Berufung gegen Ablehnung der Implantatversorgung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte von ihrer Krankenkasse die Kostenübernahme für eine Implantatversorgung im Unter- und später auch Oberkiefer. Zentral war, ob eine Ausnahmeindikation für Implantate vorliegt. Das LSG weist die Berufung zurück und bestätigt die Auffassung des SG unter Berufung auf die Rechtsprechung des BSG: eine Ausnahmeindikation fehlt. Die Revision wird nicht zugelassen.
Ausgang: Berufung gegen die Ablehnung der Kostenübernahme für Implantate als unbegründet zurückgewiesen; Revision nicht zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Übernahmekosten für eine implantologische Versorgung durch die gesetzliche Krankenversicherung setzen das Vorliegen einer Ausnahmeindikation voraus; fehlt diese, besteht kein Leistungsanspruch.
Die Krankenkasse kann eine implantologische Versorgung ablehnen und alternative Teilleistungen anbieten; für deren Übernahme kann sie die Vorlage eines beschränkten Heil- und Kostenplans und eine gutachterliche Prüfung verlangen.
Die Berufungsinstanz kann sich zur Begründung auf die zutreffende Würdigung der Vorinstanz und die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung stützen und die Berufung zurückweisen, wenn keine neuen entscheidungserheblichen Anhaltspunkte vorgetragen werden.
Die Zulassung der Revision gegen ein Urteil des LSG setzt die in § 160 Abs. 2 SGG genannten Voraussetzungen voraus und ist nur bei Vorliegen dieser Voraussetzungen zu erteilen.
Vorinstanzen
Sozialgericht Düsseldorf, S 34 KR 266/99
Bundessozialgericht, B 1 KR 32/03 R [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 11. April 2002 wird zurückgewiesen. Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Versorgung der Klägerin mit Implantaten.
Die Klägerin legte der beklagten Krankenkasse Heil- und Kostenpläne des Zahnarztes Dr. Dr. S ... vom 09. und 18.09.1999 über die Versorgung ihres Unterkiefers mit Implantaten und Suprakonstruktionen bei geschätzten Gesamtkosten von 10.336,16 DM vor. Durch formlose Bescheide vom 03. und 15.09.1999 lehnte die Beklagte eine implantologische Versorgung ab, weil bei der Klägerin eine hierfür erforderliche Ausnahmeindikation nicht vorliege.
Die Klägerin legte am 06.10.1999 Widerspruch ein und berief sich auf eine Bescheinigung des Dr. Dr. S ... vom 09.09.1999, wonach bei der Klägerin insbesondere im Unterkieferbereich eine progressive schwere Alveloarkammatrophie bestehe; die Implantatversorgung im Unterkieferbereich sei die einzige Möglichkeit, die progressive Parodontopathie und den progressiven Knochenabbau zu stoppen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.11.1999 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
Die Klägerin hat am 09.12.1999 vor dem Sozialgericht (SG) Düsseldorf Klage auf Übernahme der Kosten der Implantatversorgung entsprechend den Heil- und Kostenplänen vom 09. und 18.08.1999 erhoben. Sie hat geltend gemacht, sie sei sowohl im Unter- wie im Oberkiefer mit einem Gebiss versorgt, welche nicht mehr fest säßen und herausfielen, weswegen sie kein festes Essen mehr zu sich nehmen könne und zum Gespött der Leute werde.
Am 19.09.2001 hat Dr. Dr. S ... einen weiteren Heil- und Kostenplan erstellt, der nunmehr auch eine Versorgung des Oberkiefers mit Implantaten vorsieht und wonach die Kosten der Gesamtversorgung mit 11.000,67 DM ge schätzt worden sind.
Durch weiteren formlosen Bescheid vom 08.11.2001 hat die Beklagte die Implantatversorgung auch aufgrund des neuen Heil- und Kostenplanes abgelehnt, gleichzeitig aber darauf verwiesen, dass die Kosten der Suprakonstruktion übernommen werden könnten. Hierfür sei jedoch die Erstellung eines neuen auf diese Leistung beschränkten Heil- und Kostenplanes erforderlich, wobei sie sich eine gutachterliche Prüfung vorbehalte.
In Übereinstimmung mit der Beklagten hat die Klägerin ihre Klage auch auf die Anfechtung dieses Bescheides und die Gewährung der Leistungen nach letzterem Heil- und Kostenplan erweitert.
Mit Urteil vom 11.04.2002 hat das SG die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen das ihr am 16.04.2002 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 16.05.2002 Berufung eingelegt. Infolge ihrer Gebissprobleme sei sie regelrecht menschenscheu geworden. Bei ihr bestehe der erschwerende Umstand, dass sie keine Klebemittel benutzen könne, um die Prothesen im Ober- und Unterkieferbereich zu befestigen. Angesichts dieser Besonderheiten müsse in ihrem Fall eine Ausnahme gelten, wie dies auch aus dem Sozialstaatsprinzip folge.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 11.04.2002 und die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 03. und 15.09.1999, beide in Gestalt des Widkerspruchsbescheides vom 11.11.1999 zu verurteilen, sie im Unterkiefer mit Implantaten gemäß dem Heil- und Kostenplan des Dr. Dr. S ... zu versorgen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die auf die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung der Versorgung des Unterkiefers der Klägerin mittels Implantaten beschränkte Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
Das SG hat die Klage insoweit unter zutreffender Würdigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urt. vom 19.06.2001 - B 1 KR 4/00 R -; vgl. ferner Urteile vom 19.06.2001 - B 1 KR 5, 23 und 27/00 R -) abgewiesen.
Der Senat weist die Berufung daher aus den Gründen des angefochtenen Urteils zurück und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt.