Beschwerde gegen SG-Beschluss wegen Fristversäumnis als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt einstweiligen Erlass von Beitragsschulden und eine beitragsfreie Krankenversicherungsmitgliedschaft sowie die Durchführung einer mündlichen Anhörung. Das Sozialgericht hatte den Antrag im schriftlichen Verfahren abgelehnt; die beim Gericht eingegangene Beschwerde wurde verspätet eingelegt. Das LSG verwirft die Beschwerden als unzulässig, da die Beschwerdefrist (§173 SGG) versäumt und kein Wiedereinsetzungsgrund dargetan wurde. Eine gesonderte Anfechtung der versagten mündlichen Verhandlung ist nicht möglich.
Ausgang: Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts und gegen Nichtdurchführung der mündlichen Anhörung als unzulässig verworfen; Kosten nicht erstattet.
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 173 SGG ist nur innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist zulässig; eine nach Ablauf dieser Frist eingelegte Beschwerde ist unzulässig.
Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 SGG setzt dar, welche Umstände das Versäumen der Frist verursacht haben; pauschale Hinweise auf schlechte Gesundheit genügen nicht ohne substantiierte Darlegung.
Im einstweiligen Rechtsschutz ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung fakultativ (§§ 142 Abs. 1, 124 Abs. 3 SGG); die konkludente Ablehnung einer mündlichen Verhandlung ist nicht gesondert anfechtbar, sondern kann allenfalls im Rahmen der Beschwerde gegen die Hauptentscheidung gerügt werden.
Ein als Wiedereinsetzungsantrag bezeichnetes Gesuch gegen ein bereits rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren ist gegebenenfalls als Wiederaufnahmeantrag nach § 179 SGG i.V.m. §§ 579–581 ZPO umzudeuten; eine solche Umdeutung führt nur zur Statthaftigkeit, wenn die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme dargetan werden.
Das Landessozialgericht ist nicht zuständig für die Entgegennahme von Strafanzeigen oder für Wohnungsangelegenheiten, soweit darüber das Sozialgericht nicht entschieden hat.
Vorinstanzen
Sozialgericht Dortmund, S 39 KR 1406/20 ER
Tenor
Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 31.08.2020 sowie gegen die Nichtdurchführung der mündlichen Anhörung und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich des Verfahrens L 16 KR 433/20 B ER werden als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Antragsteller begehrt (erneut) den Erlass seiner Beitragsschulden sowie die Durchführung einer beitragsfreien Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, weswegen er eine mündliche Anhörung durch das Sozialgericht begehrt hat (Schreiben vom 03.09.2020).
Mit Beschluss vom 31.08.2020, dem Antragsteller am 05.09.2020 zugestellt, hat das Sozialgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung im schriftlichen Verfahren abgelehnt.
Die gegen diesen Beschluss sinngemäß mit Schreiben vom 06.10.2020, beim Sozialgericht am 12.10.2020 eingegangen, eingelegte Beschwerde ist mangels Einhaltung der Beschwerdefrist unzulässig.
Gemäß § 173 Satz 1 SGG ist die Beschwerde binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht oder beim Landessozialgericht einzulegen. Diese Frist lief am Montag, den 05.10.2020 ab, sodass durch das Schreiben des Antragstellers vom 06.10.2020 die fristwahrende Einlegung der Beschwerde nicht möglich war. Gründe für eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist (§ 67 SGG) sind vom Antragsteller nicht geltend gemacht worden. Allein der Hinweis auf seinen schlechten gesundheitlichen Zustand ist insoweit nicht ausreichend.
Die konkludente Ablehnung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch das Sozialgericht kann vom Antragsteller nicht gesondert angefochten werden. Da eine solche im einstweiligen Rechtsschutzverfahren fakultativ ist (§§ 142 Abs. 1, 124 Abs. 3 SGG), steht es im Ermessen des Sozialgerichts, ob es im schriftlichen Verfahren entscheidet. Der Fehlgebrauch dieses Ermessens kann aber allenfalls mit der Beschwerde gegen die Entscheidung in der Hauptsache angefochten werden (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör), die hier, wie bereits dargelegt, nicht fristgerecht eingelegt worden ist.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens L 16 KR 433/20 B ER ist mangels der Versäumung einer Frist in einen solchen auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 179 SGG i.V.m. §§ 579-581 ZPO umzudeuten. Dieser Antrag ist aber nicht statthaft, weil der Antragsteller keine Wiederaufnahmegründe im Sinne der §§ 579-581 ZPO geltend macht. Allein die Kommunikationsschwierigkeiten mit seinem Prozessbevollmächtigten begründen solche nicht.
Soweit der Antragsteller schließlich Strafanzeige erstatten und die Herausgabe seiner Wohnung erreichen möchte, ist darauf hinzuweisen, dass das Landessozialgericht weder für die Annahme von Strafanzeigen noch für entsprechende Wohnungsangelegenheiten, über die das Sozialgericht keine Entscheidung getroffen hat, zuständig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).