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Landessozialgericht NRW·L 16 KR 47/20·10.03.2024

Kostenentscheidung nach Klagerücknahme: Klägerin trägt Kosten; Streitwert 193.200 €

SozialrechtSozialgerichtsverfahrenVerfahrens- und KostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Rechtsstreit erledigte sich durch Klagerücknahme; das Landessozialgericht entschied über die Kosten und den Streitwert für das Berufungsverfahren. Es sprach die Kosten der Klägerin zu und setzte den Streitwert auf den dreifachen Jahresbetrag von 193.200 € fest. Die Entscheidung stützt sich auf § 197a SGG i.V.m. § 155 Abs. 2 VwGO und ist unanfechtbar.

Ausgang: Verfahren durch Klagerücknahme erledigt; Kosten der Klägerin auferlegt und Streitwert für Berufung auf 193.200 € festgesetzt (unanfechtbar).

Abstrakte Rechtssätze

1

Erledigt sich ein Rechtsstreit durch Klagerücknahme, hat das Gericht über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.

2

Die Kostenentscheidung richtet sich nach dem Ausgang des Verfahrens; bei Erledigung durch Rücknahme können die Kosten der Klägerin auferlegt werden (vgl. § 197a SGG i.V.m. § 155 Abs. 2 VwGO).

3

Der Streitwert für das Berufungsverfahren ist nach § 197a Abs. 1 SGG in Verbindung mit den maßgeblichen Vorschriften des GKG festzusetzen.

4

Bei aus Jahresbeträgen ableitbaren Ansprüchen kann zur Streitwertfestsetzung der dreifache Jahresbetrag zugrunde gelegt werden; Kosten- und Streitwertbeschlüsse nach § 197a SGG sind unanfechtbar (§ 177 SGG).

Relevante Normen
§ 197a SGG i.V.m. § 155 Abs. 2 VwGO§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 63 Abs. 2, 47, 52 Abs. 1 GKG§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Detmold, S 22 KR 903/17

Tenor

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 193.200,00 € festgesetzt.

Gründe

2

Nachdem der Rechtsstreit durch Rücknahme der Klage erledigt ist, ist über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden und der Streitwert endgültig festzusetzen.

3

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten der Klägerin aufzuerlegen (§ 197a SGG i.V.m. § 155 Abs. 2 VwGO).

4

Die Bestimmung des Streitwerts folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 63 Abs. 2, 47, 52 Abs. 1 GKG. Die Klägerin hat die jährliche Differenz zwischen kalkulatorischen Kosten und den von den Beklagten angegebenen Kosten mit 64.400,00 € angegeben. Der in Ansatz zu bringende dreifache Jahresbetrag beläuft sich auf 193.200,00 €.

5

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).