RSA-Datenprüfung (§ 273 SGB V): Keine Klagebefugnis auf Abschluss fremder Prüfverfahren
KI-Zusammenfassung
Eine Krankenkasse verlangte vom BAS, bei anderen Kassen anhängige Prüfverfahren nach § 273 SGB V (Berichtsjahre 2011–2016) ordnungsgemäß zu betreiben und binnen Fristen abzuschließen. Das LSG NRW hielt die echte Leistungsklage zwar für statthaft und bejahte das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis, verneinte jedoch die Klagebefugnis. Aus § 266 SGB V, § 273 SGB V und § 4a SGB V folge kein drittschützendes subjektives Recht auf Prüfung/Verfahrensabschluss gegenüber Konkurrenten; etwaige finanzielle Nachteile seien bloßer Rechtsreflex. Die Klage wurde deshalb als unzulässig abgewiesen; Revision nicht zugelassen.
Ausgang: Leistungsklage auf Betreiben/Abschluss von § 273-SGB V-Prüfverfahren gegen andere Kassen mangels Klagebefugnis als unzulässig abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine echte Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG kann statthaft sein, wenn ein Kläger ein behördliches Tätigwerden in Form von Realakten (Verfahrensbetreiben und -abschluss) begehrt und kein bestimmter Verwaltungsakt verlangt wird.
Die Klagebefugnis fehlt, wenn das geltend gemachte Begehren unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt auf ein subjektiv-öffentliches Recht des Klägers gestützt werden kann; wirtschaftliche Auswirkungen eines Verwaltungshandelns begründen als bloßer Rechtsreflex keine Klagebefugnis.
Weder § 266 SGB V (Zuweisungen/RSA) noch § 273 SGB V (Prüfung von Datenmeldungen und Korrekturbeträgen) vermitteln einzelnen Krankenkassen ein drittschützendes Recht, die Durchführung und den Abschluss von Prüfverfahren gegen andere Krankenkassen zu verlangen.
§ 4a Abs. 7 SGB V eröffnet Wettbewerbsschutzansprüche nur im Verhältnis der Krankenkassen untereinander und begründet keine Klagerechte gegen das BAS als RSA-Durchführungsbehörde.
Dass eine Krankenkasse an Prüfverfahren nach § 273 SGB V gegen andere Krankenkassen weder beteiligt wird noch Anhörungs- oder Informationsrechte hat, bestätigt den fehlenden Drittbezug und spricht gegen eine mögliche Rechtsverletzung durch die Verfahrensführung gegenüber Dritten.
Vorinstanzen
Bundessozialgericht , B 1 KR 57/25 B [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird endgültig auf 5.000 € festgesetzt.
Tatbestand
„Die Klage ist gerichtet auf die ordnungsgemäße und effektive Durchführung und den Abschluss von beim Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) anhängigen Prüfverfahren nach § 273 SGB V betreffend die von gesetzlichen Krankenkassen zur Durchführung des Risikostrukturausgleichs gemeldeten Diagnosedaten nach § 267 Abs. 1 S. 1 SGB V. Die Klage richtet sich ausdrücklich nicht auf den Erlass von aus solchen Verfahren gegebenenfalls resultierenden Feststellungsbescheiden nach § 273 Abs. 3 S. 3 SGB V oder Korrekturbescheiden nach § 273 Abs. 6 S. 1 SGB V.“
Dies ist der die Klage einleitende Satz der Klägerin, mit dem sie das Klagebegehren zusammenfasst.
Die Klägerin ist eine gesetzliche Krankenkasse. Die durch das BAS vertretene Beklagte hat gegenüber der Klägerin nach § 273 SGB V betreffend die Berichtsjahre 2013 bis 2016 in der Zeit von 2019 bis 2022 verschiedene Prüfverfahren i.S.v. § 273 SGB V durchgeführt, die sie mit Erlass von Feststellungs- und Korrekturbescheiden gem. § 273 Abs. 6 Satz 1 SGB V (bzw. den entsprechenden Vorgängervorschriften) zum Abschluss gebracht hat. Die gegen die Klägerin festgesetzten Korrekturbeträge gibt diese mit insgesamt 375.813.330,95 € an. Die Beklagte ist dem nicht entgegengetreten. Der Betrag ist nach den – auch insoweit unwidersprochenen – Angaben der Klägerin durch die Beklagte gem. § 273 Abs. 6 Satz 5 SGB V gegenüber der Klägerin verrechnet worden. Dieser Gesamtbetrag ist dem Gesundheitsfonds gem. § 21 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über das Verfahren zum Risikostrukturausgleich (RSA) in der gesetzlichen Krankenversicherung (RSAV) zugeflossen und jeweils im darauffolgenden Jahresausgleich bei der Ermittlung der Zuweisungen für alle Krankenkassen erhöhend berücksichtigt worden.
Bereits nach Erlass des ersten Feststellungsbescheides gegen die Klägerin für das Berichtsjahr 2013 und der dagegen beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) erhobenen Klage (Az. L 5 KR 526/19 KL) hatte die Klägerin im August 2019 den Abschluss einer Musterverfahrensvereinbarung bei der Beklagten angeregt, da die von der Beklagten für das Berichtsjahr 2013 angenommenen Rechtsverstöße sich für die nachfolgenden Berichtsjahre 2014 bis 2016 wiederholten, so dass mit erneuten Feststellungsbescheiden zu rechnen war. Die Klägerin strebte daher die Führung eines Musterverfahrens auf Grundlage des Berichtjahres 2013 an, was von Seiten der Beklagten im Oktober 2019 jedoch im Wesentlichen mit der folgenden Begründung abgelehnt wurde: Mit einer Musterverfahrensvereinbarung würde sie vorerst auf den Erlass von Bescheiden in sämtlichen Verwaltungsverfahren betreffend die Einzelfallprüfungen der Klägerin nach § 273 Abs. 3 Satz 2 SGB V für andere Berichtsjahre als 2013 sowie auf sämtliche Verwaltungsverfahren im Rahmen von Korrekturbescheiden nach § 273 Abs. 4 Satz 2 SGB V – einschließlich des Berichtsjahres 2013 – verzichten. Ein solches – auch nur vorläufiges – Unterlassen des Erlasses von Bescheiden sei der Beklagten im Bereich der Einzelfallprüfungen gem. § 273 Abs. 3 Satz 2 SGB V sowie von Korrekturbescheiden nach § 273 Abs. 4 Satz 2 SGB V jedoch nicht möglich. Die Beklagte verwalte gem. § 271 Abs. 1 SGB V die bei ihr gem. § 271 SGB V eingehenden Beträge als Sondervermögen (Gesundheitsfonds) und sei somit treuhänderische Verwalterin des Gesundheitsfonds als eines gemeinschaftlichen Sondervermögens der Krankenkassen. Die im Gesundheitsfonds gesammelten Beitragsmittel dienten nach wie vor der Absicherung des Krankheitsrisikos durch die gesetzliche Krankenversicherung. Die Beiträge stellten für Bund und Länder „Fremdgelder" dar, die der eigenen Haushaltsgewalt entzogen und von den allgemeinen Staatsfinanzen zu trennen seien. Die Beklagte könne somit nicht frei über die Gelder des Gesundheitsfonds verfügen, sondern habe als Treuhänderin für die rechtzeitige und vollständige Erhebung der Einnahmen des Gesundheitsfonds zu sorgen.
Im Vorfeld dieses Klageverfahrens richtete die Klägerin mit Schreiben ohne Datum, bei der Beklagten eingegangen am 06.03.2023, ein Auskunftsersuchen an die Beklagte. Da ihr nicht bekannt sei, für welche Berichtsjahre in Bezug auf andere Krankenkassen Feststellungs- und Korrekturbescheide ergangen seien, bitte sie insbesondere um folgende Auskünfte:
„1. gegen wie viele andere und welche Krankenkassen für welche Berichtsjahre Verfahren nach § 273 SGB V beim BAS anhängig sind, ohne dass bisher ein Feststellungsbescheid ergangen ist,
2. gegen wie viele andere und welche Krankenkassen für welche Berichtsjahre durch das BAS Feststellungsbescheide nach § 273 Abs. 3 S. 3 SGB V erlassen worden sind, ohne dass bisher ein Korrekturbescheid ergangen ist,
3. gegen wie viele andere und welche Krankenkassen für welche Berichtsjahre durch das BAS Korrekturbescheide nach § 273 Abs. 6 SGB V erlassen worden sind,
4. in welcher Höhe nach Meinung des BAS je Berichtsjahr insgesamt Rückforderungsansprüche (Korrekturansprüche) gegen andere Krankenkassen bestehen,
5. in welcher Höhe laut Meinung des BAS in Summe Rückforderungsansprüche (Korrekturansprüche} über alle Berichtsjahre ab 2013 gegen andere Krankenkassen bestehen und
6. in welcher Höhe davon Rückforderungsbeträge (Korrekturbeträge) dem Gesundheitsfonds (Stand Datum dieses Schreibens) noch nicht zugeführt worden sind.
Soweit vorstehend auf konkrete Vorschriften Bezug genommen wurde, richtet sich das Auskunftsersuchen auch auf Feststellungs- und Korrekturbescheide sowie Rückforderungsansprüche auf Grundlage der jeweiligen Vorgängervorschriften.“
Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 05.04.2023 im Wesentlichen, dass sich aktuell (Stand: 05.04.2023) insgesamt 88 Krankenkassen in laufenden Prüfungen befänden, die die Datenmeldungen der Berichtsjahre 2013 bis 2020 beträfen. Hiervon entfalle eine laufende Prüfung auf die Klägerin. Von den insgesamt 87 laufenden Prüfungen (die Prüfung der Klägerin ausgeschlossen) entfielen auf die Berichtsjahre 2011 und 2012 je eine Prüfung, auf das Berichtsjahr 2013 insgesamt 27 Prüfungen, auf das Berichtsjahr 2014 19 Prüfungen, auf das Berichtsjahr 2015 zwei Prüfungen, auf das Berichtsjahr 2016 sieben Prüfungen, auf das Berichtsjahr 2017 acht Prüfungen und auf das Berichtsjahr 2019 22 Prüfungen. Über alle Berichtsjahre ab 2013 seien Korrekturbeträge in Höhe von insgesamt 17.757.764,43 € erhoben worden. Sämtliche bisher erhobenen Korrekturbeträge seien dem Gesundheitsfonds zugeführt worden.
Mit Schreiben vom 25.07.2023 wandte sich die Klägerin erneut mit der Bitte um Auskunft an die Beklagte im Hinblick auf Sachstand und Entwicklung der Prüfverfahren nach § 273 SGB V gegenüber anderen Krankenkassen. Zur Begründung der erneuten Anfrage verwies die Klägerin darauf, dass die Beklagte offenkundig aufgrund der Verfahrensführung eine evidente und singuläre Belastung der Klägerin durch eine Rückforderung von Korrekturbeträgen in Kauf nehme, der kein nennenswerter Ausgleich aus Zuführung von Korrekturbeträgen gegenüberstehe, die andere Krankenkassen hätten leisten müssen, wenn die Beklagte auch deren Verfahren ordnungsgemäß betreiben würde. Die Klägerin habe auf Grundlage der erteilten Auskünfte ein berechtigtes Interesse daran, Feststellungen über den Fortgang der Verfahren zum Erlass von Feststellungs- und Korrekturbescheiden treffen zu können. Dementsprechend ziele die aktualisierte Fragestellung vor allem darauf ab, nach Ablauf eines ganzen weiteren Quartals Auskünfte zum nunmehrigen Stand der jeweiligen Verfahren zu erhalten. Die Beklagte müsse mit regelmäßigen Anfragen gleicher Art auch weiterhin rechnen.
Die Beklagte nahm mit Schreiben vom 21.08.2023 Stellung und verwies zunächst auf die Ausführungen in dem Auskunftsschreiben vom 05.04.2023. Ergänzend führte sie im Wesentlichen aus, dass zwischenzeitlich insgesamt 143 Verfahren auf der Grundlage des § 273 SGB V gegen andere Kassen geführt würden. Die Verteilung nach Berichtsjahren stelle sich wie folgt dar: Berichtsjahr 2011: ein Verfahren, Berichtsjahr 2012: vier Verfahren, Berichtsjahr 2013: 26 Verfahren, Berichtsjahr 2014: 19 Verfahren, Berichtsjahr 2015: zwei Verfahren, Berichtsjahr 2016: sechs Verfahren, Berichtsjahr 2017: 65 Verfahren, Berichtsjahre 2018 + 2019: 22 Verfahren. Von den genannten Verfahren seien 65 Krankenkassen betroffen, die der Rechtsaufsicht der Beklagten unterstünden, und 23 Krankenkassen, die der Rechtsaufsicht einer Landesbehörde unterstünden. Korrigierend werde darauf hingewiesen, dass bei Auskunftserteilung am 05.04.2023 im Berichtsjahr 2013 nicht zwei, sondern vier Korrekturbescheide erlassen gewesen seien. Nach der Auskunftserteilung vom 05.04.2023 sei zudem ein weiterer Korrekturbescheid für das Berichtsjahr 2015 erlassen worden. Entgegen der Beschränkung in der vorherigen Auskunft auf die Zeit ab 2013 sei jetzt mitzuteilen, dass im Berichtsjahr 2008 drei, im Berichtsjahr 2009 acht, im Berichtsjahr 2010 ein, im Berichtsjahr 2011 sechs, im Berichtsjahr 2012 vier, im Berichtsjahr 2013 vier, im Berichtsjahr 2014 ein, im Berichtsjahr 2015 zwei, im Berichtsjahr 2016 ein und im Berichtsjahr 2017 ein Korrekturbescheid (bzw. Korrekturbescheide) erlassen worden seien. Gegenüber anderen Krankenkassen (als der Klägerin) würden sich Korrekturbeträge in Höhe von insgesamt 103.418.167,90 € ergeben.
Die Klägerin hat am 05.12.2023 Klage vor dem LSG NRW erhoben, mit der sie die ordnungsgemäße und effektive Durchführung und den Abschluss von bei der Beklagten anhängigen Prüfverfahren nach § 273 SGB V betreffend die von gesetzlichen Krankenkassen zur Durchführung des RSA gemeldeten Diagnosedaten nach § 267 Abs. 1 Satz 1 SGB V geltend macht. Hierbei gehe es ihr nicht um den Erlass von aus solchen Verfahren gegebenenfalls resultierenden Feststellungs- oder Korrekturbescheiden, sondern um die ordnungsgemäße Durchführung der Verfahren. Die Kontrollmöglichkeiten der Beklagten seien nach der ausdrücklichen Gesetzesbegründung geschaffen worden, um den Wettbewerb zwischen den gesetzlichen Krankenversicherungen abzusichern und einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten. Es sei nicht nachvollziehbar, dass zwar die Verfahren seit dem Berichtsjahr 2013 in Bezug auf die Klägerin betrieben und zum Abschluss gebracht worden seien, nicht jedoch die Verfahren gegenüber den anderen Krankenversicherungen. Dies führe zu einer massiven Wettbewerbsverzerrung, denn die Klägerin müsse ihrerseits hohe Rückzahlungen an den Gesundheitsfonds leisten bzw. erhalte aufgrund der vorgenommenen Verrechnung nur geringe Leistungen. Da andere Krankenkassen nicht in gleicher Weise aufgrund von Feststellungsbescheiden zur Zahlung herangezogen würden, könne sie ihrerseits keine Nachzahlungen aus dem Gesundheitsfonds erhalten. Dies würde zwingend dazu führen, dass sie aufgrund der fehlenden Liquidität den Zusatzbeitrag erhöhen müsse und so im Wettbewerb um Mitglieder schlechter gestellt sei als die Konkurrenz.
Nachvollziehbare Gründe für die unzureichende Betreibung anderer Verfahren aus vergangenen Berichtsjahren habe die Beklagte nicht darlegen können. Insbesondere soweit sie behaupte, sie „bündele“ Themenkomplexe sei diese Behauptung wenig stichhaltig. Die Abrechnungspraxis aus verschiedenen Berichtsjahren, welche die Beklagte als datenverfälschend kritisiere, sei nicht allein auf die Klägerin bezogen, sondern müsse sich in gleicher Weise auch bei anderen Krankenkassen wiederfinden, sodass nicht verständlich sei, warum zwar die Verfahren gegenüber der Klägerin betrieben worden seien, aber 143 weitere Verfahren anderer Krankenversicherungen noch offen stünden, ohne einen erkennbaren Bearbeitungsfortschritt verzeichnen zu können.
Aufgrund des vom Gesetzgeber vorgesehenen und etwa in § 4a SGB V auch gesetzlich normierten Wettbewerbs zwischen den Krankenkassen komme der gleichförmigen Erhebung von Korrekturbeträgen und deren Verteilung durch Zuweisungen an die Krankenkassen nicht nur hinsichtlich der Deckung des Finanzbedarfs der einzelnen Krankenkasse eine erhebliche Bedeutung zu. Mit einer zeitlich verschleppten Verfahrensführung werde der Wettbewerb zwischen den Krankenkassen erheblich verfälscht. Derzeit nämlich müsse die Klägerin bereits verrechnete Korrekturbeträge in Höhe von rund 375 Mio. € für die Berichtsjahre 2013 bis 2016 entweder durch Einsparungen im Kostenbereich oder durch Erhöhung der Einnahmen ausgleichen, was im gesetzlich geregelten Beitragssystem letztlich nur über eine Anpassung des Zusatzbeitrages gelingen könne. Leistungsangebote auf der Ausgabenseite und vor allem der Zusatzbeitrag auf der Einnahmenseite seien aber die entscheidenden Faktoren im Wettbewerb um Mitglieder und Versicherte. Die Klägerin mache mit der Klage auf Durchführung und Abschluss der anhängigen Verfahren nach § 273 SGB V also nicht nur ein allgemeines Interesse an einer ordnungsgemäßen Verfahrensführung und gesetzmäßigen Verteilung der Finanzmittel der gesetzlichen Krankenversicherung geltend. Vielmehr sei die Klägerin gezwungen, erstens zur Sicherung der eigenen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und zweitens zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit im Verhältnis zu anderen Krankenkassen eine ordnungsgemäße und zügige Durchführung der Verfahren nach § 273 SGB V zu erwirken.
Die Klägerin sei klagebefugt. Die Klägerin mache hier einen Anspruch auf ordnungsgemäße und effektive Durchführung und den Abschluss der Verfahren nach § 273 SGV durch die Beklagte geltend. Die Klägerin habe als Krankenkasse gem. § 266 Abs. 1 Satz 1 SGB V im Ausgangspunkt einen Anspruch auf Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds. Die Ermittlung der Höhe dieser Zuweisungen erfolge nach den Vorgaben der auf der Grundlage von § 266 Abs. 8 Satz 1 SGB V erlassenen RSAV. Nach § 18 Abs. 2 RSAV seien die nach § 21 Abs. 3 RSAV dem Gesundheitsfonds zugeflossenen Korrekturbeträge aufgrund der Verfahren nach § 273 SGB V bei der Ermittlung der Höhe der Zuweisungen an eine Krankenkasse zu berücksichtigen. Würden die Prüfverfahren nach § 273 SGB V durch die Beklagte nicht ordnungsgemäß betrieben und dementsprechend auch keine Korrekturbeträge festgesetzt, würden diese dem Gesundheitsfonds nicht nach § 21 Abs. 3 RSAV zufließen und könnten daher nicht in den nach § 18 Abs. 2 RSAV zu ermittelnden Zuweisungen im Jahresausgleichsbescheid zugunsten der Krankenkassen berücksichtigt werden. § 266 Abs. 1 Satz 1 SGB V gebe die Höhe der Zuweisungen für die einzelnen Krankenkassen nicht unmittelbar vor. Vielmehr ergebe sich die Höhe der Zuweisungen aus dem durch die Beklagte nach den Regelungen der §§ 266 ff. SGB V und der RSAV durchzuführenden Verfahren. Die Krankenkassen hätten demnach keinen Anspruch auf die Zuweisung von Geldbeträgen in bestimmter Höhe, sondern lediglich einen Teilhabeanspruch an den Finanzmitteln der gesetzlichen Krankenversicherung im Gesundheitsfonds. Würden die dem Gesundheitsfonds zuzuführenden Korrekturbeträge im Rahmen der nach § 273 SGB V durchzuführenden Prüfverfahren nicht ermittelt, werde damit der Teilhabeanspruch der Krankenkassen beeinträchtigt, da diesen aufgrund der nicht festgesetzten Korrekturbeträge letztlich geringere Beträge zugewiesen würden, als ihnen bei rechtmäßiger Rückführung der Korrekturbeträge in den Gesundheitsfonds zuzuweisen wären. Dieser Teilhabeanspruch der Krankenkassen müsse sich mithin auch auf ein ordnungsgemäßes Verfahren zur Betreibung der Prüfverfahren nach § 273 SGB V und zur korrekten Verteilung der Finanzmittel entsprechend den gesetzlichen und untergesetzlichen Regelungen richten, da ansonsten jegliche effektive Rechtsschutzmöglichkeit der benachteiligten Krankenkassen zur Überprüfung des beanstandeten Verhaltens fehlen würde. Die Klägerin habe damit nicht nur ein Recht auf Berücksichtigung von nach § 21 Abs. 3 RSAV dem Gesundheitsfonds zugeflossenen Korrekturbeträgen bei der Ermittlung der Höhe ihrer Zuweisungen im Jahresausgleichsbescheid nach § 18 RSAV. Sie habe auch einen Anspruch darauf, dass die Beklagte als Grundlage der Mittelrückführung nach § 21 Abs. 3 RSAV die zur Festsetzung von Korrekturbeträgen zu führenden Verfahren nach § 273 SGB V ordnungsgemäß und zeitnah durchführe und abschließe. Das Nichtbetreiben von Verfahren nach § 273 SGB V, die jedenfalls mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zur Festsetzung von Korrekturbeträgen nach § 273 Abs. 6 Satz 1 SGB V führen würden, verletze das subjektive Recht der Klägerin auf eine gesetzmäßige Teilhabe an den Mitteln des Gesundheitsfonds durch Zuweisungen nach § 266 Abs. 1 Satz 1 SGB V. Die Verletzung subjektiver Rechte werde auch daraus deutlich, dass die Klägerin durch das Unterlassen der Durchführung und des Abschlusses der Verfahren nach § 273 SGB V durch das BAS für die Berichtsjahre 2013 bis 2016 finanziell erheblich beschwert sei. Der festgesetzte Gesamtbetrag von 375.813.330,95 € sei an den Gesundheitsfonds zurückgeführt und dementsprechend gem. § 21 Abs. 3 RSAV bei allen Krankenkassen zuweisungserhöhend berücksichtigt worden. Während die konsequente Durchführung und der Abschluss der Verfahren nach § 273 SGB V gegenüber der Klägerin also zu erheblichen Mittelabflüssen geführt habe, hätten die anderen Krankenkassen bereits von der Erhöhung der Zuweisungen in dieser Höhe profitiert. Da aber davon auszugehen sei, dass auch gegenüber anderen Krankenkassen wegen eines in den Berichtsjahren 2013 bis 2016 relevanten Verhaltens Feststellungs- und Korrekturbescheide zu erlassen seien, stehe der Klägerin ein nicht genau zu beziffernder Betrag aus der Festsetzung von Korrekturbeträgen zu. Die Klägerin werde also durch das Vorgehen der Beklagten nahezu einseitig in ganz erheblicher Höhe wirtschaftlich belastet. Darüber hinaus werde die Position der Klägerin im Wettbewerb zwischen den gesetzlichen Krankenkassen massiv durch die nicht nachvollziehbare Verfahrensführung der Beklagten beeinträchtigt. Die Position im Wettbewerb zwischen den gesetzlichen Krankenkassen sei eine subjektive Rechtsposition der Klägerin. Dies ergebe sich inzwischen deutlich aus § 4a SGB V. Hiernach diene der Wettbewerb der Krankenkassen dem Ziel, das Leistungsangebot und die Qualität der Leistungen zu verbessern sowie die Wirtschaftlichkeit der Versorgung zu erhöhen. Dies setze aber voraus, dass die Krankenkassen auch die ihnen gesetzmäßig zustehenden Finanzmittel aus dem Gesundheitsfonds erhielten und andere Krankenkassen nicht zu Unrecht erhaltene Finanzmittel behalten dürften. Der Gesetzgeber habe den Krankenkassen mit der Einführung des § 4a Abs. 7 SGB V im Wettbewerb untereinander rechtliche Instrumente zur Sicherung ihrer Wettbewerbsposition eingeräumt. Die Wettbewerbsinteressen einer Krankenkasse seien damit gesetzlich geschütztes subjektives Recht der Krankenkassen. Dieses Recht könne nicht nur im Verhältnis zu anderen Krankenkassen geltend gemacht werden, sondern auch im Verhältnis zur Durchführungsbehörde, weil diese durch die Zuweisung von Finanzmitteln erheblichen Einfluss auf die Wettbewerbsposition einer Krankenkasse habe. Soweit das Bundessozialgericht (BSG) in dem Urteil vom 24.01.2003, B 12 KR 19/01 R, festgestellt habe, dass einzelnen Kassen kein Recht auf eine ordnungsgemäße Prüfung anderer Kassen zustehe, beruhe dies auf der alten Rechtslage und dem Umstand, dass hiernach schon das Bundesversicherungsamt eine solche Prüfpflicht der gemeldeten Daten auf ihre Richtigkeit nicht getroffen habe, dieses also für die Prüfung der zum RSA gemeldeten Daten unzuständig und eine solche Überprüfung nur Angelegenheit des Aufsichtsrechts gewesen sei. Im hier streitgegenständlichen Zeitraum würden die Krankenkassen nicht mehr über eigene Beitragseinnahmen verfügen, die auch der Höhe nach ihrer Gestaltung unterlägen, sondern sich vielmehr aus den Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nach § 266 Abs. 1 Satz 1 SGB V finanzieren. Insofern seien sie hinsichtlich ihrer Finanzierung vollständig auf (korrekte) Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds angewiesen. Weiter sei inzwischen der Beklagten die Kompetenz und Verpflichtung zur Prüfung der von den Krankenkassen zur Durchführung des RSA gemeldeten Daten mit der Einführung von § 273 SGB V durch das Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 21.12.2009 ausdrücklich und außerhalb des Aufsichtsrechts übertragen worden. Der Rechtsprechung des BSG aus dem Jahr 2003 sei damit die Grundlage entzogen.
Ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin sei ebenfalls gegeben. Es sei nicht erkennbar, dass der Klägerin eine einfachere Möglichkeit zur Verfügung stehe, ihre Rechte zu verfolgen. Die Klägerin könne keine Untätigkeitsklage nach § 88 SGG erheben, da unklar sei, ob die noch laufenden Verfahren gegen andere Krankenkassen tatsächlich mit einem Feststellungsbescheid abgeschlossen oder mangels Verstoßes gegen gesetzliche Vorgaben ohne Bescheid eingestellt würden. Die Klägerin begehre gerade nicht den Erlass eines oder mehrerer bestimmter Verwaltungsakte, sondern die Vornahme der zum Abschluss der für die Berichtsjahre 2011 bis 2016 anhängigen Verfahren nach § 273 SGB V notwendigen Verfahrenshandlungen. Selbst wenn man davon ausginge, dass in jedem Fall ein verfahrensbeendender Bescheid durch die Beklagte erlassen werden müsse, so könne die Klägerin den Erlass eines solchen weder beantragen noch eine Verpflichtungsklage auf Erlass eines Feststellungsbescheides erheben. Denn nach den bisher durch die Beklagte erteilten Auskünften sei die Klägerin nicht in der Lage, den Inhalt eines zu erlassenden Feststellungsbescheides in hinreichender Bestimmtheit darzulegen, geschweige denn einen Adressaten eines solchen Verwaltungsakts zu benennen. Die Klägerin könne vor Abschluss der anhängigen Verfahren durch die Beklagte aber nicht einmal wissen, ob in einem verfahrensbeendenden Bescheid die Feststellung eines Rechtsverstoßes zu treffen sei oder nicht. Damit sei eine Verpflichtungsklage unzulässig, weil die Klägerin schon keinen hinreichend bestimmten Antrag stellen könne. Die Klägerin habe vor Klageerhebung mit den Auskunftsersuchen vom 27.02.2023 und vom 25.07.2023 Auskunft zum Stand der Verfahren gegenüber der Beklagten ersucht und ihren Anspruch auf Abschluss der anhängigen Verfahren nach § 273 SGB V dargelegt. Diese habe hingegen deutlich gemacht, selbst von einer ordnungsgemäßen Verfahrensführung auszugehen, ohne allerdings zu erläutern, warum die gegen die Klägerin für die Berichtsjahre 2013 bis 2016 angestrengten Verfahren vollständig durch Erlass von Feststellungs- und Korrekturbescheiden abgeschlossen, gegen andere Krankenkassen aber kaum Verfahren abgeschlossen seien. Es sei damit nicht ersichtlich, auf welche einfachere Weise die Klägerin ihre Rechte verwirklichen könne.
Die Klage sei auch begründet. Das subjektive Recht der Krankenkassen, von der Beklagten die Durchführung und den Abschluss von Verfahren nach § 273 SGB V gegenüber anderen Krankenkassen zu verlangen, ergebe sich aus dem Anspruch auf Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds in der gesetzlich vorgesehenen Höhe nach § 266 Abs. 1 Satz 1 SGB V. Denn die korrekte Höhe der Zuweisungen könne nur bei gesetzesmäßiger Durchführung der Verfahren nach § 273 SGB V berechnet werden, da etwaige Korrekturbeträge dem Gesundheitsfonds zuzuführen seien und damit die insgesamt für die Zuweisungen an die Krankenkassen zur Verfügung stehende Geldmenge erhöhen würden. Dementsprechend sei Ausgangspunkt der Klage das Recht der Klägerin, aus § 266 Abs. 1 Satz 1 SGB V Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds zu erhalten. Dieser Anspruch auf Zuweisungen sei ein „derivativer Teilhabeanspruch“ an den im Gesundheitsfonds verfügbaren Finanzmitteln der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Anspruch aus § 266 Abs. 1 Satz 1 SGB V richte sich schon von vornherein nicht auf Zahlung eines bestimmten Betrages, sondern nur auf eine Teilmenge des überhaupt zur Verfügung stehenden Gesamtbetrages. Die Durchführung der Prüfverfahren nach § 273 SGB V in Übereinstimmung mit den gesetzgeberischen Vorgaben habe Auswirkungen auf die Höhe der Zuweisungen. Denn gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 RSAV würden Einnahmen aus der Ermittlung und Geltendmachung von Korrekturbeträgen in den Gesundheitsfonds fließen und würden im nächsten Jahresausgleich zuweisungserhöhend zugunsten sämtlicher Krankenkassen berücksichtigt. Stünden also Einnahmen aus der Geltendmachung von Korrekturbeträgen zur Verfügung, seien diese bei der Ermittlung der Höhe der Zuweisungen im Jahresausgleich zu berücksichtigen. Damit zähle § 21 RSAV zu denjenigen Vorschriften, auf deren zutreffende Anwendung die Krankenkassen einen gerichtlich überprüfbaren Anspruch hätten. Ein Jahresausgleichsbescheid, der dem Gesundheitsfonds zugeflossene Einnahmen aus der Geltendmachung von Korrekturbeträgen nicht berücksichtige, sei insoweit rechtswidrig. Gegen eine solche rechtswidrige Fehlverteilung von Finanzmitteln der gesetzlichen Krankenversicherung bei der Durchführung des RSA müsse sich eine Krankenkasse zur Wehr setzen können. Dagegen könne nicht eingewendet werden, dass sich Krankenkassen nach überwiegender Auffassung und der Rechtsprechung des BSG zum RSA auf Grundrechte und grundrechtsgleiche Rechte nicht berufen können (vgl. BSG, Urteil vom 24.01.2003 – B 12 KR 19/01 R –, Rn. 107 ff., juris). Denn selbst nach den insoweit restriktivsten Auffassungen stünden Krankenkassen jedenfalls elementare prozessuale rechtsstaatliche Grundsätze zu. Der Schutz durch das Willkürverbot und die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze seien auch in der Rechtsprechung des BSG zum RSA anerkannt. Zudem könnten sich Krankenkassen auf das rechtsstaatliche Gleichbehandlungsgebot berufen, das als objektives Rechtsprinzip ein Willkürverbot auch gegenüber öffentlich-rechtlichen Körperschaften statuiere. Die Beklagte verstoße gegen das Willkürverbot und das Gebot des fairen Verfahrens, wenn es Verfahren nach § 273 SGB V nicht durchführe und entgegen § 21 Abs. 2 RSAV in anhängigen Verfahren keine Korrekturbeträge ermittele, ohne dass dafür ein sachlicher Grund bestehe.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, die beim Bundesamt für Soziale Sicherung gegen verschiedene Krankenkassen auf der Grundlage von § 273 SGB V für die Berichtsjahre 2011 bis 2016 anhängigen Verfahren auf Prüfung der von den Krankenkassen übermittelten Diagnosedaten ordnungsgemäß durchzuführen und Verfahren
a) zu den Berichtsjahren 2011 bis 2013 binnen drei Monaten,
b) zu den Berichtsjahren 2014 und 2015 binnen sechs Monaten und
c) Verfahren zu dem Berichtsjahr 2016 binnen eines Jahres,
jeweils nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils in diesem Verfahren, abzuschließen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Klage sei weder zulässig noch begründet. Den gegenüber der Klägerin erlassenen Bescheiden hätten Verstöße gegen die Vorgaben nach § 268 Abs. 3 Satz 1, 2 und 14 SGB V a. F. bzw. § 267 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB V n. F. zugrunde gelegen, da die Korrekturmeldungen der Diagnosen aus der vertragsärztlichen Versorgung (Satzart 600) aus den vorbenannten Berichtsjahren Diagnosen enthalten hätten, welche in Zusammenarbeit mit den Prüfstellen der Ärzte und Krankenkassen sowie mit Kassenärztlichen Vereinigungen nacherhoben und anschließend im Rahmen des Verfahrens nach § 295 SGB V rechtswidrig an die Beklagte gemeldet worden seien. Aufgrund der Auskunftsersuchen der Klägerin sei dieser zuletzt mit Schreiben vom 21.08.2023 mitgeteilt worden, dass die Beklagte 143 Verfahren auf der Grundlage des § 273 SGB V zu den Berichtsjahren 2011 bis 2019 gegenüber anderen Krankenkassen (die Klägerin ausgenommen) führe. Wie die Klägerin zur Überzeugung gelangt sei, „Hintergrund einer Vielzahl der beim BAS anhängigen Prüfverfahren sind Sachverhalte, in denen die betroffenen Krankenkassen nach Auffassung des BAS in rechtswidriger Weise ursprünglich tatsächlich fehlerhafte und unvollständige Diagnosen in den Datenmeldungen nach § 267 Abs. 1. S. 1 SGB V korrigiert haben sollen” sei unklar. Den durch die Beklagte zu prüfenden Sachverhalten würden voneinander abweichende Aktivitäten zahlreicher Krankenkassen zugrunde liegen. So könne es sein, dass die Einflussnahme auf die Diagnosen, wie in den Verfahren gegenüber der Klägerin geschehen, nach der Datenmeldung im Wege einer Korrektur erfolgt sei. Möglich seien aber auch Sachverhalte, in denen betroffene Krankenkassen bereits vor bzw. bei der Diagnosestellung auf die Datenmeldung Einfluss zu nehmen versuchten. Auch verkenne die Klägerin entgegen ihrer eigenen Darstellung der unterschiedlichen Prüfverfahren nach § 273 SGB V (reguläre Einzelfallprüfung gemäß § 273 Abs. 4 SGB V und anlassbezogene Einzelfallprüfung gemäß § 273 Abs. 5 SGB V), dass auch diese Prüfverfahren per se schon an unterschiedliche Aufgreifkriterien bzw. Sachverhalte anknüpften. Die Darstellung der Klägerin zu den den Prüfverfahren zugrundeliegenden Sachverhalten sei insoweit falsch. Über den Ausgang der Iaufenden Prüfverfahren könne die Beklagte entgegen der Annahme der Klägerin keine prognostischen Aussagen treffen. Zukünftige Korrekturbeträge stünden im Einzelnen noch nicht fest, da der Erhebung eines Korrekturbetrages eine individuelle Einzelfallprüfung vorausgehe. Einzelfallprüfungen könnten mit einer Feststellung gemäß § 273 Abs. 6 SGB V und damit mit der Erhebung eines Korrekturbetrages enden oder aber mit dem Ergebnis eingestellt werden, dass ein Verstoß gegen die Vorgaben des § 267 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 SGB V weder nachgewiesen noch vermutet werden könne. Die Beklagte widerspreche den Annahmen bzw. Vermutungen der Klägerin zu dem Inhalt der noch laufenden Verfahren. Sämtliche Verfahren, die unrechtmäßige Diagnosenacherfassungen auf der vermeintlichen Grundlage der §§ 106, 106a SGB V a. F. betroffen hätten, seien abgeschlossen. Offen seien lediglich vier Prüfverfahren, die Parallelen zu den Prüfverfahren gegenüber der Klägerin betreffend die Berichtsjahre 2013 bis 2016 aufwiesen und denen Diagnosenacherhebungen in Zusammenarbeit mit den Prüfstellen der Ärzte und Krankenkassen sowie mit Kassenärztlichen Vereinigungen zugrunde liegen würden. Diese Verfahren würden zu den Berichtsjahren 2011 bis 2014 geführt und seien als ergänzende Verfahren am 03.01.2022 eingeleitet worden. Allen übrigen laufenden Prüfverfahren lägen hiervon abweichende Sachverhalte zugrunde.
Die Klage sei unzulässig, weil die von der Klägerin erhobene allgemeine Leistungsklage subsidiär sei und ausscheide, wenn der Erlass (bzw. die Aufhebung) eines Verwaltungsaktes begehrt werde. Vorliegend begehre die Klägerin neben der Durchführung auch den Abschluss der in Rede stehenden Verfahren. Es sei bei den anhängigen Verfahren nicht auszuschließen, dass am Ende der begehrten Prüfungen Rechtsverstöße erkannt würden. Diese seien dann gemäß § 273 Abs. 6 Satz 1 SGB V festzustellen und ein entsprechender Korrekturbetrag zu erheben. Die Feststellung des Rechtsverstoßes erfolge durch Verwaltungsakt. Ein anderes Mittel stehe der Beklagten insoweit auch nicht zur Verfügung. Wenn die Klägerin daher vortrage, sie begehre lediglich ein Realhandeln, gehe sie daher fehl. Durch bloßes „Realhandeln” könne die Beklagte die durch die Klägerin begehrten Abschlüsse schon nicht herbeiführen.
Sofern die Leistungsklage für zulässig erachtet werde, fehle es der Klägerin jedenfalls an der Klagebefugnis als Ausprägung des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses. Die Klägerin habe unter keinem Gesichtspunkt Anspruch auf Durchführung und Abschluss der derzeit bei anderen Krankenkassen offenen Prüfverfahren nach § 273 SGB V. Ein Anspruch der Klägerin auf Durchführung und Abschluss offener Verfahren – in denen sie sämtlich nicht selbst beteiligt sei – ergebe sich weder aus § 266 SGB V noch aus § 273 SGB V. Vielmehr habe das BSG in dem Urteil vom 24.01.2003 (Az.: B 12 KR 19/01 R) festgestellt, dass einzelne Kassen kein Recht auf eine ordnungsgemäße Prüfung anderer Kassen hätten. Insbesondere könne die Klägerin keinen Verstoß gegen einen Teilhabeanspruch geltend machen. Denn die Prüfungen der Beklagten sollten gerade sicherstellen, dass die Zuführungen an den RSA in korrekter Höhe erfolgt seien. Von einem Nichtbetreiben durch die Beklagte könne hier keine Rede sein. Vielmehr würden alle offenen Verfahren aktiv verfolgt. Soweit die Klägerin ihren bestehenden Anspruch auch über § 4a SGB V begründen wolle, überzeuge dies ebenfalls nicht. Rechte und Verpflichtungen aus dieser Norm würden ausschließlich das Verhältnis der Krankenkassen untereinander betreffen. Eine Auswirkung auf die Beklagte als Durchführungsbehörde des RSA habe die Regelung nicht. Sie ändere im Übrigen auch nichts an der Feststellung des BSG, dass die Regelungen über den RSA keine drittschützenden Normen darstellen würden. Eine etwaige „Benachteiligung” oder sonstige Beeinträchtigung der Klägerin könne durch die derzeit noch laufenden Verfahren bei der Beklagten nicht gesehen werden. Denn der RSA stelle einen solidarischen Ausgleich innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung dar. Diese Solidarität sei nicht auf die einzelne Krankenkasse beschränkt, sondern erstrecke sich auf sämtliche Krankenkassen. Durch dieses Solidarprinzip sei sichergestellt, dass etwaige Einnahmen, die sich aus den Prüfverfahren nach § 273 SBG V ergeben, spätestens nach deren Verrechnung ggf. auch der Klägerin zugeführt würden. Unerheblich sei dabei, auf welches Jahr die Einnahmen entfielen. Durch eine zeitlich spätere Festsetzung möglicher Korrekturbeträge sei die Klägerin daher nicht benachteiligt.
Sofern die Klägerin Ausführungen zum Drittschutz der Normen unter Berücksichtigung der Entscheidung des BSG als nicht einschlägig beurteile, verkenne die Klägerin die Relevanz dieser Entscheidung. Schon zum RSA vor seiner Neugestaltung durch die Gesetzesänderung mit Wirkung zum 23.07.2009 habe das BSG ausgeführt, dass der RSA der Zusammenarbeit der Krankenkassen zur Gewährleistung einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen und qualitativ hochwertigen medizinischen Versorgung aller Versicherten diene. Verhindert werden solle, dass durch „Wettbewerb” Zugangsprobleme zur sozialen Krankenversicherung entstünden, dass es zu einer Risikoselektion komme oder dass unnötige Leistungen erbracht würden. Es habe nicht die eigene Marktposition der Krankenkassen im Vordergrund gestanden. Dies verdeutliche, dass sich bereits aus den Regelungen zum RSA vor seiner Neugestaltung keine drittschützende Wirkung ableiten ließe. Dieser Ansatz sei auch mit der Neuregelung im Jahr 2009 weitergeführt worden. Hierzu laute die Gesetzesbegründung, dass Hintergrund der Prüfungen nach § 273 SGB V sei, die einheitliche Verwendung der Daten für den RSA sicherzustellen und Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern (BT-Drs. 16/13428, Seite 94). Die Ziele des RSA seien nur dann gewährleistet, wenn die Daten, aufgrund derer die Risikostrukturen der Krankenkassen ermittelt werden, anhand einheitlich geltender gesetzlicher Regelungen ermittelt würden. Die Prüfungen der Datengrundlage des RSA nach § 273 SGB V erfolgten allein zur Sicherung eines funktionierenden Sozialversicherungssystems. Sie erfolgten hingegen nicht, um Gelder in den Gesundheitsfonds zurückzuführen, um so die Finanzsituation der Krankenkassen zu verbessern. Insofern gehe der Schluss der Klägerin fehl, aus der Prüfungsbefugnis der Beklagten als Durchführungsbehörde folge, dass die Rechtsprechung des BSG in der Entscheidung vom 24.01.2003 nicht mehr anwendbar sei. Eine Abweichung vom Grundsatz, dass Krankenkassen aus den bestehenden Vorgaben keine eigenen Rechte im Hinblick auf die Prüfung anderer Krankenkassen geltend machen könnten, ergebe sich hieraus ebenso wenig wie aus der Zielrichtung der gesetzlichen Änderungen. Er müsse vielmehr auch im Rahmen der Prüfungen nach § 273 SGB V gelten. Sinn und Zweck der Prüfungsbefugnis der Beklagten sei allein die Sicherung der Datengrundlage des RSA. Daher würden im Rahmen des Ausgleichsverfahrens auch keine Anhörungen der anderen Krankenkassen stattfinden.
Die Klägerin habe auch keinen materiell-rechtlichen Anspruch auf Durchführung und Abschluss der bei der Beklagten anhängigen Verfahren. Zudem liege keine Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten der Klägerin vor, die einen Anspruch begründen könnten. § 266 SGB V komme als Anspruchsnorm nicht in Betracht, da die Regelung keinen individuellen Rechtsanspruch auf die von der Klägerin begehrte Handlung gegenüber Dritten und kein subjektiv-öffentliches Recht begründe. Höchstrichterlich sei geklärt, dass die Regelungen über den RSA nicht drittschützend seien. Die Klägerin mache hier ausschließlich Ansprüche zu Verfahren geltend, in denen sie nicht selbst betroffen sei. Selbst wenn man also von der Herleitung eines subjektiv-öffentlichen Rechts ausginge, könne dies jedenfalls nicht im Hinblick auf Verfahren gelten, an denen die Klägerin selbst nicht beteiligt sei. Auch § 4a SGB V komme zur Begründung der geltend gemachten Ansprüche nicht in Betracht. Gemäß § 4a Abs. 1 Satz 1 SGB V diene der Wettbewerb der Krankenkassen dem Ziel, das Leistungsangebot und die Qualität der Leistungen zu verbessern sowie die Wirtschaftlichkeit der Versorgung zu erhöhen. § 4a Abs. 2 SGB V erkläre unlautere geschäftliche Handlungen der Krankenkassen für unzulässig. Ob sich die Krankenkassen an die Vorgaben hielten, unterliege zwar der Prüfungskompetenz der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde, aber auch Krankenkassen könnten nach § 4a Abs. 7 Satz 1 SGB V von anderen Krankenkassen die Beseitigung und Unterlassung unzulässiger Maßnahmen verlangen, die geeignet seien, ihre Interessen im Wettbewerb zu beeinträchtigen und diesen Anspruch nach einer Abmahnung auch sozialgerichtlich geltend machen. Ein unmittelbarer Anspruch der Klägerin auf den hier klageweise geltend gemachten Anspruch gegen die Beklagte könne hieraus jedoch nicht abgeleitet werden. § 4a Abs. 7 Satz 1 SGB V gebe den Krankenkassen lediglich das Recht, von anderen Krankenkassen die Beseitigung und Unterlassung unzulässiger Maßnahmen zu verlangen. Es mangele somit auch in Bezug auf § 4a SGB V an einem unmittelbaren subjektiv-öffentlichen Recht, das einen Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten begründen könnte.
Auch ein Verstoß gegen das Willkürverbot und das Gleichbehandlungsgebot liege nicht vor. Die Klägerin ziehe aus den Auskünften vom 05.04.2023 und 21.08.2023 zahlreiche Fehlschlüsse und stelle bloße Vermutungen an. Bereits fraglich sei, ob sich die Klägerin als Körperschaft des öffentlichen Rechts auf Grundrechte und damit auch auf das grundrechtlich abgeleitete Gleichbehandlungsgebot berufen könne. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) seien öffentlich-rechtliche Körperschaften im Allgemeinen und Sozialversicherungsträger und gesetzliche Krankenkassen im Besonderen nicht grundrechtsfähig. Hiervon unabhängig könne aber zumindest eine Bindung der Verwaltung an allgemeine verfassungsrechtliche Prinzipien angenommen werden. Das als Ermessensschranke in Art. 3 Abs. 1 GG verankerte allgemeine Gleichbehandlungsgebot trage seine Bedeutung vor allem darin, die Verwaltung zu einer gleichmäßigen Handhabung ihres Ermessens zu zwingen. Das Gleichbehandlungsgebot gebiete aber nicht schlechthin eine Gleichbehandlung. Die Beklagte führe eine Vielzahl von gleich oder ähnlich gelagerten Prüfverfahren. Sie entscheide nach ihrem Ermessen über die Verwaltungsorganisation, also auch darüber, wie und in welcher Reihenfolge die Aufgabenwahrnehmung erfolge. Hierbei beachte die Beklagte den Gleichheitssatz, da weder willkürlich bestimmte Fälle herausgegriffen, noch Prüfverfahren ohne sachlichen Grund nicht weitergeführt würden. Dem Willkürverbot genüge die Beklagte schon deshalb, weil es die Prüfverfahren nach einem an sachlichen Gründen orientierten Konzept durchführe. Zu den sachlichen Erwägungen im Rahmen dieses Konzepts gehöre auch die Rücksichtnahme auf die begrenzte Verwaltungskapazität der Behörde. Im Hinblick auf den durch die Klägerin erweckten Eindruck, sie sei durch die Beklagte in der Art und Weise der Verfahrensführung benachteiligt, sei generell darauf hinzuweisen, dass es auch zulässig sein könne, auf der Grundlage eines Gesamtkonzepts zunächst bestimmte Musterfälle herauszugreifen, um anhand dieser Fälle rechtliche oder tatsächliche Probleme exemplarisch zu klären, um danach alle anderen Fälle auf dieser Grundlage abarbeiten zu können. Dennoch müsse an dieser Stelle betont werden, dass ein solches Vorgehen zu keiner Zeit vorgelegen habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der Beratung des Senats gewesen ist.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keine Aussicht auf Erfolg. Sie ist bereits unzulässig.
A.
Der Senat ist für die Entscheidung über die Klage zuständig, § 29 Abs. 3 Nr. 1 SGG. Danach entscheidet das LSG NRW im ersten Rechtszug u. a. über Streitigkeiten zwischen gesetzlichen Krankenkassen und dem BAS über den RSA und die Verwaltung des Gesundheitsfonds. Die Klage ist gerichtet auf die ordnungsgemäße und effektive Durchführung und den Abschluss der derzeit bei der Beklagten anhängigen Verfahren nach § 273 SGB V für die Berichtsjahre 2011 bis 2016. Die Verfahren nach § 273 SGB V betreffen die Sicherung der Datengrundlage für die Durchführung des RSA. Es handelt sich bei der vorliegenden Klage damit um eine Streitigkeit zwischen der Klägerin als gesetzlicher Krankenkasse und der Beklagten als der Durchführungsbehörde für den RSA.
B.
Die Klage ist zwar statthaft, jedoch im Übrigen unzulässig.
1.
Die Klage ist als (echte) Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG grundsätzlich statthaft. Die Klage richtet sich nicht auf den Erlass eines (bestimmten) Verwaltungsaktes, so dass kein Fall der Untätigkeitsklage nach § 88 SGG vorliegt. Es liegt auch kein Fall der Verpflichtungsklage vor, der die Durchführung eines Vorverfahrens voraussetzt, §§ 54 Abs. 1, 78 Abs. 1 und 3 SGG.
Die Klägerin begehrt allein ein Tätigwerden der Beklagten im Sinne eines Realaktes im Hinblick auf die bei ihr anhängigen Verfahren gemäß § 273 SGB V betreffend den RSA in Bezug auf andere Krankenkassen und zwar unabhängig davon, ob diese Verfahren letztlich mit einem Feststellungs- und Korrekturbescheid abgeschlossen oder ohne Bescheid eingestellt werden. Eine vorrangige Klageart zur Geltendmachung dieses Anspruchs ist nicht erkennbar. Eine Feststellungsklage nach § 55 SGG ist gegenüber einer Leistungsklage regelmäßig subsidiär (Senger in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 55 SGG (Stand: 25.09.2024), Rn. 26). Allein der Umstand, dass die Klägerin offenkundig davon ausgeht, die Mehrzahl der anhängigen Verfahren werde mit einem für die jeweilige Krankenkasse belastenden Verwaltungsakt abgeschlossen, begründet nicht die Unzulässigkeit der als Leistungsklage rein formal auf irgendeinen Verfahrensabschluss gerichteten Klage.
Bei der echten Leistungsklage ist eine Klagefrist (wie sie für Verwaltungsakte gilt, § 87 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGG) nicht einzuhalten. Ebenso entfällt die Notwendigkeit eines Vorverfahrens, da § 78 SGG nur für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen gilt.
2.
Die Klage ist zwar nicht bereits wegen eines fehlenden (allgemeinen) Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt in der Regel, wenn sich das angestrebte Ziel auf einfachere und näherliegende Weise erreichen lässt. Art. 19 GG gewährleistet effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfG vom 02.05.1984 – 2 BvR 1413/83 –, Rn. 31, juris. Gleichwohl kann der Zugang zu den Gerichten von bestimmten Zulässigkeitsvoraussetzungen, namentlich von einem bestehenden Rechtsschutzbedürfnis abhängig gemacht werden (vgl nur BVerfG vom 05.12.2001 – 2 BvR 1337/00 –, Rn. 34, juris, m.w.N.). Diese allen Prozessordnungen gemeinsame Sachentscheidungsvoraussetzung wird abgeleitet aus dem auch im Prozessrecht geltenden Gebot von Treu und Glauben (§ 242 BGB), dem Verbot des Missbrauchs prozessualer Rechte sowie dem auch für die Gerichte geltenden Grundsatz der Effizienz staatlichen Handelns. Sie verlangt vom Kläger, dass er ein Mindestmaß an berechtigtem Rechtsverfolgungsinteresse geltend machen kann, das dem öffentlichen Interesse an einer effizienten Rechtspflege gegenübergestellt werden kann. Letztlich geht es um das Verbot des institutionellen Missbrauchs prozessualer Rechte zu Lasten der Funktionsfähigkeit des staatlichen Rechtspflegeapparats (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, vor § 51 Rn. 16a, 19 m.w.N.).
Ein anderes Mittel zur Erreichung des von der Klägerin angestrebten Ziels – „Betreiben der Verfahren durch die Beklagte gegenüber den anderen Krankenkassen“ – ist nicht erkennbar. Die Prüfung der für den RSA eingereichten Daten nach §§ 266, 271, 273 SGB V obliegt der Beklagten. Die Klägerin kann also ihrerseits nicht „ins Blaue hinein“ eine andere Krankenkasse zur Abgabe von Daten oder deren Korrektur verklagen. Die Klägerin hat vor Klageerhebung die Beklagte durch die Anforderung von Auskünften über bestehende Bedenken hinsichtlich des Betreibens der anderen Verfahren informiert. Eine andere Möglichkeit, das von ihr angestrebte Ziel zu erreichen, ist nicht erkennbar. Die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes ist damit nicht schlechthin treuwidrig. Das so verstandene Rechtsschutzbedürfnis kann der Klägerin daher nicht abgesprochen werden.
3.
Die Zulässigkeit der Klage scheitert jedoch an der fehlenden Klagebefugnis der Klägerin, die als besondere Ausprägung des Rechtsschutzbedürfnisses beschrieben wird (vgl. Söhngen in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 54 SGG (Stand: 15.06.2022), Rn. 40).
Die Klagebefugnis i.S.d. § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG ist die Behauptung einer „Beschwer“. Hierfür reicht nicht alleine das subjektive Empfinden der Klägerin. Notwendig aber auch ausreichend ist darüber hinaus, dass jedenfalls die Möglichkeit besteht, durch die behauptete Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns oder Unterlassens in eigenen – subjektiven – Rechten betroffen zu sein. Erst dadurch wird sichergestellt, dass Rechtsschutz nur zur Sicherung eigener Rechte zu gewähren ist und sogenannte Popularklagen im Allgemeinen ausgeschlossen sind (Söhngen in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 54 SGG (Stand: 15.06.2022), Rn. 40 ff m.w.N.). Zur Erhebung einer Leistungsklage befugt (Klagebefugnis) ist derjenige Kläger, der geltend machen kann, ihm stehe aus einem subjektiven Recht ein Leistungsanspruch gegen den Beklagten zu und die Ablehnung oder Unterlassung der Erfüllung dieses Anspruchs verletze ihn selbst in eigenen Rechten. Woraus sich der Leistungsanspruch ergibt, ist unerheblich. Es kommen insoweit Ansprüche in Betracht, die ihre Grundlage direkt im Gesetz haben, aber auch solche, die auf einem für den Kläger begünstigenden Verwaltungsakt oder einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen. Es genügt insoweit die Möglichkeit der Beschwer, also der Verletzung subjektiver Rechte des Klägers (sog. Möglichkeitstheorie; vgl. BSG, Urteil vom 16.07.2019 – B 12 KR 6/18 R –, Rn. 23, juris, und BSG, Urteil vom 11.05.1999 – B 11 AL 69/98 R –, Rn. 18, juris). Die Klagebefugnis fehlt nur dann, wenn dem Kläger das geltend gemachte Recht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zustehen kann. Das ist der Fall, wenn das geltend gemachte Recht entweder offensichtlich nicht entstanden, nicht durchsetzbar, untergegangen oder erloschen ist bzw. offensichtlich nicht dem Kläger, sondern einem Dritten, zusteht (Walter Böttiger in: Fichte/Jüttner, SGG, 3., neu bearbeitete und erweiterte Auflage, § 54 SGG, Rn. 124 m.w.N.). Es ist zu ermitteln, ob die Vorschrift, auf die die Klage gestützt worden ist, in ihrem Gesamtkontext auch rechtliche Interessen Dritter betrifft und sich nicht nur nebenbei tatsächlich oder wirtschaftlich auf diese auswirken (Schutznormtheorie; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 54, Rn. 14 ff., vgl. auch: BSG, Urteil vom 30.07.2019 – B 1 KR 34/18 R –, Rn. 15, juris). Entscheidend hierfür ist letztlich die Auslegung des materiellen Rechts (Söhngen in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 54 SGG (Stand: 15.06.2022), Rn. 43).
Nach Maßgabe dieser Voraussetzungen kommt vorliegend unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt eine Verletzung der Klägerin in ihren subjektiven Rechten in Betracht. Das gegen die Beklagte gerichtete Begehren, die Verfahren gegenüber ihren „Konkurrenten“ zu betreiben, getragen von der Vorstellung, im Falle von sich aus einem Verfahrensabschluss dieser Verfahren ergebenden Nachforderungen zum Gesundheitsfonds würde sich zu Gunsten der Klägerin eine Erhöhung ihres Anteils am RSA ergeben, stellt einen bloßen Rechtsreflex dar, der jedoch nach Maßgabe der in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen keinen Drittschutz der Klägerin zu begründen vermag.
a.
Eine Rechtsnorm, aus deren Wortlaut sich eine unmittelbare Drittwirkung ergeben könnte, also eine Norm, nach deren Wortlaut bereits impliziert ist, dass auch Drittbetroffene hieraus unmittelbar klagen können, ist nicht ersichtlich.
aa.
§ 266 SGB V bestimmt in Abs. 1, dass Krankenkassen als Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds (§ 271 SGB V) zur Deckung ihrer Ausgaben eine Grundpauschale und risikoadjustierte Zu- und Abschläge zum Ausgleich der unterschiedlichen Risikostrukturen und Zuweisungen für sonstige Ausgaben (§ 270 SGB V) erhalten und mit den risikoadjustierten Zuweisungen jährlich ein RSA durchgeführt wird. Durch diesen werden die finanziellen Auswirkungen von Unterschieden zwischen den Krankenkassen ausgeglichen, die sich aus der Verteilung der Versicherten auf nach Risikomerkmalen getrennte Risikogruppen gemäß Abs. 2 der Norm ergeben. Die Grundpauschale und die risikoadjustierten Zu- und Abschläge dienen zur Deckung der standardisierten Leistungsausgaben der Krankenkassen (§ 266 Abs. 3 SGB V). Das BAS kann zum Zwecke der einheitlichen Zuordnung und Erfassung der für die Berechnung maßgeblichen Daten über die Vorlage der Geschäfts- und Rechnungsergebnisse hinaus weitere Auskünfte und Nachweise verlangen. Gemäß § 266 Abs. 7 SGB V stellt das BAS im Voraus für ein Kalenderjahr die Werte nach Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 und 2 SGB V vorläufig fest. Es legt bei der Berechnung der Höhe der monatlichen Zuweisungen die Werte nach Satz 1 und die zuletzt erhobenen Versichertenzahlen der Krankenkassen je Risikogruppe nach Abs. 2 zugrunde. Nach Ablauf des Kalenderjahres ist die Höhe der Zuweisungen für jede Krankenkasse vom BAS aus den für dieses Jahr erstellten Geschäfts- und Rechnungsergebnissen und den für dieses Jahr erhobenen Versichertenzahlen der beteiligten Krankenkassen zu ermitteln. Die nach Satz 2 erhaltenen Zuweisungen gelten als Abschlagszahlungen. Sie sind nach der Ermittlung der endgültigen Höhe der Zuweisung für das Geschäftsjahr nach Satz 3 auszugleichen. Werden nach Abschluss der Ermittlung der Werte nach Satz 3 sachliche oder rechnerische Fehler in den Berechnungsgrundlagen festgestellt, hat das BAS diese bei der nächsten Ermittlung der Höhe der Zuweisungen nach den dafür geltenden Vorschriften zu berücksichtigen. Klagen gegen die Höhe der Zuweisungen im RSA einschließlich der hierauf entfallenden Nebenkosten haben keine aufschiebende Wirkung. § 266 Abs. 8 SGB V regelt die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung zur näheren Ausgestaltung des Ausgleichs. § 266 Abs. 10 SGB V bestimmt, dass die Wirkungen des RSA insbesondere auf den Wettbewerb der Krankenkassen und die Manipulationsresistenz des RSA regelmäßig, mindestens alle vier Jahre, durch den wissenschaftlichen Beirat zur Weiterentwicklung des RSA beim BAS in einem Gutachten zu überprüfen sind. Gemäß § 266 Abs. 11 SGB V erhalten die Krankenkassen die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds für die Ausgleichsjahre 2019 und 2020 nach Maßgabe der §§ 266 bis 270 SGB V in der bis zum 31.03.2020 geltenden Fassung. Die Anpassung der Datenmeldung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 der RSAV gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 der RSAV ist ab dem Ausgleichsjahr 2021 bei den Zuweisungen nach Abs. 3 zu berücksichtigen. Die Zuordnung der Versicherten zu Risikogruppen, die nach dem Anspruch der Mitglieder auf Krankengeld zu bilden sind, erfolgt für das Ausgleichsjahr 2020 danach, ob die Mitglieder Anspruch auf Krankengeld nach den §§ 44 und 45 SGB V haben. Gemäß § 266 Abs. 12 SGB V werden bei den Zuweisungen nach Abs. 3 die finanziellen Auswirkungen der Bildung von Risikogruppen anhand von regionalen Merkmalen nach Abs. 2 durch Zu- und Abschläge im Ausgleichsjahr 2021 auf 75 Prozent begrenzt. Die Begrenzung erfolgt für alle Länder jeweils einheitlich für die Summe der Zuweisungen nach Abs. 3 für die Versicherten mit Wohnsitz in einem Land. Durch die Zu- und Abschläge werden 25 Prozent der Differenz der hypothetischen Höhe der Zuweisungen nach Abs. 3 ohne Bildung von Risikogruppen anhand von regionalen Merkmalen und der Höhe der Zuweisungen nach Abs. 3 einheitlich auf die Versicherten mit Wohnsitz in einem Land verteilt.
§ 266 SGB V befasst sich damit insgesamt dem Grunde nach mit den Maßgaben für Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nach § 271 SGB V. Der RSA ist das zentrale Element der solidarischen Wettbewerbsordnung der gesetzlichen Krankenversicherung. Unterschiede in den Ausgaben der Krankenkassen, die auf Differenzen in der Risikostruktur der bei ihnen Versicherten beruhen, sollen durch ihn ausgeglichen werden, um den Krankenkassen gleiche Wettbewerbschancen zu ermöglichen. Dies ist erforderlich, da durch das Solidarprinzip der Umfang des Krankenversicherungsschutzes der Versicherten gesetzlich bestimmt ist und unabhängig von der Höhe der von ihnen entrichteten Beiträge besteht. Ziel des Gesetzgebers war es, mit der Einführung des RSA durch das Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz vom 21.12.1992, BGBl. I S. 2266) die Finanzstrukturen der gesetzlichen Krankenversicherung neu zu ordnen, und zwar durch einen einnahmeorientierten bundesweiten RSA zwischen allen gesetzlichen Krankenkassen (mit Ausnahme der Krankenkasse der Landwirte). Mit dem Ausgleich der finanziellen Auswirkungen der unterschiedlichen Risikostrukturen der Krankenkassen wollte der Gesetzgeber eine gerechtere Beitragsbelastung der Versicherten erreichen und Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Krankenkassen abbauen (BT-Drs. 12/3608, S. 117). Der RSA umfasste die Faktoren beitragspflichtige Einnahmen, mitversicherte Familienangehörige sowie alters- und geschlechtsbedingte Belastungsfaktoren der Versicherten (BT-Drs. 12/3608, S. 74 f.; vgl. Angelika Huck in: Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch (SGB) V Kommentar - Gesetzliche Krankenversicherung, Februar 2022, § 266 SGB 5, Rn. 4;). Trotz der Weiterentwicklung des RSA bestanden auch Ende 2019 weiterhin Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Krankenkassen, die dadurch gekennzeichnet waren, dass einige Versichertengruppen (wie multimorbide, ältere Versicherte sowie Versicherte ohne diagnostizierte Krankheiten) überdeckt waren, d.h., dass die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds für diese Gruppen die Ausgaben überstiegen. Andere Gruppen (wie z.B. Versicherte mit hohen Leistungsausgaben) waren unterdeckt, d.h. dass die Ausgaben die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds überstiegen. Sobald sich in der Versichertenstruktur einer Krankenkasse überdurchschnittlich viele Versicherte aus einer dieser Gruppen fanden, konnte dies zu Wettbewerbsverzerrungen führen. Zudem verursachten regional unterschiedliche Ausgabenstrukturen der Krankenkassen ebenfalls erhebliche Über- bzw. Unterdeckungen, die in einem bundesweit einheitlichen Finanzierungssystem zu Ungleichgewichten zwischen regional begrenzten und bundesweit geöffneten Krankenkassen führen konnten. Zur dauerhaften Beseitigung dieser Wettbewerbsverzerrungen sah es der Gesetzgeber als erforderlich an, den mit dem Gesundheitsstrukturgesetz und dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) vom 26.03.2007 (BGBl. I S. 378) beschrittenen Weg konsequent fortzusetzen und die Rahmenbedingungen im RSA an die Erfordernisse einer solidarischen und fairen Wettbewerbsordnung anzupassen (vgl. Entwurf eines Gesetzes für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung : BT-Drs. 19/15662, S. 1f; und Angelika Huck in: Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch (SGB) V Kommentar - Gesetzliche Krankenversicherung, Februar 2022, § 266 SGB 5, Rn. 7).
Demnach lässt sich aus § 266 Abs. 7 Satz 7 SGB V zwar ein Rechtsschutz gegen die Höhe der Zuweisungen entnehmen, soweit dort geregelt ist, dass entsprechende Klagen keine aufschiebende Wirkung haben. Ein weitergehender Rechtsschutz oder gar ein subjektives Recht in Bezug auf Prüfungen anderer Krankenkassen ist hingegen nicht ersichtlich und widerspricht letztlich der gesetzlichen Regelung, die lediglich eine Rechtsschutzmöglichkeit benennt. So sind auch andere Krankenkassen in Verfahren gegen den Zuweisungsbescheid schon nicht notwendig beizuladen (Deprins in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 5. Aufl., § 266 SGB V (Stand: 01.04.2025), Rn. 83). Die Möglichkeit, Festsetzungsbescheide oder verfahrenseinstellende Verfügungen betreffend den RSA im Sinne einer Verfahrensförderung durch das zuständige Bundesamt gegenüber anderen Krankenkassen einzuklagen, ist damit jedoch nicht verbunden. Soweit der Gesetzgerber auch mit dieser Norm die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen unterhalb der Krankenkassen im Blick hatte, bleibt sein vorrangiges Ziel für die Einführung eines RSA jedoch stets erhalten, nämlich die Erhaltung des Solidarprinzips mit einer für die Versicherten gerechteren Beitragsbelastung.
bb.
Auch aus § 273 SGB V lässt sich eine entsprechende drittschützende Wirkung nicht herleiten. Nach dessen Abs. 1 prüft das BAS im Rahmen der Durchführung des RSA nach Maßgabe der Abs. 2 bis 7 die Datenmeldungen der Krankenkassen nach § 267 Abs. 1 Satz 1 SGB V auf ihre Rechtmäßigkeit. § 266 Abs. 8 Satz 1 Nr. 9 und § 274 SGB V bleiben unberührt. § 273 Abs. 2 SGB V bestimmt, dass das BAS die Daten nach § 267 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V auf auffällige Steigerungen im Hinblick auf die Häufigkeit und Schwere der übermittelten Diagnosen, die nicht auf demografische Veränderungen des Versichertenbestandes zurückzuführen sind, prüft. Nach Abs. 3 prüft das BAS bei nach Abs. 2 auffälligen Krankenkassen, ob die Auffälligkeit für die betroffene Krankenkasse zu erheblich erhöhten Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nach § 266 Abs. 1 Satz 1 SGB V geführt haben kann. § 18 Abs. 1 Satz 4 RSAV bleibt dabei außer Betracht. Das BAS teilt eine Feststellung nach Satz 1 der betroffenen Krankenkasse mit. § 273 Abs. 4 SGB V regelt die Möglichkeit der Krankenkassen, die festgestellten Auffälligkeiten zu begründen, sowie die Folgen einer fehlenden Begründung (Vermutungsregelung zu Lasten der Krankenkassen). § 273 Abs. 5 SGB V regelt die Möglichkeiten einer Einzelfallprüfung durch das BAS. § 273 Abs. 6 SGB V bestimmt für den Fall, dass das BAS als Ergebnis der Prüfung nach Abs. 4 oder Abs. 5 einen Rechtsverstoß feststellt, dass es einen Korrekturbetrag ermittelt, um den die Zuweisungen nach § 266 Abs. 3 SGB V für die betroffene Krankenkasse zu kürzen sind. Hat das BAS einen Korrekturbetrag nach § 273 Abs. 6 Satz 1 SGB V festgesetzt, verrechnet es ihn mit den nach § 266 Abs. 7 Satz 2 SGB V berechneten monatlichen Zuweisungen in der Höhe, in der sich die Forderungen decken, § 273 Abs. 6 Satz 5 SGB V. Das BAS bestimmt den Zeitpunkt der Verrechnung und teilt diesen der Krankenkasse mit einer Frist von mindestens 14 Kalendertagen mit. Auf Antrag der Krankenkasse kann das BAS die Verrechnung nach Satz 5 auf mehrere Ausgleichsmonate verteilen. Dabei muss der Korrekturbetrag spätestens innerhalb von 24 Monaten nach Beginn der Verrechnung vollständig verrechnet sein, § 273 Abs. 6 Satz 8 SGB V. Bei der Verteilung nach Satz 7 ist für jeden angefangenen Monat ein Zuschlag in Höhe von 0,5 Prozent des rückständigen Betrags zu zahlen, § 273 Abs. 6 Satz 9 SGB V. Gemäß § 273 Abs. 7 Satz 1 SGB V führt das BAS die Prüfungen nach den Absätzen 2 bis 5 ab dem Berichtsjahr 2013 durch.
Durch die Prüfbefugnis des BAS soll die einheitliche Verwendung der von den Krankenkassen gelieferten Daten für den RSA sichergestellt werden. Zugleich sollen Wettbewerbsverzerrungen verhindert werden (BT-Drs. 16/13428, S. 94). Mit der im Jahr 2009 eingeführten Vorschrift des § 273 SGB V a.F. reagierte der Gesetzgeber auf Aktivitäten einzelner Krankenkassen, das Kodierverhalten der Leistungserbringer, insbesondere der Vertragsärzte, zu beeinflussen (Becker/Kingreen/Pfohl, 9. Aufl. 2024, SGB V § 273 Rn. 1, beck-online). Das Gesetz stellte klar, dass im RSA diejenigen Verordnungs- und Diagnosedaten zu verwenden sind, die von den Leistungserbringern im Rahmen der Abrechnung gemeldet wurden. Diese zuvor lediglich in der RSAV (§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bzw. 6 RSAV a.F. i. V. m. § 300 Abs. 3 bzw. § 295 Abs. 1 SGB V) enthaltene Pflicht und die sich daraus ergebende Unzulässigkeit ihrer Verletzung hat der Gesetzgeber in § 267 Abs. 1 Satz 2 SGB V geregelt. Im Rahmen der parallelen Neufassung des § 273 SGB V hat er das in dieser Norm geregelte Prüfkonzept mit dem Ziel angepasst, die Qualität der Datenlage des RSA weiter zu verbessern und damit eine größere Rechtssicherheit zu garantieren (BT-Drs. 19/15662, S. 96). Er wollte dem BAS einen größeren Spielraum in der konkreten Ausgestaltung der Prüfung einräumen und der geprüften Krankenkasse die Verpflichtung auferlegen, die Plausibilität ihrer Datenmeldung nachzuweisen (vgl. Angelika Huck in: Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch (SGB) V Kommentar - Gesetzliche Krankenversicherung, Juli 2023, § 273 SGB 5, Rn. 4). Die Regelung dient damit einem fairen Kassenwettbewerb dadurch, dass Qualität und Integrität der Datengrundlage für den RSA sichergestellt werden. Insbesondere sollen nur zulässige Diagnosedaten und Arzneimittelkennzeichen Zuweisungen für Leistungsausgaben nach § 266 Abs. 2 SGB V auslösen (vgl. BT-Drs. 16/13428, S. 95; und Deprins in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 5. Aufl., § 273 SGB V (Stand: 01.04.2025), Rn. 13 unter Hinweis auf www.bundesamtsozialesicherung.de/fileadmin/redaktion/allgemeine_dokumente/Taetigkeitsberichte/20180404Sonderbericht_web.pdf, abgerufen am 03.12.2024).
§ 273 SGB V regelt somit allein die Art und Weise der Durchführung der Datenprüfung sowie die etwaige Ermittlung des Korrekturbetrages durch das BAS. Soweit § 273 SGB V demnach der Sicherung eines „fairen Wettbewerbs“ dient, geht es hierbei nach der gesetzgeberischen Konzeption nicht um die finanziellen Belange der einzelnen Krankenkasse im Sinne einer einklagbaren Rechtsposition, sondern um den solidarischen Wettbewerb der Krankenkassen zur Sicherung der Wahlfreiheit der Versicherten bei der Kassenwahl. Denn der Wettbewerb dient nicht den Krankenkassen selbst im Sinne eines möglichst gewinnorientierten Auftretens am Markt, sondern der Versichertengemeinschaft. Der Wettbewerbsgedanke selbst begründet somit keine individuelle Rechtsposition der einzelnen Krankenkasse – hier der Klägerin.
cc.
Eine unmittelbar drittschützende Wirkung folgt auch nicht aus § 4a SGB V. Davon geht letztlich auch die Klägerin aus, die diese Norm nur heranzieht, um aus ihrem Sinn und Zweck im Gesamtgefüge der Normen die von ihr begehrten Leistungsansprüche abzuleiten.
Gemäß § 4a Abs. 1 Satz 1 SGB V dient der Wettbewerb der Krankenkassen dem Ziel, das Leistungsangebot und die Qualität der Leistungen zu verbessern sowie die Wirtschaftlichkeit der Versorgung zu erhöhen. Für die Krankenkassen ist in § 4a Abs. 7 Satz 1 SGB V geregelt, dass sie von anderen Krankenkassen die Beseitigung und Unterlassung unzulässiger Maßnahmen verlangen können, die geeignet sind, ihre Interessen im Wettbewerb zu beeinträchtigen. Dieser Unterlassungsanspruch untereinander ist auf jede Handlung gerichtet, die die Interessen im Wettbewerb beeinträchtigt (Beller in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 5. Aufl., § 4a SGB V (Stand: 01.04.2025), Rn. 52). Der Anspruch der Krankenkasse auf Unterlassung ist bewusst neben die möglichen Maßnahmen der Aufsichtsbehörden gesetzt worden und ist auch von dem Ergebnis der Prüfung durch die Aufsichtsbehörden unabhängig (Beller in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 5. Aufl., § 4a SGB V (Stand: 01.04.2025), Rn. 53). Mit § 4a SGB V in der Fassung des GKV-FKG vom 22.03.2020 (BGBl. I., S. 604) wurde das Ziel erreicht, eine zentrale Norm zu schaffen, die Verhaltensregeln für den Wettbewerb der Krankenkassen untereinander aufstellt und die effektive Durchsetzung dieser Verhaltensregeln gewährleistet (vgl. BT-Drs. 19/15662, S. 67). So können sich Krankenkassen, die sich durch den Rechtsverstoß eines Konkurrenten benachteiligt sehen, unabhängig vom Einschreiten der zuständigen Aufsichtsbehörde umfassend selbst aktiv an der Rechtsdurchsetzung beteiligen (BT-Drs. 19/15662, S. 67). Die zentrale Bedeutung der Vorschrift ist daher darin zu sehen, dass der Krankenkassenwettbewerb reglementiert, eingehegt und begrenzt werden soll (Beller in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 5. Aufl., § 4a SGB V (Stand: 01.04.2025), Rn. 2; Philipp Weiß in: Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch (SGB) V Kommentar - Gesetzliche Krankenversicherung, November 2023, § 4a SGB 5, Rn. 4).
§ 4a Abs. 7 SGB V normiert daher einen Anspruch der Kassen untereinander zur Sicherung eines fairen Wettbewerbs verbunden mit einer entsprechenden Klagemöglichkeit, jedoch gerade keine Möglichkeit der einzelnen Krankenkasse wegen Wettbewerbsverstößen gegen das BAS als RSA-Durchführungsbehörde vorzugehen. Aus der Norm und der Gesetzesbegründung ergibt sich vielmehr, dass der Gesetzgeber aus dem Gedanken des Wettbewerbs der Krankenkassen untereinander eine Rechtsschutzmöglichkeit eröffnen wollte, diese damit aber auch abschließend geregelt hat. Er stellt den Rechtsschutz ausdrücklich neben die Prüfungstätigkeit der Aufsichtsbehörde. Insofern eignet sich das Argument des Wettbewerbs schon dem Grunde nach nicht, in andere Normen eine drittschützende Wirkung für die Krankenkassen gegenüber der Aufsichtsbehörde oder dem BAS hineinzulesen, wenn der Wettbewerbsschutz in § 4a Abs. 7 SGB V – abschließend – geregelt ist.
Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass es nach der Rechtsprechung des BVerfG nicht ersichtlich ist, dass der RSA die gesetzlichen Krankenkassen in einer etwa als „privat“ zu qualifizierenden Stellung als „Wettbewerber" im Rahmen des vom Gesundheitsstrukturgesetz induzierten „Kassenwettbewerbs" mit der eventuellen Folge einer Grundrechtsberechtigung beträfe. Es lasse sich nicht feststellen, dass die Einführung „wettbewerblicher" Elemente in der gesetzlichen Krankenversicherung an der Funktion der Krankenkassen als Träger öffentlicher Verwaltung etwas mit der Folge geändert haben sollte, dass nunmehr die Zuerkennung einer (partiellen) Grundrechtsfähigkeit der Krankenkassen zu erwägen wäre (BVerfG, Beschluss vom 09.06.2004 – 2 BvR 1248/03 –, Rn. 28, juris). Eine grundsätzliche Neuausrichtung der gesetzlichen Krankenversicherung sei nicht beabsichtigt gewesen. Gewollt sei eine „Wettbewerbsordnung“ auf der Grundlage des Solidarprinzips. „Wettbewerb" und RSA würden hiernach lediglich als Mittel zum Zweck, die den gesetzlichen Krankenkassen zugewiesene öffentliche Aufgabe zu erfüllen, erscheinen (BVerfG, Beschluss vom 09.06.2004 – 2 BvR 1248/03 –, Rn. 30, juris). Insofern habe der Gesetzgeber mit der Einführung des RSA und der Kassenwahlfreiheit keine privatrechtlich geordneten Handlungsspielräume für die Krankenkassen eröffnet, sondern eine öffentlich-rechtliche Organisationsentscheidung für die Erledigung öffentlicher Aufgaben getroffen (BVerfG, Beschluss vom 09.06.2004 – 2 BvR 1248/03 –, Rn. 31, juris). Auch dies schließt es aus, dass einzelne Krankenkassen – über die Möglichkeit des § 4a Abs. 7 SGB V hinaus – zum Hüter der „Wettbewerbsordnung“ durch Kontrolle der vom Gesetzgeber hierfür unmittelbar eingesetzten Prüfbehörde werden. Deren Kontrolle obliegt vielmehr der Rechtsaufsicht, der das BAS unterstellt ist.
b.
Auch ein mittelbarer Drittbezug, wie ihn die Klägerin dadurch zu konstruieren versucht, dass die Regelungen des RSA eine gleichberechtigte Verteilung der Beiträge entsprechend dem Finanzbedarf der jeweiligen Krankenkasse sicherstellen sollen, besteht nicht.
Die Überlegungen der Klägerin sind aus Sicht der einzelnen betroffenen Krankenkasse rein tatsächlich durchaus nachvollziehbar. Sie ist einem erheblichen Rückforderungsbetrag durch die durchgeführten Prüfverfahren ausgesetzt, der mangels aufschiebender Wirkung der Klagen bereits verrechnet worden ist. Damit erhält die Klägerin zunächst geringere Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds, während andere Kassen höhere Zuweisungen erhalten.. Der Umstand, dass die Durchführung der Verfahren nicht an Verjährungsfristen gebunden ist, so dass über kurz oder lang im Falle weiterer Korrekturbescheide auch andere Krankenkassen Rückführungen leisten werden, die dann der Klägerin zu Gute kommen, oder die Klägerin selbst im Falle des Obsiegens in den anhängigen Klageverfahren Rückzahlungen erhält, helfen der Klägerin bei bestehenden Finanzengpässen zunächst nicht weiter. Der Klägerin ist auch zuzugestehen, dass für den Fall der Erhöhung des Zusatzbeitrages in der Folge eine geringere Attraktivität für die Versicherten bei der Kassenwahl bestehen kann. Dieser (finanzielle) Rechtsreflex aus den Regelungen des Strukturausgleichs begründet jedoch keine mittelbare drittschützende Rechtsposition der Klägerin, weil der mit dem Strukturausgleich zu schützende Wettbewerb kein (privatrechtlicher) Schutz individueller Chancen an der Marktteilnahme ist. Vor diesem Hintergrund hat sich auch mit der Neugestaltung der §§ 266, 273 SGB V an der insoweit sehr unmissverständlichen Rechtsprechung des BSG aus dem Jahr 2003, der sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt, nichts geändert; zutreffend führt das BSG insoweit aus (BSG, Urteil v. 24.01.2003 – B 12 KR 19/01 R –, Rn. 62 und Rn. 109, juris): „Einzelne Kassen haben kein Recht auf eine ordnungsgemäße Prüfung anderer Kassen. Das Aufsichtsrecht dient der allgemeinen Überprüfung, ob das geltende Recht zutreffend angewandt wird. Hierbei handelt es sich um eine dem Allgemeinwohl und der Wahrung des Rechts dienende Aufgabe. Eine drittschützende Wirkung kommt der aufsichtsrechtlichen Prüfung nicht zu. […] Eine eigene Grundrechtsfähigkeit der Kassen ergibt sich demnach nicht aus einem mit der Ausdehnung der Kassenwahlrechte angeblich eröffneten "Wettbewerb". Der 1. Senat des BSG hat in seinem Urteil vom 31. März 1998 (BSGE 82, 78, 81 f = SozR 3-2500 § 4 Nr 1 S 5) bereits ausgeführt, dass die Bedeutung eines Wettbewerbs unter den Kassen mit dem in der gewerblichen Wirtschaft nicht vergleichbar ist. Während das Interesse der privaten Wettbewerber darauf gerichtet ist, die eigene Marktposition zu Lasten der Konkurrenten auszubauen, haben die Kassen zusammenzuarbeiten, um eine zweckmäßige, wirtschaftliche und qualitativ hochwertige medizinische Versorgung aller Versicherten zu den gesetzlich festgelegten Bedingungen zu gewährleisten. Diesem Ziel - und nicht der gegenseitigen Ausgrenzung - dient auch der "Wettbewerb" zwischen ihnen. Der Gesetzgeber erwartet davon positive Auswirkungen im Sinne von mehr Effektivität und Flexibilität des Verwaltungshandelns, besserer Kundenorientierung, eines permanenten Ansporns zur Innovation und eines Drucks auf Preise und Beiträge. Dagegen soll verhindert werden, dass durch "Wettbewerb" Zugangsprobleme zur sozialen Krankenversicherung entstehen, dass es zu einer Risikoselektion kommt oder dass unnötige Leistungen erbracht werden. So gesehen steht nicht die Marktposition der einzelnen Kasse oder Kassenart im Vordergrund, sondern die Funktionsfähigkeit des Systems als Ganzes. - Dem schließt sich der erkennende Senat an (ebenso Becker, VSSR 2001, 277, 285; aA Sodan/Gast in VSSR 2001, 311 ff und in "Umverteilung" S 38 f; ferner in NZS 1999, 265, 266 f; Ramsauer, NJW 1998, 481, 484). Der Gesetzgeber des GSG hat bei der Erweiterung von Wahlrechten der Mitglieder weder beim Zugang der Versicherten zur GKV als solchem noch bei der Gestaltung des Leistungs- und Beitragsrechts der einzelnen Kasse wesentliche Befugnisse eingeräumt, mit denen sie die eigene Stellung zu Lasten von Konkurrenten verbessern könnte. Die GKV ist als öffentlich-rechtliche Zwangsversicherung mit allen Kassen als öffentlich-rechtlichen Trägern weiterhin dem sozialen Ausgleich verpflichtet, dem auch der RSA dient. Soweit der Gesetzgeber die Kassen in einen Wettbewerb um Mitglieder mit Hilfe eines möglichst günstigen Beitrags entlassen wollte (vgl BT-Drucks 12/3608 S 69, 74, 117), dient dies der Verwirklichung der in §§ 1 ff SGB V genannten Ziele und Aufgaben (Schneider/Vieß, NJW 1998, 2702, 2706). Die Kassen stehen deshalb nicht auf einer Stufe mit privaten Versicherungsunternehmen.“
Der Umstand, dass auf Grundlage der Prüfkompetenz einer dritten Person (hier des BAS bei der Datenprüfung) ungleiche Ergebnisse je nach Verfahrensführung bei den zu prüfenden Personen entstehen, die in einem Rechtsreflex (wirtschaftliche) Nachteile begründen können, findet sich auch in anderen Rechtsbereichen, ohne dass sich hieraus eine einklagbare Rechtsposition ergibt.
Wird beispielsweise ein Steuerpflichtiger oder eine Gruppe von Steuerpflichtigen im Gesetzesvollzug von der Finanzverwaltung begünstigt (z.B. ein Gewerbetreibender mit einem im Rahmen einer Schlussbesprechung gefundenen Kompromiss), so betrifft dies andere Steuerzahler, die damit rechnen müssen, den Steuerausfall durch höhere Steuern ausgleichen zu müssen. Dennoch wird ein Steuerpflichtiger nicht in seinen Rechten verletzt, wenn die Finanzverwaltung das Gesetz auf einen anderen Steuerpflichtigen oder auf eine Gruppe anderer Steuerpflichtiger nicht oder nicht voll anwendet. Art. 3 Abs. 1 GG vermittle – so der Bundesfinanzhof (BFH) – keinen Anspruch auf Anwendung einer rechtswidrigen Verwaltungspraxis; insoweit gebe es keine Gleichheit im Unrecht. Die Steuergesetze dienen grundsätzlich der Abgabenerhebung und begründen keine Rechte anderer Steuerzahler (vgl. von Beckerath in: Gosch, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, 183. Ergänzungslieferung, Mai 2024, § 40 FGO, Rn. 167).
Diese Grundsätze gelten auch im Rahmen des RSA. Dieser dient gerade nicht den Individualinteressen der einzelnen Krankenkassen (so sie diese denn haben können), sondern dem strukturellen grundsätzlichen Finanzausgleich zwischen den Kassen zur Sicherung des Wettbewerbs im Sinne der Versichertengemeinschaft. Der zeitliche Rahmen, in dem dieser Gesamtausgleich erfolgt, und die sich zwischenzeitlich ergebenden Nachteile mit vorübergehenden Finanzengpässen begründen demnach keine subjektiv einklagbare Rechtsposition der einzelnen Krankenkasse.
c.
Hierfür spricht auch, dass die einzelne Krankenkasse an dem Verfahren zur Datenprüfung anderer Kassen in keiner Weise beteiligt ist. Vor Erlass von Feststellungs- und Korrekturbescheiden oder der Verfahrenseinstellung besteht keine Anhörungs- oder Informationspflicht für am Verfahren nicht (unmittelbar) beteiligte Kassen. Eine Beteiligung der anderen Kassen an dem jeweiligen Verfahren ist nicht vorgesehen. Auch daraus wird deutlich, dass die „Betroffenheit“ einer Krankenkasse von der Durchführung und dem Ausgang der Prüfverfahren gegen andere Krankenkassen ein bloßer Rechtsreflex und keine auch nur mögliche Rechtsverletzung, die eine Klagebefugnis begründen könnte, ist.
d.
Soweit sich die Klägerin zuletzt auf den Entwurf eines „Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege" dahingehend stützen möchte, der Gesetzgeber bringe darin zum Ausdruck, dass die Beklagte die ihr obliegenden Verfahren nicht ordnungsgemäß betreibe, verfängt diese Argumentation ebenfalls nicht.
Gemäß Art. 3 Nr. 28 des Entwurfs soll § 273 Abs. 7 SGB V durch folgenden neuen § 273 Abs. 7 SGB V ersetzt werden (BT-Drs. 21/1511, S. 55): „Das Bundesamt für Soziale Sicherung führt die Prüfungen nach den Absätzen 2 bis 5 ab dem Berichtsjahr 2013 durch. Die in Satz 1 genannten Prüfungen sind spätestens bis zum Ablauf des fünfzehnten Kalenderjahres, das auf das Berichtsjahr folgt, auf das sich die jeweilige Prüfung bezieht, abzuschließen. Im Rahmen der Prüfung nach Absatz 4 oder 5 kann sich die Krankenkasse nicht darauf berufen, dass die zuständige Aufsichtsbehörde den Vertrag nicht innerhalb der Frist gemäß § 71 Absatz 4 Satz 2, § 71 Absatz 4 Satz 3 in der bis zum 22. Juli 2015 geltenden Fassung oder § 73b Absatz 9 Satz 2 in der bis zum 22. Juli 2015 geltenden Fassung beanstandet hat. Satz 1 gilt nicht für abgeschlossene Einzelfallprüfungen nach § 273 Absatz 3 Satz 1 und 2 in der bis zum 31. März 2020 geltenden Fassung; für die Ermittlung des Korrekturbetrags gilt Absatz 6." In der Begründung dieser Änderung heißt es (BT-Drs. 21/1511, S. 175): „Die vom Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) nach den Anpassungen durch das Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz (GKV-FKG) vom 22. März 2020 ab dem Berichtsjahr 2013 durchzuführenden Prüfungen der Datengrundlagen für den Risikostrukturausgleich nach § 273 dauern seit dem Jahr 2021 an. Mit der Einfügung des neuen Satzes 2 wird dem BAS vorgegeben, dass die Prüfung der Datenmeldungen der Krankenkassen bis zum Ablauf des fünfzehnten Kalenderjahres, das auf das zu prüfende Berichtsjahr folgt, abzuschließen ist, um in den Prüfverfahren in einem angemessenen Zeitrahmen zu Ergebnissen zu kommen. Für die vom BAS im Jahr 2021 eingeleiteten Einzelfallprüfungen für das Berichtsjahr 2013 heißt das, dass diese Einzelfallprüfungen bis zum Ende des Jahres 2028 zum Abschluss zu bringen sind."
Zum einen handelt es sich lediglich um einen Gesetzesentwurf, der noch nicht in Kraft gesetzt ist und damit weder vom Wortlaut noch von der Begründung bindet. Zum anderen begründet die von der Klägerin interpretierte Auffassung des Gesetzgebers keinen Ansatz dafür, nunmehr ein subjektiv-einklagbares Recht der Klägerin anzunehmen. Im Gegenteil zeigt der Gesetzentwurf vielmehr, dass angesichts des vom Gesetzgeber angesetzten maximalen Zeitrahmens kein Raum für eine inzidente Kontrolle der Verfahrensdauer durch einzelne Krankenkasse ist.
e.
Entgegen dem klägerischen Vortrag ist die Klägerin auch nicht gänzlich „schutzlos“ den Korrekturbescheiden ausgeliefert. Sofern sie die ihr gegenüber erlassenen Bescheide für evident rechtswidrig hält, ist es ihr unbenommen, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die aufschiebende Wirkung der Klagen zu erstreiten. Sofern sie der Auffassung ist, das Verhalten der Beklagten bei der Verfahrensführung gegenüber der Klägerin sei bewusst willkürlich und führe zu einem nachhaltigen, nicht wieder gut zu machenden Schaden, wäre es der Klägerin unbenommen, entsprechende Schadensersatzansprüche wegen eines vorsätzlichen oder grob fahrlässig schädigenden Verhaltens der RSA-Durchführungsbehörde geltend zu machen.
Für den hier gewählten Weg der Leistungsklage gerichtet auf ein Betreiben der Verfahren gegenüber anderen Krankenkassen durch die Beklagte besteht zwar ein faktisches, aber kein rechtliches Interesse, so dass eine Klagebefugnis nicht besteht.
C.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO.
D.
Gründe für die Zulassung der Revision sieht der Senat nicht. Die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor, insbesondere ist eine grundsätzliche Bedeutung der Angelegenheit nicht erkennbar. Die Frage, ob eine Klagebefugnis auf Grundlage des geltend gemachten Anspruches der Klägerin besteht, lässt sich anhand der Auslegung der einschlägigen Normen nach den Grundsätzen des Drittbezuges herleiten.
E.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Teilsatz 1 GG i.V.m. §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG. Mangels andere Anhaltspunkte hat der Senat auf den Auffangstreitwert zurückgegriffen.