichten nach §73a SGG i.V.m. §114 ZPO bestehen. Vorliegende Phase‑III‑Studien und der fehlende Beschluss des G‑BA rechtfertigen keine Leistungsdurchsetzung; zudem bestehen Hinweise auf künftig weitergehende Einschränkungen durch den G‑BA.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussichten zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach §73a SGG in Verbindung mit §114 ZPO setzt hinreichende Erfolgsaussichten des geltend gemachten sozialrechtlichen Anspruchs voraus.

2

Ein wiederholter Antrag auf Prozesskostenhilfe kann zurückgewiesen werden, wenn keine rechtserheblichen Änderungen eingetreten sind, die die zuvor fehlenden Erfolgsaussichten begründen.

3

Bei der Prüfung von Erfolgsaussichten für die Erstattung einer Off‑Label‑Medikation sind die Entscheidungen und Stellungnahmen des Gemeinsamen Bundesausschusses sowie die belastbare Studienlage maßgeblich; bloße Hinweise auf laufende Phase‑III‑Studien reichen hierfür nicht aus.

4

Hinweise oder Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses, die die Verordnungsfähigkeit eines Arzneimittels einschränken, können die Erfolgsaussichten eines Leistungsbegehrens erheblich mindern.

Relevante Normen
§ 73a SGG iVm § 114 ZPO§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Köln, S 26 KR 105/09

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 27.09.2010 wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Auch den zweiten Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und - dies Mal - Beiordnung von Frau Rechtsanwältin U aus L hat das Sozialgericht mit o. g. Beschluss zu Recht abgelehnt. Wegen der Begründung nimmt der Senat auf seinen Beschluss vom 01.03.2010 (Beschwerde gegen die erste Ablehnung der Bewilligung von PKH) Bezug. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass sich keine rechtserheblichen Änderungen ergeben haben, die hinreichende Erfolgsaussichten im Rahmen der Bewilligung von PKH, § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO), begründen könnten. Wie dem Senat aus Parallelverfahren bekannt ist, liegt der Expertengruppe "off-label-use", Neurologie, bei dem Gemeinsamen Bundesausschuss kein auf methylphendidathaltige Arzneimittel bezogener Antrag vor. Die Fa. Medice - Arzneimittel Pütter GmbH & Co. KG - berichtet auf ihrer Homepage www.medice.de zwar, wie von der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin zutreffend dargestellt, dass mit der EMMA-Studie inzwischen eine Phase-III-Studie mit Medikinet® retard, einem methylphenidathaltigen Arzneimittel, vorliege, dass aber noch ergänzende Studien erforderlich seien, um die erstrebte Erweiterung der Zulassung des Arzneimittels für den Einsatz im Erwachsenenalter zu erreichen. Ein Systemmangel dergestalt, dass sich aufgrund der vorhandenen Studienlage für den Gemeinsamen Bundesausschuss aufdrängen müsste, eine Aufnahme des Arzneimittels, bezogen auf den Einsatz im Erwachsenenalter, in der Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung vorzunehmen, liegt damit gerade (noch) nicht vor. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nach einer Presseinformation des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 16.09.2010 auf der homepage www.g-ba.de die Verordnungsfähigkeit von methylphenidathaltigen Arzneimitteln aufgrund des Risikos, das für Kinder und Jugendliche mit der Einnahme dieser Medikamente verbunden ist, künftig noch weiter eingeschränkt ist, als das bisher der Fall ist. Der Gemeinsame Bundesausschuss setzt mit dem entsprechenden Beschluss Änderungen der Fach- und Gebrauchsinformationen von methylphenidathaltigen Arzneimitteln als Ergebnis eines europäischen Risikobewertungsverfahrens in der Arzneimittel-Richtlinie um. Es ist nicht auszuschließen, dass sich der aus diesem Verfahren weitere Erschwernisse bzgl. einer Zulassungserweiterung von Medikinet® retard ergeben können.

3

Der Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.