Beschwerde gegen Ablehnung der aufschiebenden Wirkung bei Versandhandelsverbot für Arzneimittel zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Krankenkasse begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen einen Bescheid, der die Finanzierung apothekenpflichtiger Arzneimittel aus dem Versandhandel untersagt und sofortige Vollziehung anordnet. Das LSG weist die Beschwerde zurück und bestätigt die sofortige Vollziehung. Das Gericht hält die Abwägung der Behördeninteressen und die Verhältnismäßigkeitsprüfung angesichts des nationalen Versandhandelsverbots nach § 43 AMG für ausreichend begründet. Eine Prüfung der Vereinbarkeit mit EU-Recht im summarischen Eilverfahren kommt nicht in Betracht.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung zurückgewiesen; Antragstellerin trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung im einstweiligen Rechtsschutz nach § 86b SGG setzt eine überzeugende Abwägung der Aufschubinteressen gegen das öffentliche Vollzugsinteresse voraus und ist nur bei überwiegender Beeinträchtigung der Rechte der Antragstellerin zu gewähren.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 86a SGG ist nur rechtswidrig, wenn sie an formellen Mängeln leidet oder die Behörde eine unverhältnismäßige Ermessensentscheidung getroffen hat; eine ausführliche Interessenabwägung kann diese jedoch rechtfertigen.
Bei summarischer Prüfung im einstweiligen Rechtsschutz ist die Frage der Vereinbarkeit einer nationalen Regelung mit höherrangigem Gemeinschaftsrecht grundsätzlich nicht zu entscheiden; ein anhängiges oder erwartetes EuGH-Entscheidungsverfahren rechtfertigt nicht per se die Aussetzung der Vollziehung.
Gerichtliche Kontrolle darf nicht gesetzgeberische Grundentscheidungen ersetzen; Änderungen der gesetzlichen Regelung durch den Gesetzgeber oder politische Ankündigungen begründen keine rechtsgestaltende Instanzbefugnis der Gerichte im Eilverfahren.
Vorinstanzen
Sozialgericht Köln, S 26 KR 116/02 ER
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 02. September 2002 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 4.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
In einem Aufsichtsverfahren verpflichtete die Antragsgegnerin die Antragstellerin mit Bescheid vom 10.07.2002,
1. es zu unterlassen, den Bezug von apothekenpflichtigen Arzneimitteln zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung, die im Wege des Versandhandels durch fernmündliche, schriftliche oder Bestellung im Internet erworben werden, zu fordern,
2. ihren Versicherten apothekenpflichtige Arzneimittel, die über einen Versandhandel erworben wurden, weder ganz noch teilweise zu finanzieren und ordnete
3. die sofortige Vollziehung des Bescheides an.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 02.09.2002 hat das Sozialgericht den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 25.07.2002 gegen den Bescheid vom 10.07.2002 anzuordnen, abgelehnt und der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Gegen den ihr am 04.09.2002 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 25.09.2002 Beschwerde erhoben und beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 04.09.2002 zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage vom 25.07.2002 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10.07.2002 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, aber nicht begründet. Auch zur Überzeugung des Senats sind die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht erfüllt.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 10.07.2002 durch die Antragsgegnerin ist nach Auffassung des Senats nicht aus formellen Gründen rechtswidrig (ebenso Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.11.2002 - L 1 A 2881/02 ER-B -; anderer Auffassung jedenfalls bezüglich der dort angefochtenen Bescheide Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 30.09.2002 - L 4 KR 122/02 ER - sowie Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 05.11.2002 - L 4 B 326/02 KR ER ). Zwar muss die Behörde bei ihrer Entscheidung nach § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG die Interessen abwägen und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten (zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen s. Meyer-Ladewig, SGG Kommentar, 7. Aufl. 2002, § 86a Rdz. 18 m.w.N.). Die von der Antragsgegnerin dargelegten Ermessenserwägungen sind jedoch im Hinblick auf das generelle und uneingeschränkte Versandhandelsverbot für apothekenpflichtige Arzneimittel des § 43 Abs. 1 Arzneimittelgesetz (AMG) als ausreichend zu bewerten. Insbesondere belegen die Ausführungen der Antragsgegnerin eine Ermessensentscheidung unter Abwägung des öffentlichen Interesses (Gefährdung der allgemeinen Rechtsgüter Arzneimittelsicherheit und Volksgesundheit) gegenüber dem Interesse der Krankenkasse an Kosteneinsparungen. Die Antragsgegnerin hat auch die Anordnung des sofortigen Vollzugs hinreichend begründet. Insofern verweist der Senat auf die zutreffenden Gründe des Beschlusses.
Nach Auffassung des Senats ist die in Ausübung des ihm eingeräumten Ermessens und aufgrund einer Interessenabwägung ergangene Entscheidung des Sozialgerichts, die aufschiebende Wirkung nicht anzuordnen, nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Insbesondere hat das erstinstanzliche Gericht zutreffend entschieden, dass die Entscheidung der Frage, ob das nationale Versandhandelsverbot für apothekenpflichtige Arzneimittel gegen höherrangiges Gemeinschaftsrecht verstößt, im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der Eilentscheidung nicht Gegenstand der Prüfung sein kann (ständige Rechtsprechung für die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit einer Norm oder Gesetz mäßigkeit einer untergesetzlichen Norm, vgl. Zeihe, SGG Kommentar, 8. Aufl. 2002, § 86b Rdz. 23d). Dass die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes zur Frage der Vereinbarkeit des deutschen Versandhandelsverbots für apothekenpflichtige Arzneimittel mit dem Gemeinschaftsrecht aussteht, rechtfertigt keine Aussetzung der Vollziehung. Nach Auffassung des erkennen den Senats wie auch des 1. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg in der zitierten Entscheidung sind die Bestimmungen der §§ 43 Abs. 1 und 73 Abs. 1 Nr. 1 sowie Abs. 2 Nr. 6a AMG unverändert gültig und anzuwenden. Dass der Gesetzgeber laut Pressemitteilung des Bundesgesundheitsministeriums vom 10.12.2002 den Versandhandel mit Arzneimitteln liberalisieren will und demzufolge sowohl das Versandhandelsverbot des § 43 Abs. 1 AMG als auch das Verbringungsverbot des § 73 Abs. 1 Nr. 1 AMG modifizieren wird, ändert hieran ebensowenig. Derzeit jedenfalls gibt es keinerlei Regelungen zur Kontrolle und Überwachung des Versandhandels mit Arzneimitteln. Auch aus diesem Grunde scheidet die von der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung geforderte europakonforme Auslegung der §§ 69 und 129 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) aus. Denn den Gerichten ist es verwehrt, die hier anstehenden gesetzgeberischen Grundentscheidungen zu ersetzen.
Nach allem überwiegt das geltend gemachte Aufschubinteresse der Antragstellerin nicht das allgemeine Vollzugsinteresse.
Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten und die Gerichtskosten beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung.
Der Streitwert beträgt 4.000,-- Euro; die Entscheidung ergeht nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 Gerichtskostengesetz.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.