LSG: Beschwerde gegen Ablehnung der aufschiebenden Wirkung eines Beitragsbescheids zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen einen Beitragsbescheid. Das Gericht prüfte, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit oder eine unbillige Härte vorliegen. Das LSG wies die Beschwerde zurück, da weder Zweifel noch eine nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gerechtfertigte Härte substantiiert vorgetragen wurden; Möglichkeiten wie Ratenzahlung sprachen gegen die Anordnung.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung aufschiebender Wirkung eines Beitragsbescheids vom Sozialgericht zurückgewiesen; Kosten nicht erstattungsfähig.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 SGG setzt voraus, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts oder eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte im Sinne des § 86a Abs. 3 SGG vorliegen.
Eine nach dem 01.01.2018 erfolgte Neuregelung begründet nicht ohne Weiteres Rückschlüsse auf die Rechtswidrigkeit von Verwaltungsakten, die Beiträge für Zeiträume vor dem Inkrafttreten betreffen.
Unsubstantiiert vorgetragene Behauptungen (etwa über unterbliebene Aufforderungen zur Vorlage von Steuerbescheiden) genügen nicht zur Begründung ernstlicher Zweifel, wenn sie dem Aktenbild und der Lebenserfahrung widersprechen.
Für die Annahme einer unbilligen Härte ist darzulegen, dass durch die Vollziehung Nachteile entstehen, die über die bloße Zahlung hinausgehen und sich nicht oder nur schwer wiedergutmachen lassen; zumutbare Gestaltungsmöglichkeiten (z. B. Ratenzahlung) stehen einer Härte entgegen.
Die Kostenentscheidung in Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 193 SGG; bei Zurückweisung der Beschwerde sind die Kosten nicht zu erstatten.
Vorinstanzen
Sozialgericht Detmold, S 24 KR 310/18 ER
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 29.03.2018 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet.
Das Sozialgericht hat den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 31.01.2018 anzuordnen, zu Recht nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG abgelehnt. Denn weder bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes, noch würde dessen Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge haben (§§ 86b Abs. 1 Sa.1 Nr. 2, 86a Abs. 3 Satz 2 SGG). Dies hat das Sozialgericht im angefochtenen Beschluss mit ausführlicher und überzeugender Begründung näher dargelegt, so dass der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung des Beschlusses vom 29.03.2018 Bezug nimmt (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Das Beschwerdevorbingen rechtfertigt keine andere Entscheidung.
Soweit die Beschwerde auf die Neufassung des § 240 Abs. 4a SGB V hinweist, lässt sich aus der am 01.01.2018 in Kraft getretenen grundlegenden Neuregelung nichts für die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts herleiten, denn dieser betrifft - soweit der Antragsteller seine Rechtswidrigkeit geltend macht - Beiträge für die Zeit vor dem 01.01.2018. Dass der Antragsteller erneut behauptet, von der Antragsgegnerin keine Aufforderungen zur Vorlage der Steuerbescheide erhalten zu haben, widerspricht nicht nur dem Akteninhalt, sondern auch der Lebenserfahrung. Dieser Vortrag ist auch deshalb ohne Bedeutung, weil davon auszugehen ist, wie bereits das Sozialgericht dargelegt hat, dass der Antragsteller als langjährig freiwillig versicherter Selbständiger seine Verpflichtungen kennen musste und kannte. Dafür spricht auch, dass der Antragsteller, allerdings wenig überzeugend, erstinstanzlich behauptet hat, die von der Antragsgegnerin vermissten Einkommensteuerbescheide frühzeitig übersandt zu haben.
Auch der mit der Beschwerde erstmals konkretisierte Vortrag zum Bestehen einer unbilligen Härte rechtfertigt den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung nicht.
Eine unbillige Härte im Sinne des § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG liegt vor, wenn dem Betroffenen durch die Vollziehung Nachteile entstehen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und nicht oder nur schwer wiedergutgemacht werden können (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 86a Rn. 27b). Das ist hier nicht der Fall.
Ob die Eltern des Antragstellers im Falle seiner Insolvenz von dem vertraglich vereinbarten Rückübertragungsrecht bezüglich des ihm übertragenen Grundstücks Gebrauch machen können (vgl. zur Zulässigkeit einer solchen Regelung u.a. BGH, Urteil vom 12.10.2017, IX ZR 288/14), bezüglich dessen der Antragsteller ohnehin nicht belegt oder unter Beweis gestellt hat, dass ein solches Gestaltungsrecht ausgeübt würde, kann hier dahinstehen. Der Senat weist aber darauf hin, im Falle einer entsprechenden Rückgewähr, der Insolvenzverwalter lediglich am Zugriff auf die Immobilie gehindert wäre. Es würde aber ein Rückgewährverhältnis gemäß §§ 346 ff. BGB entstehen, so dass der Antragsteller trotz vertraglichen Ausschlusses von Verwendungsersatz die Rückzahlung des Kaufpreises verlangen könnte (§ 348 BGB). Er bliebe damit im Falle einer Rückübertragung also nicht rechtlos, wäre allerdings auch nicht in der Lage, jeden Zugriff von Gläubigern auf sein Vermögen (ggf. auf den Anspruch aus § 348 BGB) dauerhaft zu vereiteln
Eine unbillige Härte kann hier schon deshalb nicht bejaht werden, weil dem Antragsteller auch ohne die begehrte Anordnung Gestaltungsmöglichkeiten verbleiben, die ihm drohende Insolvenz abzuwenden. Der Antragsteller, der ersichtlich keine Zahlungen auf die Beitragsnachforderung leistet, hat sich nämlich bislang nicht einmal an die Antragsgegnerin gewandt, um eine angemessene Ratenzahlungsregelung zu treffen, zu der die Antragsgegnerin grundsätzlich bereit ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).