Auffang-Versicherungspflicht trotz SGB XII-Bezug: vorläufige Mitgliedschaft ab Antragstellung
KI-Zusammenfassung
Im Eilverfahren stritt eine Sozialhilfeempfängerin mit einer Krankenkasse über ihre Mitgliedschaft nach der Auffang-Versicherungspflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V). Das LSG NRW verpflichtete die Kasse vorläufig, die Antragstellerin ab Antragstellung beim SG (25.06.2025) als versicherungspflichtiges Mitglied zu führen. Der laufende Bezug von Leistungen nach dem 3./4. Kapitel SGB XII schließe die bereits seit 01.04.2007 kraft Gesetzes entstandene Mitgliedschaft nicht aus; ein „Aufnahmeantrag“ habe nur deklaratorische Bedeutung. Für Zeiten vor Antragstellung fehlte ein Anordnungsgrund, sodass die Beschwerde insoweit erfolglos blieb.
Ausgang: Beschwerde erfolgreich hinsichtlich vorläufiger Mitgliedschaft ab 25.06.2025; im Übrigen mangels Anordnungsgrund abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V und die daran anknüpfende Mitgliedschaft nach § 186 Abs. 11 SGB V entstehen kraft Gesetzes, ohne dass es eines konstitutiven Antrags oder einer Anzeige bei der Krankenkasse bedarf.
Der Ausschlusstatbestand des § 5 Abs. 8a Satz 2 SGB V greift nicht ein, wenn die Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V bereits vor Beginn des Bezugs laufender Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des SGB XII entstanden ist.
Nach § 190 Abs. 13 Satz 2 SGB V endet eine Mitgliedschaft aufgrund Auffang-Versicherungspflicht nicht allein deshalb, weil nachträglich laufende Leistungen nach bestimmten Kapiteln des SGB XII bezogen werden.
Im Verfahren der Regelungsanordnung (§ 86b Abs. 2 SGG) sind Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft zu machen; bei drohenden erheblichen Beeinträchtigungen der Gesundheit sind an die Effektivität des Rechtsschutzes erhöhte Anforderungen zu stellen.
Für Zeiträume vor Antragstellung im Eilverfahren fehlt regelmäßig der Anordnungsgrund; etwas anderes gilt nur bei substantiiert dargelegten, fortwirkenden Nachteilen aus der Leistungsversagung in der Vergangenheit.
Vorinstanzen
Sozialgericht Köln, S 31 KR 706/25 ER
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 04.07.2025 geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorläufig verpflichtet, die Antragstellerin ab dem 25.06.2025 als nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V versicherungspflichtiges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung zu führen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin in beiden Rechtszügen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes über die Mitgliedschaft der Antragstellerin bei der Antragsgegnerin im Wege der Auffang-Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V.
Die am 00.00.0000 geborene Antragstellerin steht seit dem 13.11.2024 bei dem beigeladenen Kreis L. im Bezug von Leistungen nach dem SGB XII, zunächst bis zum 31.07.2025 in Form von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII und seit dem 01.08.2025 durch Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII (s. Bescheid des Beigeladenen vom 10.07.2025). Im Rahmen des Antragsverfahrens bei dem Beigeladenen übermittelte der gesetzliche Betreuer der Antragstellerin u.a. ein an die Antragstellerin gerichtetes Schreiben der Deutschen Rentenversicherung X. (DRV) vom 09.04.2025 zur Klärung ihres Versicherungskontos. In diesem Schreiben führte die DRV aus. „Die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung war in 1997. Die damalige Krankenversicherung bestand bei der V. F.“. Ebenso reichte der Betreuer der Antragstellerin eine Bescheinigung der R. X./K. vom 11.12.2024 ein, wonach die Antragstellerin bei dieser Krankenkasse in der Zeit vom 08.09.1986 bis 31.07.1987 sowie vom 01.08.1987 bis 19.05.1990 familienversichert war.
Mit Schreiben vom 26.04.2025 beantragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin die „Aufnahme in die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V und § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 SGB XI“. Sie wies u.a. darauf hin, dass sie zuletzt Mitglied der Barmer gewesen und nach Beendigung dieser Mitgliedschaft weder anderweitig pflichtversichert, noch freiwillig oder privat versichert gewesen sei.
Mit Bescheid vom 19.05.2025 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag ab. Die Antragstellerin stehe im Bezug von Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII, was nach § 5 Abs. 8a Satz 2 SGB V das Bestehen einer Auffang-Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ausschließe. Hiergegen legte die Antragstellerin am 26.05.2025 Widerspruch ein, über den nach Aktenlage noch nicht entschieden ist.
Am 25.06.2025 hat die Antragstellerin bei dem Sozialgericht Köln (SG) um einstweiligen Rechtsschutz ersucht und die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, sie ab dem 14.08.2024 als nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V versicherungspflichtiges Mitglied zu führen und vorläufig Krankenversicherungsschutz bis zur abschließenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu gewähren. Sie sei seit Jahren mittellos und beziehe aktuell Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII. Auch sei sie chronisch krank und regelmäßig auf medizinische Versorgung angewiesen. Ohne Krankenversicherung bestehe ein erheblicher Nachteil für Leib und Leben. Die Antragsgegnerin hat erwidert, dass kein Anordnungsanspruch bestehe. Der Empfang laufender Leistungen nach dem SGB XII stehe einer Auffang-Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V entgegen.
Das SG hat den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 04.07.2025 abgelehnt. Hinsichtlich der Zeit ab Antragseingang mangele es an einem Anordnungsanspruch. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V sei nicht glaubhaft gemacht. Gemäß § 5 Abs. 8a Satz 2 i.V.m. Satz 1 SGB V unterfielen dieser Vorschrift u.a. nicht Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapitel des SGB XII. Zu diesem von der Versicherungspflicht ausgeschlossenen Personenkreis rechne die Antragstellerin aktuell. Denn sie beziehe jedenfalls seit November 2024 durchgängig und auch laufend Leistungen nach den Bestimmungen des Dritten Kapitels des SGB XII. Dies stehe dem Entstehen der Auffang-Versicherungspflicht entgegen. Auch sei von dem Bestehen einer obligatorischen Anschlussversicherung gemäß § 188 Abs. 4 SGB V ebenfalls nicht auszugehen. Zunächst sei eine vormalige Versicherungspflicht, namentlich gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V, nicht glaubhaft gemacht, da es hierfür an einem vormaligen „Bezug“ dieser Leistungen mangele. So sei ein Antrag der Antragstellerin vom 14.08.2024 auf Bürgergeld abgelehnt worden. Zudem hätten Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapitel des SGB XII nach der Rechtsprechung des BSG auch i.S.d. § 188 Abs. 4 Satz 3 Alt. 2 SGB V eine „anderweitige Absicherung im Krankheitsfall“. Für die Zeit vor Antragseingang bei Gericht fehle es jedenfalls an einem Anordnungsgrund. Sozialleistungen würden im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich nur für einen Zeitraum ab Antragstellung bei Gericht zugesprochen. Im vorliegenden Fall lägen Umstände, welche ausnahmsweise eine abweichende Einschätzung gebieten würden, nicht erkennbar vor.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit der am 10.07.2025 eingelegten Beschwerde, mit der sie ihr gegen die Antragsgegnerin gerichtetes Begehren weiterverfolgt. Sie sei bereits seit dem 01.04.2007 gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V krankenversicherungspflichtig und zuletzt im Jahr 1997 bei der Antragsgegnerin gesetzlich versichert gewesen. Die Auffang-Versicherungspflicht sei zum 01.04.2007 eingeführt worden und gelte für alle Personen, die zuletzt gesetzlich versichert gewesen seien, keinen anderweitigen Versicherungsschutz hätten und ihren Wohnsitz in Deutschland innehaben. Diese Voraussetzungen erfülle sie eindeutig. An dieser originären Krankenversicherungspflicht ändere weder die Leistungsverweigerung durch das Jobcenter noch der Verweis auf das Sozialamt etwas. Die Antragsgegnerin hat zunächst an ihrer Rechtsauffassung festgehalten. Maßgeblich sei der Bezug laufender Leistungen nach dem SGB XII im Zeitpunkt der Antragstellung zur Begründung einer Mitgliedschaft im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Daher sei eine Auffang-Versicherungspflicht bereits nicht entstanden.
Der Senat hat den Kreis L. nach § 75 Abs. 1 Satz 1 SGG beigeladen. Dieser hat zwischenzeitlich einen Antrag der Antragstellerin auf Leistungen der Hilfe zur Gesundheit und Hilfe zur Pflege gemäß § 264 Abs. 2 SGB V mit Bescheid vom 11.07.2025 abgelehnt und im Beschwerdeverfahren hierauf Bezug genommen. Für die Antragstellerin bestehe seit dem 01.04.2007 kraft Gesetzes ein Krankenversicherungsschutz bei der Antragsgegnerin nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Ausweislich des Rentenverlaufs der DRV X. sei die Antragstellerin zuletzt im Jahre 1997 bei der Antragsgegnerin krankenversichert gewesen. Seither bestehe kein Anspruch auf anderweitige Versorgung im Krankheitsfall. Auch habe die Antragstellerin Leistungen nach den Vorschriften des SGB II, SGB XII oder des AsylbLG nach Kenntnis des Beigeladenen nicht bezogen. Der Bezug von Leistungen nach dem SGB XII ab dem 13.11.2024 stehe der Auffang-Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V nicht entgegen. Diese sei nach § 186 Abs. 11 SGB V kraft Gesetzes zum Stichtag 01.04.2007 eingetreten und damit zeitlich deutlich vor dem Bezug von Leistungen nach dem SGB XII. Der Ausschlusstatbestand des § 5 Abs. 8a SGB V greife hier nicht, denn die Versicherungspflicht bestehe unabhängig von einem Beitritt kraft Gesetzes, wenn ihre Voraussetzungen vorlägen. Diese seien hier am 01.04.2007 eingetreten. Es bedürfe für das Entstehen der Versicherungspflicht nur einer deklaratorischen Anzeige bei der zuständigen Versicherung. Der zwischenzeitliche Bezug von Leistungen nach dem SGB XII habe auch nicht zu einer Beendigung der Auffang-Versicherungspflicht der Antragstellerin geführt. Denn in § 190 Abs. 13 Satz 2 SGB V sei eindeutig geregelt, dass das Ende der Mitgliedschaft nicht für Mitglieder gelte, die Empfänger von laufenden Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Sechsten und Siebten Kapitel des SGB XII seien. Dementsprechend sei für Leistungen der Krankenhilfe nach § 264 Abs. 2 SGB V kein Raum.
Hierzu hat die Antragsgegnerin ausgeführt, dass die o.a. Argumentation nachvollzogen werden könne. Es werde vor dem Hintergrund der aller Voraussicht nach nicht unerheblichen finanziellen Aufwendungen im Falle einer Bestätigung der Auffang-Versicherung um gerichtliche Entscheidung gebeten, um für den Fall einer Aufsichtsprüfung die erforderliche Rechtssicherheit gewährleisten zu können.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin und des Beigeladenen Bezug genommen.
II.
Die zulässige, insbesondere statthafte und auch fristgemäße Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des SG vom 04.07.2025 ist für die Zeit ab dem 25.06.2025 begründet, im Übrigen unbegründet. Das SG hat zu Unrecht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 1 SGG ganz abgelehnt. Die Antragstellerin hat hinsichtlich des im Beschwerdeverfahren weiterverfolgten Begehrens, die Antragsgegnerin vorläufig zu verpflichten, sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V als versicherungspflichtiges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung zu führen, für die Zeit ab Antragstellung bei dem SG (25.06.2025) sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Für die Zeit vor Antragstellung, d.h. vom – wie beantragt – 14.08.2024 bis zum 24.06.2025 fehlt es jedoch an einem Anordnungsgrund.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d.h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bzw. die besondere Eilbedürftigkeit sind glaubhaft zu machen (§ 86 Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Glaubhaftmachung bedeutet das Dartun der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Bestehens von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können. Es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht (vgl. BSG, Beschluss vom 07.04.2011 – B 9 VG 15/10 B –, Rn. 6, juris). Aus Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG ergeben sich indes besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Aus Art. 19 Abs. 4 GG folgen dabei Vorgaben für den Prüfungsmaßstab. Je gewichtiger die drohende Grundrechtsverletzung und je höher ihre Eintrittswahrscheinlichkeit ist, desto intensiver hat die tatsächliche und rechtliche Durchdringung der Sache bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu erfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 06.08.2014 – 1 BvR 1453/12 –, Rn. 10, 12, juris).
Auf Grundlage dieser Maßstäbe hat die Antragstellerin für die Zeit ab Antragstellung bei dem SG, also dem 25.06.2025, sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
Es ist bei Würdigung der aktenkundigen Unterlagen, insbesondere unter Berücksichtigung der Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin und des Beigeladenen, hinreichend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin bereits seit dem 01.04.2007 wegen Bestehens einer Auffang-Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 lit. a SGB V Mitglied bei der Antragsgegnerin ist und damit Leistungen nach dem SGB V dem Grunde nach beanspruchen kann. Dem steht der durchgehende Leistungsbezug der Antragstellerin nach dem Dritten bzw. Vierten Kapitel des SGB XII seit dem 13.11.2024 nicht entgegen. Auch kommt es nicht darauf an, dass die Antragstellerin am 26.04.2025 und damit während des laufenden Leistungsbezuges nach dem SGB XII den Antrag auf „Aufnahme“ in die Auffang-Versicherungspflicht gestellt hat.
Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 lit. a SGB V sind in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und zuletzt gesetzlich krankenversichert waren. Diese Auffang-Versicherungspflicht tritt nach § 5 Abs. 8a Satz 2 i.V.m. Satz 1 SGB V nicht ein u.a. für Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapitel des SGB XII. Im Hinblick auf den Beginn der Mitgliedschaft der nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V Versicherungspflichtigen regelt § 186 Abs. 11 Satz 1 SGB V, dass diese mit dem ersten Tag ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall im Inland beginnt. Für Personen, die am 01.04.2007 (d.h. im Zeitpunkt des Inkrafttretens von § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V) keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben, beginnt die Mitgliedschaft an diesem Tag (§ 186 Abs. 11 Satz 3 SGB V). Das Ende der Mitgliedschaft der in § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V genannten Personen regelt wiederum § 190 Abs. 13 SGB V. Danach endet die Auffang-Versicherungspflicht mit Ablauf des Vortages, an dem u.a. ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall begründet wird (§ 190 Abs. 13 Satz 1 Nr. 1 SGB V). Dies gilt aber wiederum nicht für Mitglieder, die Empfänger von Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Sechsten und Siebten Kapitel des SGB XII sind (§ 190 Abs. 13 Satz 2 SGB V).
Aus dem Zusammenspiel der o.a. Regelungen ergibt sich nach Würdigung der dem Senat im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorliegenden Unterlagen die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die Antragstellerin mit Inkrafttreten des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V zum 01.04.2007 kraft Gesetzes versicherungspflichtig und damit nach § 186 Abs. 11 Satz 3 SGB V ebenso ipso iure Mitglied der Antragsgegnerin geworden ist. Nach der Mitteilung der DRV X. vom 09.04.2025 im Rahmen des bei dem Beigeladenen geführten Verwaltungsverfahrens zu Leistungen nach dem SGB XII für die Antragstellerin war sie zuletzt 1997 versicherungspflichtig beschäftigt und bestand die damalige Krankenversicherung bei der Antragsgegnerin. Aus den aktenkundigen Unterlagen geht hingegen nicht hervor, dass die Antragstellerin nach dem Jahr 1997 und vor ihrem Bezug von Leistungen nach dem SGB XII bei dem Beigeladenen ab dem 13.11.2024 einen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall, insbesondere im Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V zum 01.04.2007, erworben haben könnte. Dies gilt auch für einen Leistungsbezug nach Maßgabe des SGB II oder SGB XII, wie der Beigeladene unwidersprochen ausgeführt hat. So hat die Antragstellerin zwar bei dem Jobcenter O. am 15.08.2024 Leistungen nach dem SGB II beantragt, was dieses jedoch abgelehnt hat, so dass insoweit ein Ausschluss der Auffang-Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 8a Satz 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V zu keiner Zeit in Rede stand. Ferner war die Antragstellerin nach Aktenlage im Jahr 1997 bei der Antragsgegnerin zuletzt gesetzlich krankenversichert (für eine zu irgendeinem Zeitpunkt bestehende private Krankenversicherung ist nichts ersichtlich). Soweit nach den Unterlagen noch eine frühere Familienversicherung bei der R. X./K. aktenkundig ist, hat diese mit Schreiben vom 11.12.2024 entsprechende Zeiten vom 08.09.1986 bis 31.07.1987 sowie vom 01.08.1987 bis 19.05.1990 bescheinigt und damit zeitlich vor der letzten Versicherungszeit bei der Antragsgegnerin im Jahre 1997. Diesen aktenkundigen Sachverhalten hat auch die Antragsgegnerin nicht widersprochen, so dass der Senat kein Hindernis sieht, die vorhandenen Unterlagen zur Grundlage seiner Entscheidung im Rahmen der im einstweiligen Rechtsschutz geltenden Maßstäbe zu machen. Folglich spricht weit mehr dafür als dagegen, dass die Antragstellerin kraft Gesetzes nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 i.V.m. § 186 Abs. 11 Satz 3 SGB V versicherungspflichtiges Mitglied der Antragsgegnerin ab dem 01.04.2007 geworden ist.
Dem Eingreifen der Auffang-Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V zu Gunsten der Antragstellerin steht § 5 Abs. 8a Satz 2 SGB V nicht entgegen. Zwar tritt danach eine entsprechende Versicherungspflicht für Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des SGB XII nicht ein. Dem steht hier aber wiederum entgegen, dass die Antragstellerin nach Aktenlage bereits zum 01.04.2007 nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 i.V.m. § 186 Abs. 11 Satz 3 SGB V kraft Gesetzes versicherungspflichtiges Mitglied der Antragsgegnerin geworden ist und die Antragstellerin erst seit dem 13.11.2024 durchgehend Leistungen nach dem Dritten bzw. Vierten Kapitel des SGB XII von dem Beigeladenen bezieht. Der Vorrang der Auffang-Versicherungspflicht und der hieran anknüpfenden Mitgliedschaft ergibt sich aus § 190 Abs. 13 Satz 2 SGB V. Hiernach gilt die Grundregel des § 190 Abs. 13 Satz 1 Nr. 1 SGB V, dass die Mitgliedschaft der in § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V genannten Personen mit Ablauf des Vortages endet, an dem ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall begründet wird, gerade nicht für Mitglieder, die Empfänger von Leistungen u.a. nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des SGB XII sind. Nach dem insoweit klaren Wortlaut des § 190 Abs. 13 Satz 2 SGB V führt eine bereits vor dem Bezug von Leistungen nach dem SGB XII begründete Mitgliedschaft wegen eingetretener Auffang-Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V nicht zu deren Beendigung wegen des (nachträglichen) Empfangs dieser Leistungen, so dass auch § 5 Abs. 8a Satz 2 SGB V in solchen Konstellationen nicht eingreifen kann. Denn letztere Vorschrift steht systematisch wegen § 190 Abs. 13 Satz 2 SGB V unter dem Vorbehalt, dass nicht bereits zuvor eine über § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V vermittelte Mitgliedschaft begründet worden ist. Der Beigeladene hat in diesem Zusammenhang zutreffend auf die Gesetzesbegründung zu § 5 Abs. 8a Satz 2 SGB V hingewiesen, in der es heißt, dass mit dieser Regelung erreicht werde, dass der Sozialhilfeträger „weiterhin“ für die Krankenbehandlung der Empfänger von Leistungen nach dem Dritten bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches oder von laufenden Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes „zuständig bleibt“ (Begr. BT-Drs. 16/3100 S. 95 zu Buchstabe c). § 5 Abs. 8a Satz 2 SGB V geht damit von einer bereits bestehenden Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers aus und gerade nicht von einem Bezug von Leistungen nach dem SGB XII bei schon zuvor begründeter Mitgliedschaft wegen der Auffang-Versicherungspflicht. Diese Konstellation ist wiederum folgerichtig in § 190 Abs. 13 Satz 2 SGB V berücksichtigt, indem die Mitgliedschaft der in § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V genannten Personen wegen des Empfangs von Leistungen nach dem SGB XII gerade nicht endet. Hierunter fällt nach dem Gesagten nach Aktenlage auch die Antragstellerin.
Hiergegen kann die Antragsgegnerin nicht vorbringen, dass die Antragstellerin (erst) mit Schreiben vom 26.04.2025 die „Aufnahme“ in die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V und damit während des bereits laufenden Leistungsbezuges bei dem beigeladenen Sozialhilfeträger beantragt hat. Denn dem entsprechenden Antrag kommt keine konstitutive Wirkung in dem Sinne zu, dass hieraus für das Verhältnis zu einem Leistungsbezug nach dem SGB XII rechtliche Folgen abgeleitet werden könnten. Wie bereits ausgeführt, treten die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V sowie die hieran anknüpfende Mitgliedschaft nach § 186 Abs. 11 Satz 1 bzw. 3 SGB V kraft Gesetzes ein, hier also am 01.04.2007. Dies gilt auch dann, wenn die Krankenkasse hiervon keine Kenntnis hat. Denn das Gesetz sieht eine entsprechende Mitteilungspflicht insbesondere seitens des Betroffenen nicht vor und knüpft hieran keine Voraussetzung für den Eintritt der Auffang-Versicherungspflicht sowie die Begründung der entsprechenden Mitgliedschaft bei der nach § 174 Abs. 3 SGB V zuständigen Krankenkasse (s. Felix, in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 5. Aufl., Stand: 01.04.2025, § 186 Rn. 49; s. auch Begr. BT-Drs. 16/3100 S. 158). Es ist mithin für das dargestellte Verhältnis von § 5 Abs. 8a Satz 2 SGB V und § 190 Abs. 13 Satz 2 SGB V rechtlich unerheblich, dass die Antragstellerin ihre bereits seit dem 01.04.2007 bestehende Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V mit dem Antrag bei der Antragsgegnerin erst unter dem 26.04.2025 angezeigt hat.
Weiterhin hat die Antragstellerin für die Zeit ab Antragstellung bei dem SG (25.06.2025) einen Anordnungsgrund, d.h. eine gegenwärtige, nicht anders als durch gerichtliches Eingreifen abwendbare Notlage glaubhaft gemacht. Denn die Antragstellerin hat gegenwärtig keinerlei tatsächlichen Krankenversicherungsschutz, weil die Antragsgegnerin einerseits das Vorliegen einer Auffang-Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V verneint und der Beigeladene andererseits Leistungen der Hilfe zur Gesundheit nach § 264 Abs. 2 SGB V abgelehnt hat. Vor dem Hintergrund des künftigen Eintritts möglicher negativer Folgen für ihren Gesundheitsschutz ist es der Antragstellerin bei Beachtung der sich aus Art. 2 Abs. 2 GG ergebenden staatlichen Schutzpflicht mit Blick auf das Leben und die körperliche Unversehrtheit unzumutbar, die Entscheidung der Antragsgegnerin im noch anhängigen Widerspruchsverfahren oder gar den rechtskräftigen Abschluss eines sich etwaig anschließenden Hauptsacheverfahrens abzuwarten.
Soweit die Antragstellerin auch für den Zeitraum vom 14.08.2024 bis 25.06.2025 die Durchführung der Auffang-Versicherungspflicht von der Antragsgegnerin begehrt, fehlt es allerdings an einem glaubhaft gemachten Anordnungsgrund. Werden Leistungen – wie hier – für die Vergangenheit, also für einen Zeitraum vor der Antragstellung bei Gericht begehrt, liegt regelmäßig kein Anordnungsgrund vor. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich gerade aus der Verweigerung der begehrten Leistungen in der Vergangenheit noch in die Gegenwart fortwirkende Erschwernisse ergeben, die eine gegenwärtige Notlage begründen (s. hierzu nur LSG NRW, Beschluss vom 08.03.2021 – L 9 AL 198/20 B ER –, Rn. 92, juris; LSG NRW, Beschluss vom 28.08.2018 – L 9 SO 397/18 B ER –, Rn. 18, juris m.w.N.). Für eine derartige Fortwirkung hat die Antragstellerin nichts Substantiiertes vorgetragen, etwa, dass sie in dem genannten Zeitraum Leistungen zur Behandlung von Krankheiten in Anspruch genommen hätte und in deren Gefolge einer für sie unzumutbaren finanziellen Belastung ausgesetzt wäre.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar, § 177 SGG.