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Landessozialgericht NRW·L 16 KR 355/19·24.09.2019

PKH für Berufung wegen Hilfsmittelbewilligung (Aqua-Knie) abgelehnt

SozialrechtSozialgerichtsverfahrenHilfsmittelversorgungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe für die Berufung gegen die Entscheidung zur Hilfsmittelversorgung. Das Landessozialgericht lehnte PKH ab, weil die Berufung nach der Sachlage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das bewilligte Aqua-Knie erreicht den angestrebten Nachteilsausgleich. Die behauptete Sturz- und Lebensgefahr wurde nicht substantiiert; der Beschluss ist unanfechtbar (§177 SGG).

Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe für die Berufung wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Prozesskostenhilfe nach §73a SGG i.V.m. §114 ZPO wird nur gewährt, wenn der Beteiligte die Kosten nicht aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig ist.

2

Für die Annahme hinreichender Aussicht auf Erfolg genügt, dass das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers nach Darstellung des Sachverhalts und vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest vertretbar hält und die Möglichkeit der Beweisführung in tatsächlicher Hinsicht besteht.

3

Eine PKH‑Gewährung für ein Berufungsverfahren kann versagt werden, wenn nach gegenwärtiger Sachlage bereits ein geeignetes Hilfsmittel (hier: Aqua‑Knie) den angestrebten Nachteilsausgleich erreicht und deshalb kein Erfolg der Berufung ersichtlich ist.

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Behauptungen besonderer Gefährdungen durch ein bewilligtes Hilfsmittel müssen substantiiert werden und können nicht durch ungenaue Angaben oder nicht belegt vorgetragene Einzelfälle ersetzt werden; ärztliche Nachweise oder überzeugende Tatsachen sind erforderlich.

Relevante Normen
§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Düsseldorf, S 47 KR 386/17

Bundessozialgericht, B 3 KR 3/19 S [NACHINSTANZ]

Tenor

Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird abgelehnt.

Gründe

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Der Kläger hat keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe (PKH) für sein Berufungsverfahren.

3

Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers/Antragstellers aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung ausgeht (vgl. Schmidt in Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 73a Rn. 7a m.w.N.).

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Die Berufung des Klägers bietet keine hinreichende Erfolgsaussicht. Nach gegenwärtiger Sachlage spricht nichts dafür, dass der Kläger mit seinem Begehren Erfolg haben kann. Denn mit dem von der Beklagten bewilligten Aqua-Knie wird der angestrebte Nachteilsausgleich erreicht. Wegen der näheren Begründung nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils vom 25.03.2019 Bezug. Auch das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.

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Für seine Behauptung, bei Verwendung des Aqua-Knie bestehe Sturz- und Lebensgefahr, ist der Kläger eine überzeugende Begründung schuldig geblieben. Sein Hinweis darauf, dass es bei einer Probeverwendung zu Stürzen gekommen sei, trägt sein Begehren nicht. Dazu hat bereits das Sozialgericht richtig ausgeführt, dass eine Eingewöhnung zuzumuten ist und erfolgversprechend sein dürfte. Für seine abweichende Behauptung kann sich der Kläger auch nicht auf entsprechende ärztliche Bescheinigungen stützen und das Sanitätshauses C hatte den ursprünglichen Versorgungsvorschlag im Kostenvoranschlag vom 27.10.2016 lediglich damit begründet, dass der Kläger in seiner Heimat in Griechenland mit der Prothese mit seinem Sohn an den Strand gehen müsse. Es hat nach entsprechender fachlicher Beratung aber ersichtlich eine Versorgung mit dem "Aqua-Knie" für ausreichend gehalten und sodann eine entsprechende neue Kalkulation vorgelegt.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.