Berufung wegen Haushaltshilfe und Badewannenlifter zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte Haushaltshilfe und einen Badewannenlifter; das SG wies die Klage ab. Das LSG weist die Berufung als unbegründet zurück, da der Sachverhalt unstreitig ist und keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. Die Ladung und Fristgewährung waren ausreichend, persönliches Erscheinen lag im Ermessen (§111 SGG). Außergerichtliche Kosten nicht erstattungsfähig; Revision nicht zugelassen.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das abweisende Urteil des Sozialgerichts als unbegründet zurückgewiesen; außergerichtliche Kosten nicht erstattet; Revision nicht zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Der Senat kann eine Berufung nach § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss zurückweisen, wenn sie einstimmig für unbegründet gehalten wird und eine mündliche Verhandlung nach vorheriger Anhörung nicht erforderlich ist.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, wenn die Partei ordnungsgemäß geladen oder angehört wurde und keine entscheidungserheblichen Einwendungen substantiiert vorgetragen wurden.
Die Anordnung, von der persönlichen Erscheinung nach § 111 SGG abzusehen, fällt in den Ermessen des Gerichts und begründet nicht zwangsläufig eine Gehörsverletzung, sofern die Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme hatten.
Das ordnungsgemäße Zustellen einer Ladung und die Gewährung einer Schriftsatzfrist genügen regelmäßig, damit die Partei ihr rechtliches Gehör wahrnehmen kann; das Nichterscheinen eines bevollmächtigten Vertreters kann eine Gehörsrüge entkräften.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 SGG; die Zulassung der Revision ist nach § 160 Abs. 2 SGG zu versagen, wenn die dort genannten Voraussetzungen nicht vorliegen.
Vorinstanzen
Sozialgericht Gelsenkirchen, S 17 KR 190/00
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 15. Februar 2001 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Senat kann die Berufung nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss zurückweisen, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nach vorheriger Anhörung der Beteiligten nicht für erforderlich hält. Der Sachverhalt, über den zu entscheiden ist, ist unstreitig. Die Klägerin hat sowohl durch die Ladung zum Erörterungstermin als auch durch die mit Anhörungsschreiben vom 30.08.2001 eingeräumte Schriftsatzfrist ausreichend Gelegenheit gehabt, zur Rechtslage Stellung zu nehmen.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Der Senat sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, da er die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist, § 153 Abs. 2 SGG.
Insbesondere ist im erstinstanzlichen Verfahren die Klägerin in ihrem prozessualen Grundrecht auf rechtliches Gehör nicht verletzt worden. Denn das Sozialgericht hat der Klägerin ausweislich der Postzustellungsurkunde vom 19.01.2001 sehr wohl eine Ladung zum Termin am 15.02.2001 zukommen lassen. Der Kammervorsitzende hat lediglich von der Anordnung des persönlichen Erscheinens der Klägerin nach § 111 SGG abgesehen und dabei von seinem ihm vom Gesetz eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht. Darüber hinaus ist festzustellen, dass der prozessbevollmächtigte Ehemann der Klägerin den am 30.08.2001 anberaumten Erörterungstermin trotz rechtzeitigen Zugangs der Ladung nicht wahrgenommen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG.
Gründe
Mit ihrer am 10. Oktober 2000 erhobenen Klage beantragte die Klägerin von der Beklagten die Gewährung von Haushaltshilfe und eines Badewannenlifters.
Mit Urteil vom 15.02.2001 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin sei hinsichtlich des begehrten Badewannenlifters nicht beschwert. Nachdem der Gutachter des MDK im September 2000 die Versorgung der Klägerin mit einem solchen empfohlen gehabt habe, habe die Beklagte der Klägerin am 23.10.2000 einen Badewannen lifter ausgeliefert. Einen Antrag auf Haushaltshilfe habe die Klägerin bei der Beklagten nicht gestellt. Zumindest sei insoweit eine ablehnende Entscheidung durch die Beklagte nicht ergangen.
Gegen dieses ihr am 22.02.2001 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 23.02.2001 Berufung eingelegt. Die Klägerin macht geltend, das Sozialgericht habe, da es sie nicht mit der Anordnung des persönlichen Erscheinens geladen habe, verhindern wollen, dass sie gehört würde. Sie werde deshalb durch das klageabweisende Urteil benachteiligt.
Die Klägerin beantragt sinngemäss,
das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 15.02.2001 zu ändern und ihr einen Badewannenlifter sowie Haushaltshilfe zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf das erstinstanzliche Urteil.
Die Verwaltungsakte der Beklagten hat neben der Prozessakte vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten ergänzend Bezug genommen.