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Landessozialgericht NRW·L 16 KR 133/20, L 16 KR 146/20 ER·19.04.2021

Zurückweisung von Befangenheitsgesuchen gegen Richter am LSG NRW

SozialrechtSozialgerichtsverfahrenBefangenheitsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger stellte in einem Berufungsverfahren Befangenheitsgesuche gegen den Vorsitzenden und zwei Richter des Landessozialgerichts. Der Senat prüfte die Anträge nach § 60 SGG i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO. Die Gesuche wurden als unbegründet zurückgewiesen, weil nur zahlreiche Verfahrensrügen vorgetragen wurden, die keine objektiven Anhaltspunkte für persönliche Befangenheit liefern. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

Ausgang: Befangenheitsgesuche gegen drei Richter als unbegründet verworfen; Beschluss unanfechtbar

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit richtet sich in sozialgerichtlichen Verfahren nach § 60 Abs. 1 SGG i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO; maßgeblich sind objektive Gründe, die bei einer verständigen Prozesspartei berechtigte Zweifel an Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit hervorrufen.

2

Für die Bejahung eines Ablehnungsgrundes genügen nicht bloße Behauptungen über vermeintliche Verfahrensfehler; erforderlich sind konkrete Anhaltspunkte, die auf eine parteiische Gesinnung oder auf sonstiges parteiisches Verhalten schließen lassen.

3

Die pauschale Aufzählung vielfältiger Verfahrensrügen begründet allein noch nicht die Besorgnis der Befangenheit, sofern diese Rügen keine objektiv gewichtigen Indizien für persönliche Befangenheit enthalten.

4

Über Ablehnungsgesuche entscheidet der Senat in einer Besetzung, die nicht von den Gesuchen betroffen ist; Beschlüsse über solche Anträge können gemäß § 177 SGG unanfechtbar sein.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 1 SGG§ 42 Abs. 2 ZPO§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Duisburg, S 27 KR 1076/19

Bundessozialgericht, B 12 KR 3/21 S [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Befangenheitsgesuche des Klägers und Antragstellers gegen den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht A und die Richter am Landessozialgericht J und O werden zurückgewiesen.

Gründe

2

Der Kläger und Antragsteller ist mit seiner auf diverse Feststellungen gerichteten Klage vor dem Sozialgericht Duisburg erfolglos geblieben. Gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 07.02.2021 richtet sich seine am 25.02.2020 eingelegte Berufung; gleichzeitig hat er einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Mit Schriftsatz vom 03.05.2020 hat er Befangenheitsanträge gegen den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht A sowie die Richter am Landessozialgericht J und O gestellt.

3

Über die Ablehnungsgesuche entscheidet der Senat in der Besetzung seiner nicht von den Befangenheitsanträgen betroffenen Berufsrichterinnen sowie einer Berufsrichterin des 5. Senates, die nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen zur Vertretung berufen sind.

4

Die Ablehnungsgesuche sind jedenfalls unbegründet.

5

Wegen Besorgnis der Befangenheit findet nach der über § 60 Abs. 1 SGG auch im Sozialgerichtsverfahren anzuwendenden Vorschrift des § 42 Abs. 2 ZPO die Ablehnung nur statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Dabei kommen nur objektive Gründe in Betracht, die aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder der Unabhängigkeit der abgelehnten Richter aufkommen lassen (vgl. statt Aller, Vollkommer in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 42 Rn 8 f. m.w.N.). Solche Gründe liegen hier nicht vor.

6

Die vom Kläger und Antragsteller erhobenen Rügen einer Vielzahl vermeintlicher Verfahrensfehler in diversen von ihm geführten Verfahren sind nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen.

7

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).