Berichtigung des Urteilssausspruchs wegen Übertragungsversehens (§138 SGG)
KI-Zusammenfassung
Das LSG NRW berichtigte in der Sache L 16 KR 11/05 den Urteilssausspruch, da dieser aufgrund eines Übertragungsfehlers offensichtlich fehlerhaft wiedergegeben war. Die Niederschrift vom 22.02.2007 belegte den tatsächlich beabsichtigten Wortlaut, weshalb die Berichtigung gemäß § 138 SGG von Amts wegen erfolgte. Der Berichtigungsbeschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Ausgang: Berichtigung des Urteilssausspruchs gemäß § 138 SGG; Berichtigungsbeschluss nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Abstrakte Rechtssätze
Ein offenkundiger Übertragungs- oder Schreibfehler im Urteilssausspruch ist gemäß § 138 SGG von Amts wegen zu berichtigen.
Eine Berichtigung nach § 138 SGG ist zulässig, wenn die Niederschrift oder sonstige Verfahrensakten den beabsichtigten Entscheidungsinhalt eindeutig erkennen lassen.
Die Berichtigung darf nicht die inhaltliche Entscheidung verändern, sondern hat klarstellenden Charakter, wenn das ursprüngliche Ende des Tenors auf einem Übertragungsversehen beruht.
Beschlüsse über die Berichtigung nach § 138 SGG sind nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Vorinstanzen
Sozialgericht Münster, S 16 RA 87/02
Tenor
Das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. Februar 2007 wird im Entscheidungsausspruch (Erster Absatz, Bestätigung des erstinstanzlichen Gerichtsbescheids) auf Seite 2 wie folgt berichtigt: Gestrichen wird: "Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 07. November 2004 zurückgewiesen." Richtig eingefügt wird stattdessen: "Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 07. November 2004 wird zurückgewiesen."
Gründe
Der Urteilssausspruch war gemäß § 138 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) von Amts wegen zu berichtigen, da er offensichtlich fehlerhaft ist und auf einem Übertragungsversehen beruhte. Dies ergibt sich schon aus der Niederschrift vom 22.02.2007, wo ausdrücklich und verständlich ausgeführt ist, dass in der Sache L 16 KR 11/05 der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster zurückgewiesen werde.
Rechtsmittelbelehrung: Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.