Streitwertfestsetzung bei Vergütungsstreitigkeiten häuslicher Krankenpflege
KI-Zusammenfassung
Die Parteien stritten um Vergütungssätze und den Abschluss von Vergütungsvereinbarungen für häusliche Krankenpflege. Das LSG setzte den Streitwert des Berufungsverfahrens auf 15.860,74 € und den Streitwert des Vergleichs auf 47.286,76 € fest. Maßgeblich waren die bis 30.06.2004 geltenden Vorschriften der BRAGebO in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.; zugrunde gelegt wurden bereinigte Einnahmen für den streitigen Zeitraum und eine Umsatzrendite von 20 %.
Ausgang: Festsetzung des Streitwerts für das Berufungs- und Vergleichsverfahren auf 15.860,74 € bzw. 47.286,76 € durch das LSG
Abstrakte Rechtssätze
Bei Anwendung der bis zum 30.06.2004 geltenden BRAGebO ist der Streitwert nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. nach der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache für den Antragsteller zu bemessen.
Bei Vergütungs- und Vertragsstreitigkeiten zwischen Leistungserbringern und gesetzlichen Krankenkassen ist § 17 GKG a.F. nicht anzuwenden; maßgeblich sind in der Regel bereinigte Einnahmen für einen relevanten Zeitraum (häufig fünf Jahre bzw. den konkreten streitigen Zeitraum).
Fehlende Anhaltspunkte für höhere Gewinne rechtfertigen bei der Streitwertermittlung die Annahme einer Umsatzrendite von 20 %.
Ein Vergleich kann zur Streitwertfestsetzung auch Forderungen aus weiteren Verfahren einbeziehen, wenn der Vergleich eine umfassende Bereinigung der Streitigkeiten für den betreffenden Zeitraum bewirkt.
Vorinstanzen
Sozialgericht Düsseldorf, S 4 KR 20/01
Tenor
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.860,74 Euro festgesetzt. Der Streitwert für den Vergleich wird auf 47.286,76 Euro festgesetzt.
Gründe
Zwischen den Beteiligten sind die Höhe der Vergütungssätze sowie der Anspruch auf Abschluss einer Vergütungsvereinbarung bezüglich der Erbringung von häuslicher Krankenpflege einschließlich Haushaltshilfe im Streit gewesen. Die Klägerin hat eine höhere Vergütung, den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung, Auskunft über die Berechnungsgrundlagen der Beklagten sowie Schadensersatz gefordert. Die Beteiligten haben sich vor dem Senat vergleichsweise unter Einbeziehung weiterer streitiger Forderungen geeinigt.
Auf der Grundlage der infolge des am 16.10.2003 eingelegten Rechtsmittels hier noch anzuwendenden Vorschriften der BRAGebO in der bis zum 30.06.2004 geltenden Fassung (vgl. BSG, Beschl. v. 01.09.2005 - B 6 KA 41/04 R) ist für die Höhe des Gegenstandswertes in Anlehnung an § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. maßgeblich auf die sich aus dem Antrag des Rechtssuchenden für ihn ergebende Bedeutung der Sache, d.h. in der Regel auf dessen wirtschaftliches Interesse an der erstrebten Entscheidung und ihren Auswirkungen, abzustellen (BSG SozR 1930 § 8 Nr. 2 S. 2 ff.; SozR 3-1930 § 8 Nr. 1 S. 2; Beschl. des Senats vom 15.04.2002 - L 16 B 47/01 KR). Bei Vertragsstreitigkeiten zwischen Leistungserbringern und den gesetzlichen Krankenkassen ist dabei nicht § 17 GKG a.F., wie die Klägerin meint, anzuwenden, weil eine Leistung im Sinne dieser Vorschrift nicht im Streit steht, sondern in der Regel auf bereinigte Einnahmen für einen Zeitraum von 5 Jahren abzustellen (vgl. Beschl. des Senats wie vor). Da das Berufungsverfahren jedoch auf den Streit bezüglich der Jahre 1999 bis 2001 beschränkt war, ist hier nur ein solcher Zeitraum zugrundezulegen. Dabei kann nicht der von der Beklagten bezifferte Brutto-Umsatz Berücksichtigung finden, sondern lediglich eine Umsatzrendite von 20 Prozent, da hier für einen höheren Gewinn Anhaltspunkte fehlen (vgl. LSG NRW Beschl. v. 13.07.2004 - L 5 B 68/03 KR). Daher war ein Betrag von 3.930,37 Euro bezüglich des Verlangens der Fortzahlung der bisherigen Vergütung sowie des Schadensersatzbegehrens jeweils in Ansatz zu bringen. Für die Anträge auf Abschluss einer zukünftigen Vergütungsvereinbarung sowie die Auskunftsklage sind entsprechend des Antrags der Klägerin 4000 Euro (sogenannter Regelstreitwert des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F.) berücksichtigungsfähig. Daraus errechnet sich ein Streitwert für das Berufungsverfahren von 15.860,74 Euro.
Mit dem Vergleich ist darüber hinaus eine umfassende Bereinigung der Streitigkeiten zwischen den Beteiligten bis zum 31.12.2005 erfolgt, so dass, wie von der Klägerin beantragt, auch die in zwei weiteren Verfahren (Sozialgericht Dortmund Az.: S 8 KR 308/99 und S 40 KR 296/03) streitigen Forderungen in Höhe von 14.144,33 Euro und 17.281,69 Euro bei der Festsetzung des Streitwerts für den Vergleich Berücksichtigung finden konnten, obwohl nur ersteres Verfahren ausdrücklich in den Vergleich einbezogen worden ist. Insoweit war der Streitwert daher auf 47.286,76 Euro festzusetzen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a.F.; § 177 SGG).