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Landessozialgericht NRW·L 16 KR 18/24·25.09.2025

Häusliche Krankenpflege: Kostenerstattung scheitert ohne Nachweis konkreter Kosten

SozialrechtKrankenversicherungsrechtPflegeversicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte als Rechtsnachfolgerin ihrer verstorbenen Mutter von der Krankenkasse die Erstattung/Übernahme selbstbeschaffter häuslicher Krankenpflege (u.a. Medikamentengabe, Wundversorgung, Grundpflege/hauswirtschaftliche Versorgung). Streitig war insbesondere, ob Kosten nach § 13 Abs. 3 SGB V bzw. § 37 Abs. 4 SGB V zu erstatten sind, obwohl keine Rechnungen/Zahlungen oder wirksamen Zahlungsforderungen belegt wurden. Das LSG wies die Berufung zurück, weil der Nachweis entstandener Kosten bzw. einer wirksamen Zahlungspflicht gegenüber Dritten fehlte; eine „Genehmigung dem Grunde nach“ als Voraussetzung für Kostennachweise gibt es nicht. Eine Normenkontrolle zu § 37 SGB V wurde nicht veranlasst; die Revision wurde nicht zugelassen.

Ausgang: Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung mangels Nachweises entstandener Kosten bzw. Zahlungsansprüche zurückgewiesen; Revision nicht zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Kostenerstattungs- oder Kostenfreistellungsanspruch für selbstbeschaffte häusliche Krankenpflege nach § 13 Abs. 3 SGB V setzt voraus, dass dem Versicherten konkrete Kosten entstanden sind oder er einer wirksamen zivilrechtlichen Forderung eines Leistungserbringers ausgesetzt ist.

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§ 37 Abs. 4 SGB V eröffnet zwar eine gegenüber § 13 Abs. 3 SGB V erweiterte Möglichkeit der Kostenerstattung/Freistellung bei häuslicher Krankenpflege, verlangt aber jedenfalls den Nachweis eines tatsächlich bestehenden Zahlungsanspruchs gegen den Versicherten.

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Die Auffassung, Kostennachweise müssten erst nach einer vorherigen Zusage der Krankenkasse „dem Grunde nach“ vorgelegt werden, findet im Leistungs- und Kostenerstattungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung keine Rechtsgrundlage.

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Ist der Verordnungszeitraum abgelaufen, ist ein isoliertes Begehren auf nachträgliche Genehmigung der häuslichen Krankenpflege regelmäßig nicht rechtsschutzbedürftig; maßgeblich ist die Prüfung eines Kostenerstattungs- bzw. Freistellungsanspruchs.

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Eine Beiladung eines weiteren Leistungsträgers kommt für eine Kostenerstattung nur in Betracht, wenn auch insoweit entstandene Kosten bzw. eine wirksame Forderung substantiiert dargelegt und nachgewiesen sind.

Relevante Normen
§ 37 Abs. 4 SGB V§ 37 SGB V§ 54 Abs. 2 SGG§ 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V i.V.m. § 37 SGB V§ 78 SGG§ Art. 100 Abs. 1 GG

Vorinstanzen

Sozialgericht Köln, S 17 KR 609/23

Bundessozialgericht , B 3 KR 26/25 BH [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 05.12.2023 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

2

Die Beteiligten streiten über die Erstattung/Übernahme von Kosten für häusliche Krankenpflege der am 00.00.0000 verstorbenen Mutter der Klägerin, als deren Rechtsnachfolgerin sie das Verfahren fortführt.

3

Die am 00.00.0000 geborene und am 00.00.0000 verstorbene Frau T. H. (im Folgenden: Versicherte) war bei der Beklagten, einer gesetzlichen Krankenkasse, gesetzlich versichert. Im hier streitigen Zeitraum ab Dezember 2022 hatte sie einen anerkannten Pflegegrad von 3.

4

Auf telefonische Nachfrage der Klägerin vom 21.10.2022 teilte die Beklagte der Versicherten mit Schreiben vom 26.10.2022 mit, Rechtsgrundlage für die Erstattung von Kosten bei häuslicher Krankenpflege sei § 37 Abs.4 SGB V. Hiernach sei die Erstattung von Kosten der häuslichen Krankenpflege nur unter gewissen Einschränkungen möglich. Bei nicht im Haushalt lebenden Verwandten und Verschwägerten bis zum 2. Grad könne eine finanzielle Unterstützung bei häuslicher Krankenpflege nur bezüglich der angefallenen Selbstkosten (z.B. Fahrtkosten) erfolgen. Da die Klägerin mit der Versicherten in einem Haushalt lebe, sei die Übernahme etwaiger Selbstkosten daher nicht möglich. Dem Schreiben fügte die Beklagte eine Liste der Pflegedienste im Raum Z. bei und wies darauf hin, dass für eine Kostenübernahme der Beauftragung eines Pflegedienstes zuvor eine Verordnung zur häuslichen Krankenpflege erforderlich sei.

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Am 28.10.2022 reichte die Klägerin das Schreiben versehen mit einigen kritischen Anmerkungen zurück. Dieses wertete die Beklagte als Widerspruch gegen das Schreiben vom 26.10.2022.

6

Mit Erstverordnung zur Häuslichen Krankenpflege vom 15.12.2022 verordnete der behandelnde Arzt M., Arzt für Augenheilkunde, der Versicherten die Gabe von sechsmal täglich Augentropfen im Rahmen der Behandlungspflege (herrichten der Medikamentenbox und Medikamentengabe) für die Zeit vom 15.12.2022 bis zum 18.12.2022.

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Mit Folgeverordnung zur häuslichen Krankenpflege vom 30.12.2022 gültig für den Zeitraum vom 02.01.2023 bis 16.01.2023 verordnete die behandelnden Allgemeinärztin X. der Versicherten unter Beifügung eines Medikationsplanes eine fünfmal tägliche Medikamentengabe (Augentropfen), eine zweimal wöchentliche akute Wundversorgung (Dekubitus, Pilz unter der linken Brust), sowie eine zweimal tägliche Grundpflege und eine zweimal wöchentliche hauswirtschaftliche Versorgung als Krankenhausvermeidungspflege , Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung.

8

Hinsichtlich beider Verordnungen beantragte die Versicherte handschriftlich die Übernahme der Kosten für die selbstbeschaffte Versorgung. Zunächst müsse die Verordnung genehmigt werden, dann könnten Kostennachweise vorgelegt werden. Hinsichtlich der Verordnung vom 30.12.2022 werde eine Entlohnung der Helfer von 13 € pro Stunde beantragt. Die Beklagte selbst habe keine adäquaten Pflegedienste stellen können.

9

Mit Bescheid vom 12.01.2023 lehnte die Beklagte eine Kostenübernahme aus der Verordnung vom 30.12.2022 ab und informierte hierüber auch die behandelnde Ärztin der Versicherten. Aus der Verordnung vom 30.12.2022 lasse sich keine Diagnose herleiten, welche die Verordnung von Augentropfen begründen könne. Auch eine Einsatzpauschale könne nicht übernommen werden, da bei der Versicherten der Pflegegrad 3 bestehe. Selbiges gelte für Kosten der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung.

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Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin in Vertretung der Versicherten am 16.01.2023 Widerspruch ein. Die Beklagte habe keinen adäquaten Pflegedienst gestellt und die Progredienz der Erkrankung sowie die gestellten Diagnosen missachtet.

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Mit Schreiben vom 19.01.2023 wies die Beklagte darauf hin, dass die augenärztliche Verordnung vom 15.12.2022 zur Begründung des Widerspruchs nicht herangezogen werden könne, da diese einen anderen Leistungszeitraum (nämlich vom 15.12.222 bis 18.12.2022) betreffe. Inhaltlich werde insoweit auf das Schreiben vom 26.10.22 Bezug genommen.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 09.03.2023 wies die Beklagte die Widersprüche gegen die Entscheidungen vom 26.10.2022 und 12.01.2023 als unbegründet zurück. Rechtsgrundlage für die begehrten Leistungen sei § 37 SGB V in Verbindung mit der Häusliche-Krankenpflege -Richtlinie (HKP-Richtlinie). Die Erstattung von Kosten für die von den Verordnungen vom 15.12.022 und 30.12.2022 erfassten Zeiträume 15.12.2022 bis 18.12.2022 und 02.01.2023 bis 16.01.2023 werde abgelehnt. Bei den verordneten Leistungen der Medikamentengabe und der Wundversorgung handele es sich um Leistungen der Behandlungspflege. Für die verordneten Leistungen der Behandlungspflege würden die Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde nach zwar vorliegen, eine Kostenübernahme sei jedoch nicht möglich, da der Klägerin als Tochter der Versicherten, die mit dieser in einem Haushalt lebe, die Übernahme der verordneten Behandlungspflege möglich sei. Zudem seien für die Beklagte keine Gründe erkennbar, von einer Versorgung durch einen Vertragspflegedienst abzuweichen. Bei den verordneten Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung handele es sich um grundpflegerische Hilfen beziehungsweise hauswirtschaftliche Leistungen. Für diese würden die Leistungsvoraussetzungen jedoch nicht vorliegen, weil bei der Versicherten eine Pflegebedürftigkeit im Sinne der Pflegeversicherung ab Grad 2 vorliege. Daher seien Leistungen der Unterstützungspflege ausgeschlossen.

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Gegen diesen Bescheid hat die Versicherte am 13.04.2023 Klage bei dem Sozialgericht Köln (SG) erhoben. Zur Begründung der Klage hat sie sinngemäß ausgeführt, die Beklagte sei in ihrer ablehnenden Entscheidung nicht auf die beantragte Dekubitusversorgung eingegangen und habe den diesbezüglichen Pflegebedarf unberücksichtigt gelassen. Es treffe nicht zu, dass sie mit ihrer Tochter in einem Haushalt lebe. In sich widersprüchlich verweise die Beklagte einerseits auf die Möglichkeit einen - kostenpflichtigen - Pflegedienst in Anspruch zu nehmen und andererseits darauf, dass die Tochter der Versicherten eben diese Leistung unentgeltlich erbringen könne. Einen Pflegedienst habe die Beklagte bisher trotz der seit 2018 fortlaufend gestellten Anträge nicht stellen können, obgleich bei der Versicherten mittlerweile ein Pflegegrad 3 vorliege. Die Kosten für die selbstbeschafften Helfer seien zu erstatten. Diese würden ihr fünfmal täglich Medikamente geben und Augentropfen verabreichen. Die Verordnungen seien im Rahmen der Krankenhausvermeidungs- und nicht der Unterstützungspflege erfolgt. Die von der Beklagten geforderten Kostennachweise seien erst vorzulegen, wenn die Genehmigung der Kostenübernahem dem Grunde nach durch die Beklagte erfolgt sei. Die Erstattung der Kosten für Helfer müsse über die benannten Verordnungszeiträume hinaus erfolgen. Der von der Beklagten angenommene Ausschluss Pflegebedürftiger bei der hauswirtschaftlichen Versorgung sei diskriminierend. Es werde die Einleitung eines Normenkontrollverfahren in Bezug auf § 37 SGB V und insoweit die Aussetzung des Verfahrens beantragt.

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Einen schriftsätzlichen Antrag konnte das SG der Klage nicht entnehmen.

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Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat zur Begründung des Klageabweisungsantrages auf die Ausführungen in dem streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid Bezug genommen, den sie weiterhin für zutreffend hält.

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Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 05.12.2023, der Klägerin zugestellt am 06.12.2023 abgewiesen. Soweit die Klage auf die Verordnungen vom 15.12.2022 und 30.12.2022 bezogen sei, sei die zulässige Klage unbegründet. Die angefochtenen Bescheide würden die Versicherte nicht gemäß § 54 Abs. 2 SGG in ihren Rechten verletzen. Die Versicherte habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung oder Freistellung von in den Zeiträumen 15.12.20218 bis 18.12.20218 sowie 02.01.2023 bis 16.01.2023 von Dritten gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V i.V.m. § 37 SGB V erbrachten Leistungen. Ein solcher Anspruch bestehe auch nicht nach § 37 Abs. 4 SGB V. Der Kostenerstattungsanspruch hänge nicht von einer tatsächlich geleisteten Zahlung ab. Es reiche aus, wenn der Versicherte einer wirksamen Forderung desjenigen ausgesetzt sei, der die Leistung erbracht habe. In diesem Fall gehe der Anspruch auf Freistellung, d.h. Zahlung unmittelbar an den Leistungserbringer. Die bloße Inanspruchnahme des Leistungserbringers genüge für die Begründung einer Honorarforderung nicht. Eine Zahlungspflicht des Versicherten gegenüber dem Leistungserbringer folge auch nicht schon aus der Tatsache, dass die Krankenkasse die Bezahlung der Rechnung verweigere. Erforderlich sei stets eine wirksame (bürgerlich-rechtliche) Verpflichtung, die in Anspruch genommenen Leistungen zu begleichen. Der Erstattungsanspruch könne erst entstehen, wenn die Forderung beglichen werde. Gemessen an diesen Grundsätzen fehle es vorliegend an der Darlegung, dass die Versicherte bereits Kosten aufgewandt habe bzw. dass sie aufgrund wirksamer bürgerlich-rechtlicher Verpflichtung ernsthaften Zahlungsbegehren Dritter ausgesetzt sei. Soweit die Versicherte eine nachträgliche Genehmigung der Verordnungen durch die Beklagte begehre, bestehe für ein solches Klagebegehren kein Rechtsschutzbedürfnis. Ob die Beklagte die Übernahme der verordneten Leistungen zu Unrecht abgelehnt habe, sei bei abgelaufenem Verordnungszeitraum grundsätzlich Gegenstand der Prüfung des Kostenerstattungsanspruchs bzw. Kostenfreistellungsanspruchs. Vorliegend seien Ausführungen hierzu jedoch entbehrlich, da die Versicherte weder belegt habe, dass sie Kosten aufgewandt habe, noch, dass sie ernsthaften Zahlungsbegehren von Dritten ausgesetzt sei. Soweit sich die Versicherte mit ihrer Klage auf Zeiträume beziehe, die nicht von den Verordnungen vom 15.12.2022 und 30.12.2022 erfasst seien, sei die Klage unzulässig, da es an der Durchführung eines Vorverfahrens im Sinne des § 78 SGG fehle. Im Übrigen fehle es auch insoweit an Nachweisen im Hinblick auf einen Kostenerstattungs- oder Kostenfreistellungsanspruch. Die Versicherte benenne zudem keine konkreten Zeiträume für die Verordnungen vorliegen und für welche die Beklagte die Kosten erstatten bzw. übernehmen solle. Soweit die Versicherte die Einleitung von Normenkontrollverfahren durch das SG begehre, werde darauf hingewiesen, dass die Kontrolle von Rechtsnormen grundsätzlich inzident im Rahmen der Oberprüfung der Verwaltungsentscheidung der jeweiligen Behörde erfolge. Eine abstrakte Kontrolle von Rechtsnormen durch die Gerichte sei nur in Ausnahmefällen vorgesehen. Halte ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankomme, für verfassungswidrig, so sei das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handele, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen (Art. 100 Abs. 1 GG). Das Verwertungsmonopol für Bundesgesetze - wie § 37 SGB V - liege damit beim Bundesverfassungsgericht. Für das SG seien keinerlei Gründe ersichtlich, warum § 37 SGB V verfassungswidrig sein solle. Die Versicherte habe einen Verstoß gegen Grundrechte nicht ansatzweise dargelegt. Das Verfahren sei daher nicht auszusetzen und keine Prüfung durch das Bundesverfassungsrecht einzuleiten. Soweit die Versicherte zu einem Verstoß durch Satzungsrecht vortrage, benenne sie keine Satzungsnorm, welche die von ihr beanstandete Regelung enthalte. Ob Kosten für private Helfer erstattungsfähig sind, werde im Rahmen der Auslegung und Anwendung des § 37 SGB V inzident geprüft. Derartige Ausführungen seien vorliegend aber entbehrlich, da die Versicherte weder belegt habe, dass sie Kosten aufgewandt habe, noch, dass sie ernsthaften Zahlungsbegehren von Dritten ausgesetzt sei.

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Gegen den Gerichtsbescheid richtet sich die am 08.01.2023 (einem Montag) erhobene Berufung der Klägerin, die das Verfahren nach dem Tod der Versicherten am 00.00.0000 als deren Rechtsnachfolgerin aufgenommen hat.

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Sie wiederholt und vertieft den erstinstanzlichen Vortrag. Insbesondere sei die erkennende Kammer des SG nicht der zutreffende Richter gewesen, da über das Verfahren durch einen „KR-Pflege-Mischrichter“ zu entscheiden gewesen wäre. Das Verfahren sei daher in den vorherigen Stand zu versetzen und der Gerichtsbescheid aufzuheben. Es bestehe eine Verordnungslücke bedingt durch die Dekubitusbehandlung, das Ödem und den Pilz, die das SG ebenso ignoriert habe, wie den Anspruch auf hauswirtschaftliche Versorgung. Das Verfahren sei ohne eine Normenkontrolle nicht entscheidungsreif.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verweist auf den Widerspruchsbescheid vom 09.03.2023 sowie den angefochtenen Gerichtsbescheid des SG vom 03.12.2023, die sie weiterhin für zutreffend hält.

24

Der Senat hat den Prozesskostenhilfeantrag zunächst (vermeintlich) der Versicherten und sodann der Klägerin für das Berufungsverfahren mit Beschlüssen vom 06.06.2024 und 10.06.2025 wegen fehlender Vorlage der Unterlagen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nach Hinweis auf § 118 Abs.2 ZPO abgelehnt. Auf die Gründe der Beschlüsse wird Bezug genommen.

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Der Senat hat die Beteiligten mit Verfügung vom 08.05.2025 zu einer Übertagung des Verfahrens auf die Berichterstatterin angehört und mit Beschluss vom 10.06.2025 die Berufung auf die Berichterstatterin übertragen. Der Beschluss ist der Beklagten am 12.06.2025 und der Klägerin am 20.06.2025 zugestellt worden.

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Den gegen die Beschlüsse vom 10.06.2025 bei dem Bundessozialgericht (BSG) gestellten Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Beschwerdeverfahren hat das BSG mit Beschluss vom 07.08.2025 abgelehnt und die gegen die Beschlüsse vom 10.06.2025 erhobene Beschwerden als unzulässig verworfen (B 3 KR 24/25 BH).

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Die Untätigkeits- Unzuständigkeits- und Anhörungsrügen der Klägerin gegen die Beschlüsse vom 10.06.2025 hat der Senat mit Beschluss vom 15.07.2025 zurückgewiesen. Auf den Inhalt des Beschlusses wird Bezug genommen.

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Auf den Antrag der Klägerin, die Ladung zum Verhandlungstermin am 25.09.2025 aufzuheben, weil die Sache nicht entscheidungsreif sei, hat der Senat zuletzt mit Verfügung vom 25.08.2025 mitgeteilt, dass die Ladung aufrechterhalten werde. Darüber hinaus hat der Senat die Klägerin darauf hingewiesen, dass falls ihr Schreiben vom 04.08.2025 als Antrag auf Akteneinsicht zu verstehen sein sollte, diese auf der Geschäftsstelle des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) nach vorheriger Terminabsprache erfolgen könne.

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Am 23.09.2025 hat die Klägerin auf der Geschäftsstelle des Senats telefonisch mitgeteilt, dass sie nicht zum Termin am 25.09.2025 kommen wolle, da sie dafür „jetzt keinen Kopf“ habe. Bei ihr sei vor sechs Wochen eingebrochen worden. Etwas schriftliches der Polizei hierzu läge ihr aber nicht vor. Mit Faxschreiben vom 23.09.2025, Eingang bei Gericht um 19:18 Uhr, erneuerte die Klägerin ihr Begehren auf Terminsaufhebung unter Wiederholung des bisherigen Vortrages. Der Senat wies mit Verfügung vom 24.09.2025, welche der Klägerin weder telefonisch noch per Fax vorab mitgeteilt werden konnte, darauf hin, dass eine Terminaufhebung weiterhin nicht beabsichtigt sei und im Falle einer Erkrankung entsprechende Atteste vorgelegt werden müssten.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung ist unbegründet.

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A.

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Über die Berufung der Klägerin kann der Senat gemäß § 153 Abs. 5 SGG in der Besetzung mit der Berichterstatterin und zwei ehrenamtlichen Richtern entscheiden. Es liegt ein Fall des § 105 Abs. 2 S. 1 SGG vor, weil das SG durch Gerichtsbescheid entschieden hat. Der Senat hat die Übertragung - nach vorheriger Anhörung der Beteiligten - nach pflichtgemäßem Ermessen beschlossen. Es handelt sich um ein tatsächlich und rechtlich einfach gelagertes Verfahren, das keine Fragen aufwirft, die einer Mitwirkung der vollen Richterbank des Senats (vgl. § 33 Abs. 1 S. 1 SGG) bedürfen.

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Der Senat konnte auch entscheiden, obwohl die Klägerin zu der mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, da sie hierauf in der ihr ordnungsgemäß zugestellten Ladung hingewiesen worden (§ 126 SGG). Gründe für eine Aufhebung des Termins deshalb, weil das Verfahren aus Sicht der Klägerin nicht entscheidungsreif war, bestanden nicht. Über die Frage der Entscheidungsreife entscheidet der Senat nach rechtlicher Prüfung, die ggf. in der mündlichen Verhandlung erfolgen kann. Substantiierte Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin zu der mündlichen Verhandlung aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht erscheinen konnte, bestehen ebenfalls nicht. Ein ärztliches Attest hat die Klägerin nicht eingereicht. Ein konkreter Vortrag zu gesundheitlichen Einschränkungen liegt ebenfalls nicht vor. Auch der behauptete Einbruch, der nach den Angaben der Klägerin bereits sechs Wochen zurückliegt, hat keine erkennbaren Auswirkungen auf den anberaumten Verhandlungstermin. Konkrete psychische Folgen, die ihr Erscheinen vor Gericht hindern würden, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Von der Möglichkeit, Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle des LSG NRW zu nehmen hat die Klägerin keinen Gebrauch gemacht. Den Antrag auf Akteneinsicht hat die Klägerin auch nicht erneuert.

36

B.

37

Die Klägerin konnte das Berufungsverfahren als Sonderrechtsnachfolgerin der Versicherten nach deren Tod fortführen, § 56 Abs.1 Nr. 2 SGB I. Sie ist die Tochter der Versicherten und lebte zum Zeitpunkt des Todes am 00.00.0000 mit dieser in einem Haushalt.

38

C.

39

Die Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen.

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1.

41

Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des SG in dem Gerichtsbescheid vom 03.12.2023, denen er sich nach eigener Prüfung anschließt (§ 153 Abs.2 SGG).

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2.

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Neuen Vortrag, der eine andere Entscheidung rechtfertigen könnte, hat die Klägerin auch im Berufungsverfahren nicht gemacht. Sie wiederholt und vertieft im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag, mit dem sie unter Verkennung der gesetzlichen Voraussetzungen des § 37 SGB V weiterhin sinngemäß die Erstattung von Kosten der häuslichen Krankenpflege bzw. die Freistellung von diesen Kosten geltend macht und sich hierbei nicht nur auf die beiden Verordnungen vom 15.12.022 und 30.12.2022 sondern auf weitere, nicht näher bezeichnete Zeiträume bezieht und darüber hinaus eine Normenkontrolle hinsichtlich der Vorschrift des § 37 SGB V beantragt.

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Zutreffend hat das SG darauf hingewiesen, dass die hier (sinngemäß) begehrte Kostenerstattung, deren Rechtsgrundlage § 13 Abs.3 SGB V wäre, bereits daran scheitert, dass die Klägerin die Entstehung konkreter Kosten nicht nachgewiesen hat. § 37 Abs. 4 SGB V gibt den Versicherten eine über §§ 13 Abs. 3 und 13 Abs. 3a Satz 7 SGB V hinausgehende Möglichkeit, für häusliche Krankenpflege Kostenerstattung oder Freistellung von entstandenen Zahlungsansprüche zu verlangen (zum Ganzen: Knorr in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 5. Aufl., § 37 SGB V (Stand: 01.04.2025), Rn. 132). Voraussetzung ist jedoch jedenfalls der Nachweis des Versicherten, dass er sich einem Zahlungsanspruch auch tatsächlich ausgesetzt sieht. Daran fehlt es hier. Weder die Versicherte noch die Klägerin haben die Entstehung von Kosten der Grundpflege, Behandlungspflege, der Krankenhausvermeidungspflege oder der hauswirtschaftlichen Versorgung nachgewiesen. Eine wirksame Forderung, welcher sich die Versicherte ausgesetzt gesehen hätte, ist nicht erkennbar und wird von der Klägerin, die sich darauf beruft, etwaige Kosten seien erst nach Bewilligung der begehrten Leistung zu beziffern, auch nicht vorgetragen. Die Auffassung der Klägerin, die Beklagte müsse eine entsprechende Kostenübernahme zunächst dem Grunde nach erklären, bevor Nachweise vorgelegt werden müssten entbehrt einer rechtlichen Grundlage.

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Insoweit kommt auch eine Beiladung der Pflegekasse (§ 75 Abs.1 und 2 SGG), gegen welche die Klägerin ihre Ansprüche sinngemäß ebenfalls richtet, nicht in Betracht, denn auch hier käme die Erstattung etwaiger Kosten nur in Betracht, sofern die Versicherte sich einer wirksamen Forderung ausgesetzt gesehen hätte. Eine solche ist jedoch nicht nachgewiesen.

46

3.

47

Soweit die Klägerin vorträgt das Verfahren sei „in den vorherigen Stand zurückzuversetzen“ und für die Entscheidung müsse ein „Mischrichter“ bzw. eine „Mischkammer“ berufen werden, erschließt sich dies nicht. Die Klägerin hat ihre Anträge ausdrücklich an die Beklagte als zuständige Krankenkasse gerichtet und die entsprechenden Verordnungen, die Leistungen der Krankenversicherung nach § 37 SGB V betreffen eingereicht. Leistungen der Pflegekasse, insbesondere die Einschaltung eines Pflegedienstes bleiben hiervon unberührt, sind jedoch nicht Gegenstand der hier beantragten Leistungen auf Kostenübernahme bzw. Freistellung von den Kosten der Behandlungspflege, hauswirtschaftlichen Versorgung und Krankenhausvermeidungspflege. Soweit Ansprüche gegen die Pflegekasse in Betracht kommen würden, wäre dies über eine Beiladung nach § 75 Abs.1, 2 SGG zu ermöglichen, begründet aber keinen Zuständigkeitswechsel der Kammer des SG. Soweit die Klägerin sinngemäß moniert, der Beklagten sei es nicht gelungen der Versicherten einen Pflegedienst zu vermitteln, so bleiben diese Behauptungen pauschal und unsubstantiiert und vermögen nach dem Tod der Versicherten keine Ansprüche auf Kostenerstattung oder Freistellung zu begründen, soweit - wie im vorliegenden Fall - die Entstehung dieser Kosten nicht nachgewiesen werden kann.

48

4.

49

Auch hinsichtlich des hilfsweise begehrten Normenkontrollverfahrens ist nicht erkennbar, worauf die Klägerin ein entsprechendes Begehren stützen möchte. Auf die Ausführungen des SG in der angefochtenen Entscheidung, denen der Senat sich anschließt, wird erneut Bezug genommen (§ 153 Abs.2 SGG).

50

D.

51

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

52

E.

53

Gründe, die Revision zuzulassen (vgl. § 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.