Kostenentscheidung nach Klagerücknahme: Klägerin trägt Kosten; Streitwert 193.200 €
KI-Zusammenfassung
Der Rechtsstreit erledigte sich durch Klagerücknahme; das Landessozialgericht entschied über die Kosten und den Streitwert für das Berufungsverfahren. Es sprach die Kosten der Klägerin zu und setzte den Streitwert auf den dreifachen Jahresbetrag von 193.200 € fest. Die Entscheidung stützt sich auf § 197a SGG i.V.m. § 155 Abs. 2 VwGO und ist unanfechtbar.
Ausgang: Verfahren durch Klagerücknahme erledigt; Kosten der Klägerin auferlegt und Streitwert für Berufung auf 193.200 € festgesetzt (unanfechtbar).
Abstrakte Rechtssätze
Erledigt sich ein Rechtsstreit durch Klagerücknahme, hat das Gericht über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach dem Ausgang des Verfahrens; bei Erledigung durch Rücknahme können die Kosten der Klägerin auferlegt werden (vgl. § 197a SGG i.V.m. § 155 Abs. 2 VwGO).
Der Streitwert für das Berufungsverfahren ist nach § 197a Abs. 1 SGG in Verbindung mit den maßgeblichen Vorschriften des GKG festzusetzen.
Bei aus Jahresbeträgen ableitbaren Ansprüchen kann zur Streitwertfestsetzung der dreifache Jahresbetrag zugrunde gelegt werden; Kosten- und Streitwertbeschlüsse nach § 197a SGG sind unanfechtbar (§ 177 SGG).
Vorinstanzen
Sozialgericht Detmold, S 22 KR 903/17
Tenor
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 193.200,00 € festgesetzt.
Gründe
Nachdem der Rechtsstreit durch Rücknahme der Klage erledigt ist, ist über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden und der Streitwert endgültig festzusetzen.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten der Klägerin aufzuerlegen (§ 197a SGG i.V.m. § 155 Abs. 2 VwGO).
Die Bestimmung des Streitwerts folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 63 Abs. 2, 47, 52 Abs. 1 GKG. Die Klägerin hat die jährliche Differenz zwischen kalkulatorischen Kosten und den von den Beklagten angegebenen Kosten mit 64.400,00 € angegeben. Der in Ansatz zu bringende dreifache Jahresbetrag beläuft sich auf 193.200,00 €.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).