Themis
Anmelden
Landessozialgericht NRW·L 16 KR 383/25·11.06.2025

Beitragsmahnung der Krankenkasse ohne Unterschrift nicht nichtig

SozialrechtKrankenversicherungsrechtVerwaltungsverfahren (SGB X)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Streitgegenstand war die Wirksamkeit einer Beitragsmahnung/Forderungsbescheids der Krankenkasse über Beiträge, Säumniszuschläge und Mahnkosten für Januar 2023. Der Kläger hielt den Bescheid wegen fehlender Unterschrift bzw. fehlender qualifizierter Signatur für nichtig und wandte sich im Berufungsverfahren zudem mit dem Antrag, ihm „die Urteile zuzuschicken“. Das LSG hat die Berufung insoweit als unzulässig angesehen, im Übrigen aber klargestellt, dass der Bescheid jedenfalls nicht nichtig ist, weil die erlassende Behörde erkennbar ist und die fehlende Unterschrift keinen Nichtigkeitsgrund nach § 40 SGB X darstellt. Die Berufung wurde daher insgesamt zurückgewiesen; außergerichtliche Kosten wurden nicht erstattet, die Revision nicht zugelassen.

Ausgang: Berufung gegen klageabweisenden Gerichtsbescheid zurückgewiesen; Nichtigkeit der Beitragsmahnung verneint, Kosten nicht erstattet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beitragsmahnung mit Festsetzung von Mahnkosten und Säumniszuschlägen kann einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X darstellen, wenn sie eine verbindliche Regelung mit Außenwirkung trifft.

2

Für eine Nichtigkeit nach § 40 SGB X genügt nicht jeder Formmangel; erforderlich ist ein besonders schwerwiegender, offensichtlicher Fehler oder ein gesetzlich typisierter Nichtigkeitsgrund.

3

Fehlt bei einem schriftlichen Verwaltungsakt lediglich die Unterschrift oder Namenswiedergabe, führt dies bei erkennbarer erlassender Behörde grundsätzlich nicht zur Nichtigkeit nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB X, sondern allenfalls zur Rechtswidrigkeit.

4

Ein Antrag im Berufungsverfahren ist unzulässig, wenn er kein justiziables Begehren enthält und die begehrte Amtshandlung (z.B. Zustellung gerichtlicher Entscheidungen) von Amts wegen erfolgt.

5

Form- und Bekanntgabemängel, die nicht zur Nichtigkeit führen, sind regelmäßig im Widerspruchsverfahren und gegebenenfalls in der Anfechtungsklage zu klären, nicht im Rahmen einer Nichtigkeitsfeststellungsklage.

Relevante Normen
§ 188 Abs. 4 SGB V§ SGB II§ 17 Abs. 1 Satz 2 GVG i.V.m. § 202 SGG§ 153 Abs. 5 SGG§ 33 Abs. 1 S. 1 SGG§ 105 Abs. 2 S. 1 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Düsseldorf, S 34 KR 1512/23

Bundessozialgericht, B 6a KR 17/25 AR [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 09.12.2024 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

2

Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit einer Beitragsmahnung i.H.v. 990,18 € einschließlich der darin festgesetzten Säumniszuschläge i.H.v. 60,00 € und Mahnkosten i.H.v. 5,00 € vom 25.02.2023 für den Beitragszeitraum vom 01.01.2023 bis 31.01.2023.

3

Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist langjähriges Mitglied der beklagten Krankenkasse. Bis zum 29.11.2019 bestand durch den Bezug von Arbeitslosengeld eine versicherungspflichtige Mitgliedschaft. Seit dem 30.11.2019 führt die Beklagte eine obligatorische Anschlussversicherung im Rahmen einer freiwilligen Mitgliedschaft durch (§ 188 Abs. 4 SGB V). Die Beklagte forderte den Kläger zur Vorlage von Einkommensunterlagen auf und setzte in der Folgezeit die Beiträge des Klägers ab dem 30.11.2019 fest. Mit mehreren Forderungsbescheiden mahnte die Beklagte rückständige Beiträge, Säumniszuschläge und Mahngebühren an. Der Kläger wendet sich gegen eine Vielzahl dieser Forderungsbescheide und macht deren Unwirksamkeit in verschiedenen Klage- und Berufungsverfahren geltend. Am 19.01.2023 beantragte der Kläger die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II bei dem Jobcenter J., von dem er soweit ersichtlich jedenfalls ab dem 01.01.2024 fortlaufend Bürgergeld bezieht (Bescheid des Jobcenters J. vom 28.03.2024 für das Jahr 2024).

4

Mit Beitragsmahnung/ Forderungsbescheid vom 25.02.2023 machte die Beklagte rückständige Beiträge für den Monat Januar 2023 i.H.v. 990,18 € einschließlich der darin festgesetzten Säumniszuschläge i.H.v. 60,00 € und Mahnkosten i.H.v. 5,00 € geltend.

5

Die Beitragsmahnung ist unter dem Briefkopf der Beklagten verfasst, an den Kläger adressiert und enthält das Aktenzeichen, unter dem die Beklagte den Vorgang führt. Der Bescheid ist mit einer vollständigen Rechtsbehelfsbelehrung (Widerspruch) versehen und mit „Mit freundlichen Grüßen Ihre W.“ computerschriftlich „unterzeichnet“. Einen namentlich genannten Sachbearbeiter oder den Behördenleiter lässt der Bescheid nicht erkennen.

6

Mit Schreiben vom 01.03.2023, eingegangen am 02.03.2023, hat der Kläger bei dem Sozialgericht Düsseldorf (SG) „Beschwerde“ „wie in den vergangenen Monaten“ erhoben und dem Schreiben den Forderungsbescheid vom 25.02.2023 beigefügt. Unter Berufung auf den Europäischen Gerichtshof (EuGH) hat der Kläger geltend gemacht, der Bescheid sei aufgrund der fehlenden Unterschrift bereits nichtig. Das Papierdokument sei nicht unterschrieben. Sofern das Schreiben als elektronisches Dokument angesehen werden sollte, fehle es an der qualifizierten Signatur, so dass das Dokument auch vor diesem Hintergrund nichtig sei.

7

Die Beklagte hat die Klage als Überprüfungsantrag gegen den Bescheid vom 25.02.2023 gewertet und diesen Antrag mit Bescheid vom 14.12.2023 abgelehnt. Widerspruch gegen diesen Bescheid hat der Kläger nicht erhoben. Er bestreitet den Zugang des Bescheides.

8

Der Kläger hat erstinstanzlich sinngemäß schriftsätzlich beantragt,

9

den Forderungsbescheid vom 25.02.2023 für nichtig zu erklären.

10

Die Beklagte hat erstinstanzlich schriftsätzlich beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Zur Begründung hat sie auf das fehlende Vorverfahren verwiesen. Hinsichtlich des Überprüfungsbescheides vom 14.12.2023 weist sie darauf hin, dass der Kläger den Bescheid offensichtlich erhalten habe, da die an den Kläger versendete Post als unzustellbar mit dem von dem Kläger selbst angebrachten Aufkleber „Ich öffne keine Werbung auf Anerkennung“ an die Beklagte zurückgegangen sei.

13

Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 09.12.2024, der mit einer gültigen, qualifizierten, elektronischen Signatur versehen ist und dem Kläger am 04.01.2025 zugestellt worden ist, abgewiesen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, die Klage sei unzulässig, denn ihrer Zulässigkeit stehe bereits der Einwand der doppelten Rechtshängigkeit entgegen. In einem parallelen Klageverfahren vor dem SG vom 03.02.2023 (S 34 KR 404/23) habe der Kläger mit Schreiben vom 01.03.2023 ebenfalls „Beschwerde gegen das Unternehmen Barmer“ wegen Urkundenfälschung eingelegt und den Forderungsbescheid vom 25.02.2023 beigefügt. Mit rechtskräftigem Gerichtsbescheid vom 25.07.2024 habe das SG die dortige Klage abgewiesen. Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG i.V.m. § 202 SGG habe die Rechtshängigkeit die Wirkung, dass während ihrer Dauer die Streitsache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden kann. Anderweitige Rechtshängigkeit liegt sowohl bei Rechtshängigkeit vor einem anderen Gericht als auch bei demselben Gericht vor. Die Rechtshängigkeit entfalte mithin für ein zweites Verfahren über denselben Streitgegenstand Sperrwirkung. Diese prozessuale Sperrwirkung führe zur Unzulässigkeit der zweiten Klage. Liege doppelte Rechtshängigkeit vor, so sei die später eingereichte Klage unzulässig und durch Prozessurteil abzuweisen. Das Klageverfahren S 34 KR 404/23 habe den gleichen Bescheid wie vorliegend zum Klagegegenstand gehabt. Die hiesige Klage sei daher von Anfang an unzulässig gewesen. Der Bescheid, gegen welche sich der Kläger mit der Klage wende, enthalte zudem ersichtlich eine Rechtsbehelfsbelehrung. Vorliegend habe er keinen Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt. Damit fehle es am Vorverfahren. Auch diesbezüglich sei die Klage unzulässig.

14

Gegen den Gerichtsbescheid wendet sich der Kläger mit der am 08.01.2025 eingelegten Berufung. Er erkenne die Entscheidung nicht an. Es handele sich um eine Urkundenfälschung. Der Kläger trägt sinngemäß vor, der Antrag sei falsch gefasst worden. Das Urteil unwirksam, da es kein Siegel trage und nicht unterschrieben sei.

15

Der Kläger beantragt,

16

„dass mir die Urteile zugestellt werden“

17

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

18

die Berufung zurückzuweisen.

19

Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.

20

Der Senat hat die Beteiligten mit Verfügung vom 21.05.2025 zu einer Übertragung des Verfahrens auf die Berichterstatterin angehört und mit Beschluss vom 05.06.2025 die Berufung auf die Berichterstatterin übertragen. Der Beschluss ist der Beklagten am 20.06.2025 zugestellt worden und dem Kläger ergänzend zu der Übersendung mit Postzustellungsurkunde auch vor dem Verhandlungstermin am 12.06.2025 übergeben worden.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der elektronischen Gerichtsakten sowie die elektronische Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, sowie auf die bei dem Senat anhängigen Parallelverfahren des Klägers zu den Az. L 16 KR 544/24, L 16 KR 545/24, L 16 KR 578/24 und L 16 KR 841/23 und L 16 KR 891/23 sowie die Akte des SG zu dem Az. S 34 KR 404/23 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

23

A.

24

Über die Berufung des Klägers kann der Senat gemäß § 153 Abs. 5 SGG in der Besetzung mit der Berichterstatterin und zwei ehrenamtlichen Richtern entscheiden. Es liegt ein Fall des § 105 Abs. 2 S. 1 SGG vor, weil das SG durch Gerichtsbescheid entschieden hat. Der Senat hat die Übertragung – nach vorheriger Anhörung der Beteiligten – nach pflichtgemäßem Ermessen beschlossen. Es handelt sich um ein tatsächlich und rechtlich einfach gelagertes Verfahren, das keine Fragen aufwirft, die einer Mitwirkung der vollen Richterbank des Senats (vgl. § 33 Abs. 1 S. 1 SGG) bedürfen.

25

Der Senat konnte entscheiden, obwohl die Beklagte im Verhandlungstermin nicht anwesend war, da diese rechtzeitig zum Verhandlungstermin geladen worden ist und sich telefonisch am Verhandlungstag mit einer Verhandlung in Abwesenheit einverstanden erklärt hat.

26

B.

27

Die Berufung ist im Hinblick auf den Antrag, dem Kläger „die Urteile zuzuschicken“ unzulässig.

28

Es handelt sich nicht um einen Antrag, der einer Entscheidung durch das Gericht zugänglich ist. Vielmehr folgt die Zustellung von Urteilen, Beschlüssen und anderen Entscheidungen der Gerichte von Amts wegen, ohne dass es hierfür einer Antragstellung bedarf.

29

Gemäß § 143 SGG findet die Berufung an das Landessozialgericht gegen Urteile der Sozialgerichte statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt. Der Gerichtsbescheid ist dem Urteil nach § 105 Abs. 2 SGG auch hinsichtlich der Rechtsmittel gleichgestellt. Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag war zudem ausweislich des angefochtenen Gerichtsbescheides nicht Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Anträge lassen sich auch nicht den erstinstanzlich von dem Kläger eingereichten Schriftsätzen entnehmen, so dass auch eine Einbeziehung in das Berufungsverfahren nach den Grundätzen des Heraufholens von Prozessresten nicht in Betracht kommt (siehe zu den Voraussetzungen: Wehrhahn in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 143 SGG (Stand: 15.06.2022), Rn. 14).

30

C.

31

Der Gerichtsbescheid des SG ist formell rechtmäßig. Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die Formvorschriften des § 65 a SGG sind nicht erkennbar und werden von dem Kläger, der in Verkennung der rechtlichen Formvorgaben stets erneut die fehlenden Unterschriften oder für ihn nicht erkennbare Signaturen moniert, auch nicht vorgetragen.

32

D.

33

Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass die Berufung ihrem sinngemäß verstandenen Inhalt nach auch unbegründet ist.

34

Unabhängig von einer Präklusion der Klage aufgrund des vorangegangenen Klageverfahrens zu dem Az. S34 KR 404/23 und dem hierzu ergangenen Gerichtsbescheid vom 25.07.2024, hätte die Berufung keine Aussicht auf Erfolg.

35

Sofern der Kläger seine Klage bzw. den Berufungsantrag sinngemäß darauf richtet festzustellen, dass der Bescheid vom 25.02.2023 nichtig ist, so sind Klage und Berufung unbegründet.

36

I.

37

Das SG hat den von dem Kläger sinngemäß formulierten Klageantrag zutreffend erfasst. Aus der Klageschrift und dem weiteren erstinstanzlichen Vorbringen des Klägers geht hervor, dass dieser die Beklagte nicht als Behörde anerkennt und nicht nur von der Rechtswidrigkeit des Forderungsbescheides vom 25.02.2023 sondern von dessen Unwirksamkeit insgesamt ausgeht. Da der Kläger einen eindeutigen Klageantrag nicht formuliert hat, war dieser durch das SG nach dem tatsächlich gewollten auszulegen. Hierbei dürfte unter Berücksichtigung des Vortrages des Klägers die Feststellung der Nichtigkeit des Bescheides vom 23.04.2023 naheliegend sein, da es für die sogenannte Nichtigkeitsklage (§ 55 Abs.1 Nr. 4 SGG) nicht der Durchführung eines Vorverfahrens bedarf.

38

Die Feststellungsklage gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 4 SGG ist nicht fristgebunden (§ 89 SGG). Ein Vorverfahren (§ 78 SGG) ist nicht erforderlich. Anstelle der Nichtigkeitsfeststellungsklage ist auch eine Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 SGG) gegen den nichtigen Verwaltungsakt wegen der im Einzelfall schwierigen Abgrenzung zwischen Rechtswidrigkeit und Nichtigkeit zulässig. Die Nichtigkeitsfeststellungsklage ist aber nicht gegenüber der Anfechtungsklage subsidiär. Das Gericht hat das Klagebegehren ggf. dann in eine Nichtigkeitsfeststellungsklage auszulegen, wenn die Anfechtungsklage (wegen Versäumung der Klagefrist oder wegen des nicht durchgeführten Widerspruchsverfahrens) offensichtlich unzulässig wäre (vgl.Senger in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 55 SGG (Stand: 25.09.2024), Rn. 55).

39

Für die Auslegung des Klagebegehrens als Nichtigkeitsfeststellungsklage unerheblich ist, es, ob der Kläger vom Vorliegen eines nichtigen Verwaltungsaktes oder vom Vorliegen eines „Nicht – Verwaltungsaktes“ ausgeht. In beiden Fällen wäre der von der unwirksamen Maßnahme ausgehende Rechtsschein durch die Nichtigkeitsfeststellungsklage zu beseitigen. Ein nichtiger Verwaltungsakt (§ 31 SGB X) ist ohne Wirkung im Sinne des § 39 SGB X, da er unter einem gravierenden materiell- oder formellrechtlichen Fehler leidet. Er kann mithin auch keine Bestandskraft erlangen. Es gilt insofern § 40 SGB X. Demgegenüber sind Nicht-Verwaltungsakte solche Maßnahmen, die keiner Behörde zugerechnet werden können, wie zum Beispiel Handlungen von Unbefugten oder Handlungen, die erkennbar nicht ernst gemeint sind. Scheinverwaltungsakte sind dagegen von einer Behörde erlassen worden. Sie erwecken lediglich den Anschein eines Verwaltungsakts, ohne dass jedoch die materiellen Voraussetzungen, der Wille oder die Kompetenz hierfür vorgelegen haben. Nicht- wie Scheinverwaltungsakte sind ebenso wie nichtige Verwaltungsakte im Ergebnis unwirksam, haben mithin keine materielle Wirksamkeit. Dem Bürger ist in Anbetracht der angenommenen gravierenden Fehlentscheidungen ein möglichst effektiver Rechtsschutz zuzubilligen. Damit stehen Gestaltungsklage, Nichtigkeitsklage und der Antrag nach § 40 Abs.5 SGB X (Feststellung der Nichtigkeit durch die Behörde) als Möglichkeiten für den Bürger grundsätzlich gleichberechtigt nebeneinander. Er kann zwischen ihnen wählen; das Gericht hat jedoch dafür Sorge zu tragen, dass sachdienliche Anträge gestellt werden (§112 Abs.2 SGG). Unter Berücksichtigung der Rechtsschutzgarantie hat es den Bürger auf diejenige Klagemöglichkeit hinzuweisen, welche dessen Rechtsposition am wirksamsten und nachhaltigsten schützt (vgl. Luthe in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl., § 31 SGB X (Stand: 15.11.2023), Rn. 68).

40

II.

41

Die so verstandene Nichtigkeitsfeststellungsklage ist zulässig aber unbegründet. Eine Nichtigkeit des Bescheides vom 25.02.2023 liegt nicht vor.

42

Gemäß § 31 SGB X ist Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft. Eine Maßnahme ist dabei jede Handlung, die einem staatlichen Organ oder Organwalter zugerechnet werden kann. Hoheitlich ist die Maßnahme dann, wenn die Behörde die Befugnis zu einer einseitigen, unabhängig vom Willen des Adressaten erfolgenden Maßnahme besitzt (Luthe in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl., § 31 SGB X (Stand: 15.11.2023), Rn. 28, 29).

43

Im vorliegenden Fall kann die Festsetzung einer Mahngebühr und die Aufforderung zur Zahlung der rückständigen Beiträge in dem Bescheid vom 23.04.2023, gemäß dem enthaltenen Briefkopf und der Namensnennung am Ende des Bescheides, der Beklagten unzweifelhaft zugeordnet werden. Bei der Beklagten handelt es sich auch um ein staatliches Organ. Nach §1 Abs.2 SGB X ist eine Behörde jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Hierbei kommt es allein auf die funktionelle Stellung der jeweiligen Organisation, d.h. auf ihre tatsächlich verwaltende Tätigkeit, nicht aber auf ihre Bezeichnung an. Die Behördeneigenschaft ist jedoch unabhängig von der Rechtsfähigkeit der Organisation. Vielmehr ist die Behörde regelmäßig eine nicht-rechtsfähige Vollzugsinstanz in der Rechtsträgerschaft einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (Anstalt, Stiftung, im Sozialrecht vor allem die Körperschaft). Diese kann eine Vielzahl von Behörden haben. Die Behörde handelt nach außen im Auftrag dieses Rechtsträgers, in der Regel vertreten durch ihren Leiter oder Geschäftsführer (Luthe in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl., § 31 SGB X (Stand: 15.11.2023), Rn. 30). Die Beklagte ist als Ersatzkasse eine bundesunmittelbare, rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Das bedeutet, dass sie zwar vom Staat anerkannt und beaufsichtigt wird, aber auch eigene Organe hat, die die Geschäfte der Kasse selbstständig führen. Sie ist damit als Körperschaft des öffentlichen Rechts zu hoheitlichem Handeln in Form des Verwaltungsaktes berechtigt.

44

Die nach § 31 SGB X erforderliche Regelung muss auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts ergangen sein. Damit wird die Verwaltungshandlung von Formen privatrechtlichen Handelns der öffentlichen Hand abgegrenzt (Luthe in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl., § 31 SGB X (Stand: 15.11.2023), Rn. 32). Auch diese Voraussetzung liegt hier vor, da die Beklagte auf dem Gebiet der gesetzlichen Krankenversicherung (SGB V) Mit der Forderungsmahnung rückständiger Beiträge und damit auf dem Gebiet des öffentlichen Rechtstätig geworden ist.

45

Eine Regelung ist eine auf die unmittelbare Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtete Maßnahme, die den Verwaltungsakt von einem bloßen (tatsächlichen) Realakt abgrenzt. (Luthe in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl., § 31 SGB X (Stand: 15.11.2023), Rn. 39). Auch diese Voraussetzung liegt für den Bescheid vom 25.02.2023 im Hinblick auf die darin festgesetzten Mahngebühren und Säumniszuschläge vor.

46

Handelt es sich somit bei dem Bescheid vom 25.02.2023 dem Inhalt nach um einen Verwaltungsakt, so kann der Senat offen lassen, ob dieser alle Formvorgaben des § 33 SGB X erfüllt, denn Gründe für eine Nichtigkeit liegen jedenfalls nicht vor.

47

Gemäß § 33 Abs.1 SGB X muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. § 33 Abs.2 SGB X bestimmt, dass ein Verwaltungsakt schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden kann. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 36a Abs.2 und 2a des SGB I findet insoweit keine Anwendung. Gemäß § 33 Abs.3 SGB X muss ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 36a Abs. 2a Nr. 3 Buchstabe b SGB I muss die Bestätigung nach § 5 Abs.5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen. Nach § 33 Abs.4 SGB X kann für einen Verwaltungsakt für die nach § 36a Abs. 2 SGB I erforderliche Signatur oder für das nach § 36a Abs. 2a Nr. 3 Buchstabe a SGB I erforderliche Siegel durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden. Nach § 33 Abs.5 SGB X können bei einem Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, abweichend von Abs. 3 Satz 1 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen; bei einem elektronischen Verwaltungsakt muss auch das der Signatur zugrunde liegende Zertifikat nur die erlassende Behörde erkennen lassen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.

48

Gemäß § 40 Abs.1 SGB X ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Gemäß § 40 Abs.2 SGB X ist ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig, der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt (Nr.1), der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt (Nr. 2), den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann (Nr.3), der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht (Nr.4) oder der gegen die guten Sitten verstößt (Nr.5).

49

Gemäß § 39 SGB X wird ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird. Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Gemäß § 39 Abs.3 SGB X ist nur ein nichtiger Verwaltungsakt unwirksam.

50

Leidet ein Verwaltungsakt unter einem nach den §§ 41 und 42 SGB X beachtlichen Fehler, ist der Verwaltungsakt zwar rechtswidrig, aber trotzdem wirksam. Jedoch kann der Betroffene die Aufhebung des Verwaltungsakts verlangen. Führt ein Fehler dagegen nach § 40 SGB X zur Nichtigkeit des Verwaltungsakts, ist dieser nach § 39 Abs. 3 SGB X von Anfang an unwirksam, ohne dass es dazu einer Aufhebung durch die Behörde oder durch das Gericht bedarf. Das heißt nur besonders schwerwiegende Fehler im Sinne von § 40 SGB X machen einen Verwaltungsakt nicht nur rechtswidrig, sondern zugleich nichtig. Die übrigen Fehler machen einen Verwaltungsakt nur rechtswidrig, er bleibt aber bis zu seiner Aufhebung im Rahmen der Anfechtung wirksam (Pattar in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl., § 40 SGB X (Stand: 13.03.2024), Rn. 13).

51

Nach Maßgabe dieser Voraussetzungen kann dahinstehen, ob es sich bei dem Bescheid vom 25.02.2023 wie die Beklagte meint um einen voll automatisierten Bescheid handelt, der ohne Unterschrift wirksam ist, was der Kläger bestreitet, oder ob ein schriftlicher Verwaltungsakt vorliegt, denn offenkundig lässt der Forderungsbescheid vom 23.04.2023 die ausstellende Behörde – Barmer – erkennen. In Abweichung zu §33 Abs.3 SGB X ist in § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB X die fehlende Unterschrift nicht als Nichtigkeitsgrund aufgeführt. Fehlt nur die Unterschrift des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten, ist der Verwaltungsakt also nicht nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB X nichtig. Er ist auch nicht nach Abs. 1 nichtig, weil die fehlende Unterschrift nach der Wertung des Abs. 2 Nr. 1 nicht als offensichtlicher schwerwiegender Fehler angesehen werden kann, solange die erlassende Behörde trotzdem erkennbar ist (Pattar in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl., § 40 SGB X (Stand: 13.03.2024), Rn. 44). Auch ist der Bescheid hinreichend bestimmt, denn die sich aus ihm ergebenden Rechtsfolgen sind für den Kläger als Adressat klar erkennbar (Höhe der geltend gemachten Forderung, Zeitraum, der Forderungsentstehung und der hierauf festgesetzten Mahngebühren).

52

Ein Fall der Nichtigkeit, der gemäß § 40 Abs.3 SGB X nur dann vorläge, wenn die ausstellende Behörde nicht erkennbar ist, liegt damit nicht vor. Die fehlende Nennung des Namens des Behördenleiters macht den Bescheid zwar wie dargelegt u.U. rechtswidrig, aber eben nicht nichtig. Die Klage geht damit soweit sie auf die Feststellung der Nichtigkeit des Bescheides gerichtet ist ins Leere. Die Berufung ist auch insoweit unbegründet.

53

E.

54

Soweit der Kläger stets erneut auf die Vorschriften zur Signatur elektronischer Verwaltungsakte und die Speichermöglichkeit elektronischer Verwaltungsakte bei dem Adressaten des Bescheides sowie auf die Formvorschriften für elektronische Verwaltungsakte hinweist, so führt dies zu keinem anderen Ergebnis, da etwaige Formfehler in der Unterschrift des Bescheides wie dargelegt nicht zu dessen Nichtigkeit, sondern allenfalls zur Rechtswidrigkeit des Bescheides führen, die jedoch nur in einem Widerspruchsverfahren und ggf. anschließenden Klageverfahren hätte geprüft werden können. Auf die Ausführungen des SG wird insoweit Bezug genommen.

55

F.

56

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 S. 1 SGG.

57

G.

58

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), bestehen nicht.