Themis
Anmelden
Landessozialgericht NRW·L 16 KR 444/11 B·05.03.2012

LSG: Streitwertfestsetzung bei Feststellung fehlender Versicherungspflicht auf 105.580,73 € geändert

SozialrechtSozialversicherungsrecht (SGB IV)Kosten- / Streitwertrecht (GKG)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin erhob Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Sozialgerichts in einem Verfahren zur Feststellung fehlender Versicherungspflicht. Das Landessozialgericht änderte den Beschluss und setzte den Streitwert auf 105.580,73 € fest. Es stellte fest, dass bei vorliegenden Erstattungsanträgen das wirtschaftliche Interesse nach den vom Arbeitgeber getragenen Beiträgen zu bemessen ist und bei Unsicherheit eine überschlägige Schätzung (hier: die Hälfte der gezahlten Beiträge) zulässig ist. Das Verfahren ist gebührenfrei.

Ausgang: Beschwerde der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung des Sozialgerichts als begründet; Streitwert auf 105.580,73 € festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Streitwert in Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit ist nach § 52 Abs. 1 GKG im Ermessen nach der Bedeutung der Sache für den Kläger zu bestimmen; die Auffangbemessung von 5.000 € nach § 52 Abs. 2 GKG greift nur, wenn der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte liefert.

2

Bei Verfahren über die Feststellung fehlender Versicherungspflicht können bereits gestellte Erstattungsanträge und damit verbundene Rückforderungsinteressen die maßgebliche Bedeutung der Sache begründen; das wirtschaftliche Interesse richtet sich nach den vom Arbeitgeber getragenen Beiträgen.

3

Sind konkrete Erkenntnisse über Erstattungsausschlüsse nicht vorhanden, rechtfertigt dies eine überschlägige Schätzung des Streitwerts; es kann ermessensgerecht sein, die Hälfte der in Betracht kommenden Arbeitgeberbeiträge als Streitwert anzusetzen.

4

Für die Bemessung des Streitwerts sind nur die vom Arbeitgeber getragenen Sozialversicherungsbeiträge zu berücksichtigen, da ein Erstattungsanspruch nur insoweit bestehen kann (vgl. § 26 Abs. 3 SGB IV).

5

Verfahren nach § 68 Abs. 3 GKG sind gebührenfrei.

Relevante Normen
§ 86 Abs. 1 GKG§ 52 Abs. 1 GKG§ 52 Abs. 2 GKG§ 7a SGB IV§ 26 Abs. 3 SGB IV§ 26 Abs. 2 SGB IV

Vorinstanzen

Sozialgericht Köln, S 34 (9) KR 529/08

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Streitwertbeschluss des Sozialgerichts Köln vom 04.08.2011 geändert. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 105.580,73 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die gemäß § 86 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG - zulässige Beschwerde ist auch begründet.

3

In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist der Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Nur wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts, also die Feststellung der Bedeutung der Sache für den Kläger, keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,- Euro anzunehmen.

4

Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts war der Streitwert nicht auf den Auffangstreitwert bzw. eine Vervielfachung dessen festzusetzen, denn der Sach- und Streitstand bot genügende Anhaltspunkte für eine zumindest überschlägige Bestimmung des Streitwerts.

5

Wie bei einem Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Sozialgesetzbuch Viertes Buch -SGB IV (zur Streitwertbestimmung dort vgl. insbesondere Senatsbeschluss vom 06.11.2007 - L 16 B 3/07 R) ist es auch bei einem gegen die Krankenkasse als Einzugstelle gerichteten Verfahren über die Feststellung fehlender Versicherungspflicht für vergangene Zeiträume sachgerecht, nicht regelhaft von einem (Auffang-)Streitwert von nur 5.000,- Euro auszugehen. Betreibt - wie hier - eine juristische Person nicht nur das Feststellungsverfahren, sondern wurden von ihr - wie von der Klägerin - bereits Erstattungsanträge wegen aus ihrer Sicht zu Unrecht gezahlter Sozialversicherungsbeiträge gestellt, stehen ersichtlich finanzielle Interessen an der Rückzahlung der Beiträge im Vordergrund des Gerichtsverfahrens. Die Bedeutung der Sache, für die regelmäßig auf das - soweit vorhandene - wirtschaftliche Interesse am Ausgang des Verfahrens abzustellen ist, bietet damit hinreichende Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Streitwerts nach Ermessen. Denn auch wenn die Frage des Bestehens von Versicherungspflicht nicht allein entscheidend für einen Erstattungsanspruch ist, so ist sie doch dessen wesentliche und oftmals allein streitbefangene Voraussetzung. Wenn aber die Vorbereitung von Erstattungsansprüchen wegen für abgeschlossene Zeiträume entrichteter Sozialversicherungsbeiträge die alleinige oder doch ganz wesentliche Bedeutung eines Verfahrens auf Feststellung der Versicherungsfreiheit ist, entspricht es grundsätzlich der Bedeutung der Sache, die Höhe der im streitbefangenen Zeitraum entrichteten Beiträge für die Bestimmung des Streitwerts heranzuziehen. Allerdings nur in der Höhe, in der sie vom Arbeitgeber getragen wurden, denn auch nur insoweit kann ihm ein Erstattungsanspruch zustehen (§ 26 Abs. 3 SGB IV).

6

Nach der in der Verwaltungsakte der Beklagten befindlichen Aufstellung der Klägerin zu ihrem Erstattungsantrag vom 21.12.2007 wurden von ihr im streitigen Zeitraum insgesamt 211.161,45 Euro an Sozialversicherungsbeiträgen für den Beigeladenen zu 3) getragen -unter Berücksichtigung der Beiträge 1984 zu 4/12. Da jedoch der Erstattungsanspruch regelmäßig geringer ist als die entrichteten Beiträge, beispielsweise weil wegen Leistungserbringung gemäß § 26 Abs. 2 SGB IV eine Erstattung ausgeschlossen ist oder weil - schon nach der bis zum 31.12.2007 geltenden Rechtslage - nicht zu erstatten war, da der Versicherungsträger zu Recht die in seinem Ermessen stehende Einrede der Verjährung erhoben hat (§ 27 Abs. 2 SGB IV), erscheint es insgesamt ermessensgerecht, als Streitwert die Hälfte der möglicherweise zu Unrecht entrichteten Beiträge zugrundezulegen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - so wie hier - keine greifbaren Erkenntnisse über etwaige Erstattungsausschlüsse vorliegen und deshalb nur eine grobe Schätzung möglicher Erstattungsansprüche angestellt werden kann. Durch die Begrenzung des Streitwerts auf die Hälfte der in Betracht kommenden Erstattungen wird im Übrigen dem Umstand hinreichend Rechnung getragen, dass diese nicht unmittelbarer Streitgegenstand eines auf Feststellung der Versicherungsfreiheit gerichteten Verfahrens sind.

7

Das Verfahren ist gemäß § 68 Abs. 3 GKG gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).