Berufung in sozialgerichtlichem Verfahren wegen Fristversäumnis verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Berufung gegen ein Urteil des SG Dortmund ein, diese wurde jedoch als unzulässig verworfen, weil die einmonatige Berufungsfrist nach Zustellung an seine Rechtsanwälte versäumt wurde. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde mangels unbegründeter Verhinderung (§ 67 SGG) nicht gewährt. Die Prozesskostenhilfe wurde abgelehnt, da keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bestand. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Ausgang: Berufung des Klägers als unzulässig verworfen wegen versäumter Berufungsfrist und fehlender Wiedereinsetzung; PKH abgelehnt; Revision nicht zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung ist unzulässig, wenn die Berufungsfrist nach § 151 SGG versäumt wird und dem Antragsteller nicht ohne Verschulden Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 SGG gewährt werden kann.
Die Zustellung eines Urteils an bevollmächtigte Rechtsanwälte gilt als Zustellung an die Partei; die Rechtsmittelfrist beginnt mit dem Zugang bei den Bevollmächtigten (§ 73 Abs. 3 SGG).
Das Verschulden der Bevollmächtigten bei der Nichtwahrnehmung von Rechtsbehelfsfristen ist dem Vollmachtgeber zuzurechnen; dieser kann sich nicht ohne Weiteres hiergegen entlasten (§ 73 Abs. 3 SGG).
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe setzt eine hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus; bei fehlender Aussicht infolge unzulässiger Rechtsmittel ist PKH zu versagen.
Vorinstanzen
Sozialgericht Dortmund, S 38 (13) RJ 74/02
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Dortmund vom 25. März 2004 wird als unzulässig verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Antrag des Klägers vom 12./17.8.2004, ihm für das Verfahren Prozeßkostenhilfe (PKH) zu gewähren, wird abgelehnt. Der Streitwert wird auf 17.342,24 EURO festgesetzt. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Ist die Berufung nicht statthaft - darauf hat der Senat die Beteiligten mit Schreiben vom 9.7.2004 hingewiesen -, ist sie als unzulässig zu verwerfen; die Entscheidung kann, wie geschehen, durch Beschluss ergehen (§ 158 S. 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)).
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG vom 25.3.2004 ist unzulässig, denn der Kläger hat die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels versäumt (§ 151 SGG) und ihm konnte wegen der Versäumnis der Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden, weil er nicht ohne Verschulden verhindert war, die Verfahrensfrist einzuhalten (§ 67 Abs 1 SGG).
Der Kläger hatte die Klage gegen die Beklagte am 10.6. 2002 durch die von ihm mit einer schriftlichen Vollmacht "für alle Instanzen" ausgestatteten Rechtsanwälte "L, T und Kollegen" erhoben und sich auch weiterhin von diesen vertreten lassen - so auch noch in der mündlichen Verhandlung am 25. März 2004, auf die das angefochtene Urteil des SG ergangen ist, und bei der auch der Kläger selbst zugegen war, wenn er auch die Verkündung des Urteils nicht abgewartet hat. Das Urteil war aber nicht ihm, sondern gemäß § 73 Abs 3 S. 1 SGG den von ihm bevollmächtigten Rechtsanwälten zuzustellen und es ist diesen auch zugestellt worden - und zwar ausweislich des Empfangsbekenntnisses der Anwälte am 29. April 2004. Die Frist zur Einlegung der Berufung von einem Monat nach Zustellung des Urteils (§ 151 Abs 1 SGG), über die das SG am Ende seines Urteils ordnungsgemäß belehrt hat, lief daher zwar nicht am Samstag, dem 29. Mai, wohl aber mit Dienstag nach Pfingsten, dem 1. Juni 2004 ab (§ 64 SGG). Diese Frist war mithin abgelaufen, als die vom Kläger selbst - und nur von diesem - mit Faxschreiben vom 10. Juni 2004 (20 Uhr 56) beim erkennenden Gericht eingelegte Berufung einging (Eingangsstempel vom 11.6.2004).
Auf diesen Sachverhalt nach Eingang der Sache beim erkennenden Senat mit dem o.a. Schreiben hingewiesen, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 12. am 17.8.2004 geltend gemacht, er sei vom 9. Mai bis zum 10. Juni 2004 in Urlaub gewesen, und das Urteil sei ihm bis zu seiner Abreise noch nicht zugestellt gewesen; dem Schreiben beigefügt war eine Erklärung einer Familie G. vom 27.7.2004, man bestätige Frau L., daß "Sie" vom 12.5. bis zum 7.7.2004 bei "uns" in Italien gewesen sei. Dieser Sachverhalt konnte indes nicht Anlaß sein, dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Es kann dabei offenbleiben, ob man vom Kläger nicht ohnehin hätte erwarten können und hätte verlangen müssen, daß er Vorkehrungen für den Fall der etwaigen Zustellung des Urteils während einer etwaigen oder sogar zeitlich vielleicht schon feststehenden Urlaubsabwesenheit treffen mußte. Der Kläger mußte sich jedenfalls mit seinen Bevollmächtigten darüber verständigen, wie insbesondere dann weiter zu verfahren sei, wenn das Urteil der Kammer, mit dessen Ergehen nach Stellung der Anträge zu rechnen war, zu seinen Ungunsten ausfallen würde, und die Bevollmächtigten des Klägers mußten nach Zugang des Urteils am 29.4.2004 Sorge tragen für den weiteren Verlauf der Dinge, jedenfalls bis zu einer etwaigen Entpflichtung durch den Kläger, Mandatsniederlegung o.ä ... Wem auch immer letztlich anzulasten sein mag, daß es zu einer rechtzeitigen Einlegung der Berufung nicht gekommen ist, muß sich der Kläger Verschulden seiner Bevollmächtigten wie eigenes zurechnen lassen (§ 73 Abs 3 S. 2 SGG). Ihm konnte mithin nicht zugebilligt werden, daß er ohne Verschulden gehindert gewesen wäre, die Berufungsfrist einzuhalten, und eben deshalb bestand auch für die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die für die Gewährung von PKH erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73 a SGG iVm § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO)).
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 197a SGG iVm § 154 Abs 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO); die mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht (BSG) nicht anfechtbare (§ 25 Abs 3 S. 2 / § 68 Abs 1 S. 4 iVm § 66 Abs 3 S. 3 u. Art 95 Abs 1 GG) Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und der Höhe des angefochtenen Beitragsnacherhebungsbescheides der Beklagten; die Entscheidung über die Zulässigkeit weiterer Rechtsmittel ergibt sich aus §§ 159 S. 3, 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG sowie daraus, daß die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, und daß der Beschluss nicht von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht.