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Landessozialgericht NRW·L 16 KR 103/15·17.01.2018

Berufung wegen Kostenübernahme für Radiofrequenz‑Tiefenhyperthermie zurückgewiesen

SozialrechtKrankenversicherungsrechtLeistungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte Übernahme der Kosten für regionale Radiofrequenz‑Tiefenhyperthermie nach Lebermetastasierung; die Beklagte lehnte ab. Das Sozialgericht wies die Klage nach Sachverständigenbeweis ab; der Senat bestätigte dies nach weiterer Beweiserhebung und wies die Berufung zurück. Außergerichtliche Kosten wurden nicht erstattet; die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil ist unanfechtbar wegen nachträglichen Rechtsmittelverzichts der Parteien.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen die Ablehnung der Kostenübernahme für Tiefenhyperthermie als unbegründet abgewiesen; außergerichtliche Kosten nicht erstattet; Revision nicht zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine nach Verkündung erklärte Erklärung der Parteien über den Verzicht auf weitere Rechtsmittel kann wirksam die Anfechtbarkeit eines Urteils beseitigen (§ 202 SGG i.V.m. §§ 515, 556 ZPO).

2

Hat der Rechtsmittelverzicht praktische Auswirkungen auf das Verfahren, kann das Gericht gemäß § 136 Abs. 4 SGG von einer weiteren Darstellung des Sachverhalts und der Entscheidungsgründe absehen.

3

Führt der eingeholte Sachverständigenbeweis nicht zu überzeugenden Anhaltspunkten für einen Leistungsanspruch, ist die Klage auf Kostenübernahme auch im Berufungsverfahren abzuweisen.

4

Die Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten kann im zweiten Rechtszug abgelehnt werden und bedarf keiner gesonderten Anordnung zugunsten der unterlegenen Partei.

Relevante Normen
§ 136 Abs. 4 SGG§ 202 SGG i.V.m. §§ 515, 556 ZPO

Vorinstanzen

Sozialgericht Köln, S 26 KR 1074/11

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 21.11.2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

2

Die Klägerin wurde wegen einer Lebermetastasierung nach Mammakarzinom ab Mai 2011 mittels Chemotherapie ergänzt im Juni 2011 um eine regionale Radiofrequenz-Tiefenhyperthermie behandelt. Die Kostenübernahme für letztere Therapie lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 27.06 2011, Widerspruchsbescheid vom 14.11.2011). Die hiergegen erhobene Klage blieb nach Erhebung von Sachverständigenbeweis vor dem Sozialgericht erfolglos (Urteil vom 21.11.2014).

3

Der Senat weist die Berufung nach weiterer Beweiserhebung aufgrund des Gesamtergebnisses der Ermittlungen zurück.

4

Von einer weiteren Darstellung des Sachverhalts und der Entscheidungsgründe sieht der Senat gemäß § 136 Abs. 4 SGG im Hinblick auf den von den Beteiligten nach Verkündung des Urteils erklärten Rechtsmittelverzicht, der auch im sozialgerichtlichen Verfahren wirksam erfolgen kann (§ 202 SGG i.V.m. §§ 515, 556 ZPO; vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl., Vor § 143 Rn. 11 m.w.N.), ab.

5

Dieses Urteil ist im Hinblick auf den von den Beteiligten erklärten Rechtsmittelverzicht unanfechtbar.