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Landessozialgericht NRW·L 16 B 9/04 KR ER·30.06.2004

LSG NRW: Streitwertfestsetzung bei einstweiliger Rückvergütung auf Zinsverlust begrenzt

SozialrechtSozialprozessrechtKosten- und StreitwertrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte im einstweiligen Rechtsschutz die vorläufige Rückvergütung von 5.221.000 € nebst Zinsen; das Sozialgericht setzte den Streitwert auf 1.305.250 € fest. Das Landessozialgericht änderte dies und entschied, dass der Streitwert entsprechend § 20 Abs. 3 GKG i.V.m. § 13 Abs. 1 GKG zu bemessen ist. Maßgeblich sei nur der Zinsverlust durch vorübergehende Schmälerung der Rücklage; der Senat schätzt diesen mit 5 % und setzt den Streitwert auf 261.050 € fest.

Ausgang: Beschwerde der Antragstellerin gegen die Streitwertfestsetzung als begründet; Streitwert auf 261.050 EUR festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Streitwertfestsetzung bei einem einstweiligen Rückvergütungsbegehren ist in entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 3 GKG § 13 Abs. 1 GKG maßgeblich.

2

Bei vorübergehender Verminderung einer Rücklage bestimmt sich die Bedeutung der Angelegenheit für den Beteiligten regelmäßig nach dem zu erwartenden Zinsverlust und nicht nach dem Bruttobetrag der Leistung.

3

Zur Ermittlung des für die Streitwertbemessung relevanten Zinsverlusts ist eine sachgerechte Schätzung des Zinssatzes zulässig.

4

Eine offenkundige gesetzgeberische Lücke (Nichtanpassung formeller Vorschriften) rechtfertigt nicht ohne Weiteres eine abweichende Streitwertbemessung; maßgeblich bleiben die einschlägigen GKG-Bestimmungen.

Relevante Normen
§ 13 Abs. 2 GKG§ 20 Abs. 3 GKG§ 13 Abs. 1 GKG§ 86a, 86b SGG§ 25 Abs. 3 Satz 2 GKG§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Köln, S 26 KR 233/03 ER

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 05. Januar 2004 dahin geändert, dass der Streitwert auf 261.050 Euro festgesetzt wird.

Gründe

2

Den Streitwert der von der Antragstellerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes begehrten vorläufigen Rückvergütung eines Betrages von 5.221.000 Euro nebst Zinsgewährung hat das Sozialgericht (SG) mit Beschluss vom 05.01.2004 auf 1.305.250 Euro festgesetzt.

3

Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig und begründet. Entgegen der Auffassung des SG bestimmt sich der Streitwert nicht nach § 13 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG), sondern in entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 3 GKG nach § 13 Abs. 1 GKG. Dass mit der Einführung der Bestimmungen der §§ 86a und b Sozialgerichtsgesetz (SGG) § 20 Abs. 3 GKG nicht entsprechend um diese Verfahren erweitert worden ist, beruht offensichtlich auf einem gesetzgeberischen Versehen (vgl. LSG NRW Beschl. v. 25.05.2004 - L 2 B 16/03 KR). Die insoweit nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG maßgebliche Bedeutung der Angelegenheit für die Antragstellerin beschränkt sich aber auf den Zinsverlust infolge der vorübergehenden Schmälerung ihrer Rücklage um den streitigen Betrag bis zur Erteilung des nächsten Zwischenausgleichsbescheides durch die Antragsgegnerin. Diesen Zinsverlust schätzt der Senat mit 5 % des streitigen Betrages ein, so dass der Streitwert auf 261.050 Euro festzusetzen ist.

4

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG; § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).